Düngeaufzeichnung bis Mi, 31. Jänner abschließen
Die Nitrataktionsprogramm-Verordnung (NAPV) sieht vor, dass jährlich eine gesamtbetriebliche Stickstoffdokumentation erstellt wird. Das bedeutet eine schriftliche Gegenüberstellung zwischen dem Stickstoffbedarf der Kulturen und den ausgebrachten Mengen an Stickstoff durch Wirtschafts- und Mineraldünger. Dazu sind der Stickstoffanfall aus der Tierhaltung, der ausgebrachte Mineraldünger, abgegebener bzw. übernommener Stickstoff aus Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben und die Summe der gedüngten Fläche schriftlich gegenüberzustellen.
Betroffen davon sind alle Betriebe mit mehr als 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, bei denen mehr als 10 % mit Ackerkulturen (ohne Ackerfutter) bestellt sind, sowie Betriebe mit mehr als 2 ha Gemüseanbau. Die Dokumentation (Düngeberechnung) muss bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres abgeschlossen sein und für mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden. Hinsichtlich mineralischer Phosphor-Düngung bei mehr als 100 kg P2O5/ha einzelflächenbezogen ist der P-Bedarf mittels Beleg einer Bodenuntersuchung (max. fünf Jahre alt) nachzuweisen und die Anwendung zu dokumentieren. Erfolgt kein P-Mineraldüngereinsatz, wird bei Einhaltung der Vorgaben gemäß NAPV für die Stickstoffdüngung aus Wirtschaftsdünger davon ausgegangen, dass die Empfehlungen bezüglich P-Düngung eingehalten werden.
Die Düngeberechnung kann entweder selbstständig mit dem auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Salzburg kostenlos verfügbaren LK-Düngerrechner sowie nach Terminvereinbarung auf der zuständigen Bezirksbauernkammer für einen Unkostenbeitrag von 35 € erledigt werden. Die Berechnung der Gemüsebetriebe erfolgt durch die zuständige Fachabteilung.
Betroffen davon sind alle Betriebe mit mehr als 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, bei denen mehr als 10 % mit Ackerkulturen (ohne Ackerfutter) bestellt sind, sowie Betriebe mit mehr als 2 ha Gemüseanbau. Die Dokumentation (Düngeberechnung) muss bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres abgeschlossen sein und für mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden. Hinsichtlich mineralischer Phosphor-Düngung bei mehr als 100 kg P2O5/ha einzelflächenbezogen ist der P-Bedarf mittels Beleg einer Bodenuntersuchung (max. fünf Jahre alt) nachzuweisen und die Anwendung zu dokumentieren. Erfolgt kein P-Mineraldüngereinsatz, wird bei Einhaltung der Vorgaben gemäß NAPV für die Stickstoffdüngung aus Wirtschaftsdünger davon ausgegangen, dass die Empfehlungen bezüglich P-Düngung eingehalten werden.
Die Düngeberechnung kann entweder selbstständig mit dem auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Salzburg kostenlos verfügbaren LK-Düngerrechner sowie nach Terminvereinbarung auf der zuständigen Bezirksbauernkammer für einen Unkostenbeitrag von 35 € erledigt werden. Die Berechnung der Gemüsebetriebe erfolgt durch die zuständige Fachabteilung.
Besonderheiten bei Gemüsebetrieben
bald eine Gemüsekultur auf einer Fläche von mehr als 0,3 ha angebaut wird, ist vom Sollwert laut sachgerechter Düngung (SGD) für Gemüse der jeweiligen Kultur die im Boden vorhandene, nutzbare mineralische Stickstoffmenge (Nmin) zum Zeitpunkt des Anbaus abzuziehen. Der Wert Nmin kann entweder durch eine repräsentative Bodenprobe bestimmt werden oder ist auf Basis von Pauschalwerten zu berechnen. Erfolgt der Anbau der Kultur auf einer Fläche von weniger als 0,3 ha, kann der vorgegebene Sollwert angenommen werden.
Düngeaufzeichnungen bis Ende Jänner
Wer muss aufzeichnen?
- 15 ha LN und mehr als 10 % Ackerkulturen
- 2 ha Gemüseanbau
Was muss aufgezeichnet werden?
- N-Anfall aus Tierhaltung
- Abgegebener bzw. übernommener Stickstoff aus Wirtschaftsdünger
- Ausgebrachter Mineraldünger
- Summe der gedüngten Fläche
Weitere Vorschriften zur Düngerausbringung
Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Vorschriften, die bei der Lagerung bzw. Ausbringung von Düngemitteln von allen Betrieben einzuhalten sind:
- Verbotszeiträume Stickstoffausbringung:
Das Ausbringen stickstoffhaltiger Düngemittel ist nicht zulässig auf gefrorenen (Böden, die auch tagsüber nicht auftauen), auf wassergesättigten (Böden, die kein Wasser mehr aufnehmen), auf überschwemmten sowie auf schneebedeckten Böden (mindestens die Hälfte des Schlages ist schneebedeckt). Zudem gelten Zeiträume, in welchen ein Ausbringungsverbot von stickstoffhaltigen Düngemitteln festgelegt ist (siehe Tabelle).
- Düngeobergrenzen beachten (Düngerabgabeverträge):
Die aus Wirtschaftsdünger zulässige Höchstmenge, die nach Abzug der Stall- und Lagerverluste ausgebracht werden darf, darf 170 kg/ha und Jahr nicht überschreiten. Findet dennoch eine Überschreitung statt, können einjährige Düngerabgabeverträge abgeschlossen werden. Diese können entweder im Zuge einer Düngeberechnung auf der zuständigen BBK erstellt werden oder selbstständig mit dem dafür auf der Homepage der AMA (www.ama.at) zur Verfügung gestellten Musterformular. Zu beachten ist, dass diese Verträge im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle vorzulegen sind und nur in schriftlicher Form anerkannt werden.
Bei Betrieben, welche an der ÖPUL-Maßnahme „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ (EEB) teilnehmen, können Düngerabnahmeverträge zur Unterschreitung der 170-kg-Stickstoffobergrenze nicht berücksichtigt werden. Somit muss der Grenzwert von 170 kg N/ha ohne Abnahmeverträge eingehalten werden!
- Auflagen zu Feldmieten:
Im Fall einer Lagerung von Stallmist in Form von Feldmieten sind folgende Auflagen einzuhalten:- Vorlagerung des Mistes auf einer befestigten Fläche von mindestens drei Monaten
- Mindestens 25 m Abstand zu Oberflächengewässern
- Räumung der Feldmiete:
- Bei Rindermist: spätestens nach acht Monaten
- Bei Schaf-, Ziegen-, Pferde-, Lama- und Alpakamist: spätestens nach zwölf Monaten
- Jährlicher Standortwechsel der Feldmiete