Prüfpflichten bei Heukränen, die hoch hinausgehen
Heukräne, oder im Fachjargon „landwirtschaftliche Greiferanlagen“, sind ortsgebundene Anlagen zum Fördern von Produkten im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. In den meisten tierhaltenden Betrieben sind solche Kräne installiert. Die Pflichten rund um die Ausführungen des Zustieges sowie vor allem die Prüf- und Wartungspflichten sind für den Landwirt von großer Bedeutung, um Unfällen vorzubeugen oder im Rahmen einer Beschau nicht in einen Argumentationsnotstand zu kommen.
Wie muss der Zustieg zum Heukran aussehen?
Grundsätzlich muss sichergestellt werden, dass durch entsprechende Maßnahmen der Zugang für Kinder und Unbefugte nicht möglich ist. Um eine unbefugte oder zufällige Inbetriebnahme zu verhindern, ist bei der elektrischen Zuleitung zur Greiferanlage ein allpolig trennender Schlüsselschalter, ein absperrbarer Hauptschalter oder eine gleichwertige absperrbare Steckvorrichtung einzubauen.
Der Zustieg zur Greiferanlage kann über Treppen oder Leitern erfolgen. Bis zu einer Stiegenlauflänge von maximal 10 m kann als direkter Zugang zur Krankabine eine sogenannte Bedienungs- und Wartungsstiege errichtet werden. Diese muss eine Mindestbreite von 60 cm aufweisen. Die
Stufenhöhe beträgt maximal 21 cm, der Stufenauftritt mindestens 21 cm. Ein Handlauf mit einer Höhe von 100 bis 120 cm inkl. Mittelleiste muss an der freiliegenden Seite angebracht werden.
Leitern sollten nur dann eingebaut werden, wenn der Einbau einer Treppe aus Platzgründen nicht möglich ist. An der Ein- und Ausstiegsstelle ist eine Haltemöglichkeit anzubringen. An senkrechten Steigleitern mit einer Länge von über 5 m ist ein Rückenschutz ab einer Höhe von maximal
3 m anzubringen.
Am Ende des Zustiegs befindet sich der Einstiegsbereich. Welche Punkte muss dieser aufweisen?
Der Einstiegsbereich ist mit einem standfesten, mindestens 100 bis 120 cm hohen Geländer mit Mittelleiste abzusichern. Ab 2 m Absturzhöhe ist zusätzlich eine Fußleiste vorzusehen. Weiters ist eine öffenbare stabile Absturzsicherung (Schiebevorrichtung) im Bereich der Podestkante erforderlich. In der Horizontalen muss der Abstand vom Podest zum Kran zwischen 12 und 25 cm liegen. Der vertikale Abstand zwischen Podest und Kabine muss mindestens 30 cm betragen, höchstens ein paar Zentimeter mehr.
Welche sicherheitstechnischen Anforderungen müssen erfüllt werden?
Die Hinweistafel „Gefahr durch Kran“ muss an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Am Herstellerschild sind die Typbezeichnung, dessen Baujahr und die CE-Kennzeichnung vorhanden. Für den Bediener müssen am Kran das Traglastendiagramm, das die theoretischen Hubmomente durch das Auslagegewicht reduziert beschreibt, sowie ein Bedienungsaufkleber/-schild angebracht sein. Im Zugangsbereich oder in der Kabine sind die Betriebs- und Wartungsvorschriften anzubringen.
Eine Notabstiegseinrichtung (z. B. Abseilset) zum selbstständigen Verlassen in Notsituationen aus der Mitfahrerkabine muss auf jedem Kran mitgeführt werden.
Welchen Prüfpflichten unterliegt der Heukran? Braucht man ein „Pickerl“, so, wie man es z. B. bei Traktoren kennt?
Das Prüfbuch dient zur Dokumentation der gesetzlichen Prüfpflichten (wiederkehrende Prüfung) und ist im Betrieb zur Einsicht aufzubewahren. Eine Dokumentation mittels Prüfbefund ist notwendig. Diese Prüfpflichten sind in der LF-AM-VO im §8 (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung) enthalten und nach den Angaben dieser Verordnung durchzuführen.
- Abnahmeprüfung: Vor der Inbetriebnahme ist eine Abnahmeprüfung erforderlich. Für die Durchführung sind Ziviltechnik- bzw. Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, zugelassene Prüfstellen, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen oder Inspektionsstellen befugt.
- Wiederkehrende Prüfung: Jährlich wiederkehrende Prüfungen sind durchzuführen von:
- fachkundigen Personen der Hersteller- oder Lieferfirmen oder
- allen, die eine Abnahmeprüfung durchführen können oder
- fachkundigen Betriebsangehörigen (Ausbildung)
Jedes vierte Jahr darf die wiederkehrende Prüfung nur von den beiden erstgenannten Personenkreisen erfolgen. Bei der wiederkehrenden Prüfung sind festgestellte Mängel und die Mängelbehebungen im Prüfbuch auf der dafür vorgesehenen Seite einzutragen sowie zusätzlich ein Prüfbefund mit einer Dokumentation des Prüfumfangs zu erstellen.
- Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen: Ein außergewöhnliches Ereignis kann z. B. eine Kollision mit Gebäudeteilen sein. Diese Prüfung entspricht einer Abnahmeprüfung.
Inhalte „wiederkehrende Prüfung“
- Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Rädern und Tragmitteln
- Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen
- Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen
Wer schreibt, der bleibt: Im Prüfbuch müssen alle Prüfungen, die Beanstandungen und in weiterer Folge die Behebung dokumentiert werden.
Welcher betriebszugehörige Personenkreis gilt als „fachkundig“ und darf die jährlich wiederkehrenden Prüfungen vollziehen?
Als fachkundig in diesem Sinne gelten Landwirte, die eine facheinschlägige Ausbildung vorzuweisen haben. Dazu zählen Landmaschinenmechaniker oder z. B. gelernte Maschinenbauer, die eine Praxis in der Wartung nachweisen können. Nur die landwirtschaftliche Facharbeiter- oder auch die Meisterprüfung alleine reichen nicht, um als fachkundige, geeignete Person zu gelten. Sollten diese aber zusätzlich eine technische Ausbildung in diesem Bereich haben (z. B. Mitarbeiter in einem Betrieb, der Heukräne herstellt, montiert, wartet oder Ähnliches), wird dies als „fachkundig“ angesehen. Die wiederkehrende Überprüfung ohne einen externen Experten darf auch nur dann in dieser Form vonstattengehen, wenn nur betriebseigene Arbeitskräfte auf dem Hof arbeiten (Vorsicht: Sommerpraktikanten!).
Sämtliche Schilderungen sind Auszüge aus den gesamten Vorschriften und bilden nicht alle Punkte ab. Alle Angaben ohne Gewähr. Ausführliche Angaben findet man im ÖKL- Merkblatt Nr. 58 online auf oekl.at