Geflügelpest bei Graugans in der Stadt Salzburg festgestellt
„Da sich der positive Fall ohnehin im Risikogebiet befindet, hat der Nachweis auf H5N1 keine weiteren Konsequenzen hinsichtlich einer Verschärfung der Sicherheitsmaßnahmen. Es müssen auch keine anderen Tiere getötet werden, da es sich um einen Wildvogel gehandelt hat“, so Landesveterinärdirektor Josef Schöchl. Er appelliert an alle Geflügelhalter die bereits bestehenden Sicherheitsmaßnahmen strengstens einzuhalten. „Die Gefahr der Verbreitung ist groß, daher müssen wir umso vorsichtiger sein“, so Schöchl.
"Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko" ausgeweitet
Der Flachgau und die Stadt Salzburg wurden mit 27. Jänner vom Gesundheitsministerium zum „Gebiet mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ erklärt.
„Das bedeutet, dass für Betriebe und Hobbyhaltungen mit 50 und mehr Tieren bis auf weiteres Stallpflicht herrscht. Betriebe unter 50 Tiere müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen umsetzen. Jedenfalls muss der Kontakt zu anderen Wildvögeln unterbunden werden“, sagt Landesveterinärdirektor Josef Schöchl.
Sicherheitsmaßnahmen siehe im Link https://www.lko.at/geflügel+2400++1518352
„Das bedeutet, dass für Betriebe und Hobbyhaltungen mit 50 und mehr Tieren bis auf weiteres Stallpflicht herrscht. Betriebe unter 50 Tiere müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen umsetzen. Jedenfalls muss der Kontakt zu anderen Wildvögeln unterbunden werden“, sagt Landesveterinärdirektor Josef Schöchl.
Sicherheitsmaßnahmen siehe im Link https://www.lko.at/geflügel+2400++1518352
Überwachungszone gilt weiterhin für 6 Flachgauer Gemeinden
Um den Ausbruchsbetrieb nahe der Salzburger Landesgrenze wird eine Schutz- und eine Überwachungszone angeordnet. Die Überwachungszone (Zehn Kilometer rund um den betroffenen Betrieb) tritt per Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit 14.01.2023 in Kraft.
Sie betrifft folgende Gemeinden beziehungsweise Katastralgemeinden (KG) im Flachgau:
Sie betrifft folgende Gemeinden beziehungsweise Katastralgemeinden (KG) im Flachgau:
- Berndorf bei Salzburg (KG Berndorf)
- Bürmoos
- Dorfbeuern
- Lamprechtshausen
- Nußdorf am Haunsberg (KG Pinswag)
- Sankt Georgen bei Salzburg (KG Holzhausen und KG St. Georgen)
Die Anordnungen der Überwachungszone im Überblick
- Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern (zum Beispiel in Ställen), dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist. Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße. Das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung innerhalb der Überwachungszone grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt.
- Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb verbracht oder daraus entfernt werden.
- Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (zum Beispiel Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
- Eine erhöhte Sterblichkeit von Geflügel am Betrieb beziehungsweise ein festgestellter Leistungsabfall in der Herde ist unmittelbar an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- Alle Fahrzeuge, die den Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
- Tierschauen, Wettbewerbe oder Messen mit Geflügel sind untersagt.
Zustätzlich gelten die Bestimmungen vom 14. Jänner (siehe unten angeführten Artikel "Geflügelpest: Überwachungszone wegen Geflügelpest in 6 Flachgauer Gemeinden")
Österreichweite Informationen und detaillierte Sicherheitsmaßnahmen im angeführten Artikel "Geflügelpest: Stallpflicht mit 2. Februar auf weitere Gebiete ausgeweitet".
Österreichweite Informationen und detaillierte Sicherheitsmaßnahmen im angeführten Artikel "Geflügelpest: Stallpflicht mit 2. Februar auf weitere Gebiete ausgeweitet".