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Konventioneller Zukauf von Tieren bei Bio-Betrieben

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23.01.2025 | von Ernst Lottermoser

Wenn man als Bio-Betrieb eine Bestandesergänzung oder einen Bestandesaufbau vornehmen möchte, der Ankauf aber aus dem konventionellen Bereich stammt, sind einige wichtige Punkte zu beachten.

Bio Zukauf.jpg © Hatheier
10 % des Bestandes dürfen zu Zuchtzwecken aus dem konventionellen Bereich zugekauft werden. Diese Tiere müssen nullipar sein, dürfen also noch nicht abgekalbt haben © Hatheier

Grundsätzlich dürfen am Biobetrieb nur Biotiere zugekauft und vermarktet werden. Es gibt aber einige Ausnahmen, wenn keine Biotiere angeboten werden oder verfügbar sind. Alle zugekauften konventionellen Tiere müssen einen Zuchtzweck erfüllen.

Sämtliche dieser Ausnahmen können nur mehr mit vorheriger Antragstellung in Anspruch genommen werden. Dabei ist über das VIS (Veterinärinformationssystem) an die jeweilige Behörde ein Antrag zu stellen. Im Folgenden werden die Ausnahmen kurz dargestellt:

  • Ausgewachsene männlichen Zuchttiere (Zuchtstiere über einem Jahr, Widder/Böcke über sechs Monate etc.) dürfen uneingeschränkt zugekauft werden.
  • Zuchtzweck: Dabei muss es sich jedenfalls um weibliche Jungtiere handeln (diese Tiere müssen nullipar sein, dürfen also noch nicht abgekalbt oder abgelammt etc. haben). Unter diese Bestimmung fallen natürlich auch Zuchtkälber. Zu diesem Richtlinienpunkt gibt es die meisten Anträge.
    • Rinder: Zu Zuchtzwecken dürfen 10% des Bestandes pro Jahr der erwachsenen Tiere und Equiden zum Zeitpunkt der Antragstellung zugekauft werden.
    • Schafe, Ziegen und Schweine: 20% des Bestandes pro Jahr. 
  • Konventionelle/nichtbiologische Jungtiere (männlich und weiblich) können als Zuchttiere angekauft werden, wenn mit dem Aufbau einer Herde oder eines Bestands begonnen wird. Dabei gelten bei erstmaligem Bestandesaufbau folgende Einschränkungen: Rinder, Pferde und Geweihträger müssen weniger als sechs Monate alt sein, Schafe und Ziegen müssen weniger als 60 Tage alt sein, Schweine müssen weniger als 35 kg wiegen. Die frühere Praxis des Ankaufs von jedem konventionellen Zuchtkalb unter sechs Monaten ist also nur mehr möglich, wenn der Betrieb selber keine Zuchtkälber hat. Dieser Punkt ist nur für sehr wenige Betriebe beantragbar, da es sich in den meisten Fällen nicht um einen Bestandesaufbau handelt.
  • Bis zu 40% an konventionellen Jungtieren können konventionell zugekauft werden, wenn es sich um eine erhebliche Vergrößerung der Tierhaltung handelt, bei einer Umstellung der Rasse oder beim Aufbau eines neuen Zweiges der Tierproduktion.

Genehmigung Tierzukäufe

Eine Genehmigung von konventionellen Tierzukäufen ist nur mehr möglich, wenn keine Biotiere angeboten werden. Dazu stehen zwei Datenbanken als Nachweis zur Verfügung. 

  • Unter almmarkt.com kann man die Bioverfügbarkeit von Rindern, Eqiuden, Schafen, Ziegen, Geweihträgern u. v. m.) abfragen und
  • pig.at bietet eine Übersicht der Verfügbarkeit von Bio-Schweinen.

Zum Zukaufsantrag über das VIS an die zuständige Behörde muss ein Nichtverfügbarkeitsnachweis aus den Datenbanken, welcher nicht älter als fünf Tage ist, beigelegt werden.

Die Abfrage wird regional in einem Umkreis von 65 km begrenzt. Weitere Ausnahmen sind unter anderem der Hornstatus, Impfstatus oder ein bestimmtes Leistungsniveau etc. Ein konventioneller Zukauf gilt nach Antragstellung als genehmigt. Im Falle von Ausnahmeansuchen mit bis zu 40% konventionellen Tierzugängen ist aber jedenfalls ein behördlicher Genehmigungsbescheid notwendig. Der Erwerb des konventionellen Tieres muss spätestens sechs Monate nach Genehmigung durch die zuständige Behörde erfolgen. Jedenfalls endet die Genehmigung eines konventionellen Zukaufes aber mit Ende des Kalenderjahres.

Bio Zukauf.jpg © Wallner Ruth
Gefährdete Tierrassen wie z. B. Tauernschecken können ohne Antragstellung zugekauft werden. © Wallner Ruth

Gefährdete Tierrassen

Gefährdete Tierrassen (z.B. Original Pinzgauer Rinder, Tauernscheckenziegen, Braunes Bergschaf etc.) können ohne Antragstellung, Alters- und Mengenbeschränkungen zugekauft werden. Der Nachweis der Reinrassigkeit hat über den jeweiligen Zuchtverband zu erfolgen.

Strafen bei falscher Vorgehensweise

Ab heuer wird jeder ungenehmigte Zugang eines Tieres restriktiv geahndet. Die Kontrollstelle hat eine Meldung an die zuständige Behörde zu machen - die Tiere können nicht mehr umgestellt werden. Diese müssen binnen einer kurzen Frist den Biobetrieb wieder als konventionelles Tier verlassen. Zusätzlich ist mit einer nicht unbeträchtlichen Geldstrafe zu rechnen.

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