Ferialjobs richtig versteuern

Zahlreiche Studierende sind im Laufe der Zeit im Rahmen von Ferialjobs tätig. Dabei ist es ratsam, sich mit den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten sowie etwaigen Auswirkungen auf die Familienbeihilfe auseinanderzusetzen bzw. diese nochmals in Erinnerung zu rufen, damit es im Nachhinein zu keinen bösen Überraschungen kommt. Die folgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für Ferialjobs, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika im Rahmen der Ausbildung.
Steuerfragen
Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Arbeitsverhältnis beispielsweise nur einen Monat - jedenfalls aber nicht länger als ein volles Jahr - und werden aufgrund einer entsprechenden Höhe der Entlohnung Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer einbehalten, so ist anzuraten, im darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gestellt werden. Er führt im Regelfall zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen. Erfolgt die Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrags oder aber auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vor. In diesem Fall wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 13.308 Euro bzw. von 14.517 Euro im Kalenderjahr 2025 muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, sofern auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind.
Eine etwaige Umsatzsteuerpflicht ist im Zusammenhang mit Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags theoretisch denkbar, in der Praxis jedenfalls erst dann, wenn die Bruttoeinnahmen 55.000 Euro übersteigen und auch bereits im Vorjahr überstiegen haben. Bis zu dieser Grenze gilt die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer. Ebenfalls eher theoretischer Natur ist der noch mitzubedenkende unionsweite Schwellenwert von 100.000 Euro. Kleinunternehmer müssen überdies auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen.
Eine etwaige Umsatzsteuerpflicht ist im Zusammenhang mit Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags theoretisch denkbar, in der Praxis jedenfalls erst dann, wenn die Bruttoeinnahmen 55.000 Euro übersteigen und auch bereits im Vorjahr überstiegen haben. Bis zu dieser Grenze gilt die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer. Ebenfalls eher theoretischer Natur ist der noch mitzubedenkende unionsweite Schwellenwert von 100.000 Euro. Kleinunternehmer müssen überdies auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen.
Familienbeihilfe
Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so ist der die Grenze überschreitende Betrag zurückzuzahlen. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die in den meisten Fällen für die Eltern unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr 2025 bezogen ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 17.212 Euro erzielt wird. Dabei sind gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht für die Berechnung der Zuverdienstgrenze maßgeblich. Nicht zu relevanten Einnahmen zählen einkommensteuerfreie Bezüge wie beispielsweise Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, Waisenpensionen oder auch Sozialhilfe. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich, indem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben in Abzug gebracht werden. Zu beachten ist, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte - beim Ferialjob sind dies im Regelfall Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit - sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgeblich sind. Endbesteuerte Einkünfte wie Zinsen oder Dividenden bleiben jedoch außer Ansatz.
Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze durch einen Ferialjob nach Möglichkeit hintanzuhalten, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Familienbeihilfe bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das zu versteuernde Einkommen im neuen Jahr die Zuverdienstgrenze nicht überschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.
Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze durch einen Ferialjob nach Möglichkeit hintanzuhalten, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Familienbeihilfe bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das zu versteuernde Einkommen im neuen Jahr die Zuverdienstgrenze nicht überschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.
Sozialversicherung
Die meisten Ferialpraktikanten werden - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags oder freien Dienstvertrags ihre Arbeit verrichten - sozialversicherungsrechtlich wie reguläre Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Monat, so besteht eine Pflicht(voll)versicherung, und es erfolgt ein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen. Überdies sollte aus Sicht des Arbeitgebers darauf geachtet werden, dass die jungen Menschen entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (Lohn- und SozialdumpingBekämpfungsgesetz). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird, noch, dass es bei der Bezahlung zur Nichtgewährung von Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt, insbesondere Überstunden oder Zuschläge.