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Die Strohprämie: Mehr Tierwohl gefördert

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28.05.2025 | von Dipl.-Ing. Franz Augustin - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Die Förderhöhe wurde ab 2024 um 8% angehoben und beträgt nun 194,40 Euro je förderbarer RGVE. Der Einstieg ist jährlich mit dem Herbstantrag möglich.

Kalbinnenmast Kreuzer.jpg © LK Kärnten/Augustin
Eine seit Langem bestehende Forderung der LK Kärnten wurde erfüllt: Weibliche Mastrinder sind auch förderbar geworden. Voraussetzung ist die Qplus-Rind-Teilnahme! © LK Kärnten/Augustin
Für die Haltung von Mastrindern auf eingestreuten Liegeflächen gibt es in der GAP 2023 eine attraktive Förderung. Die ÖPUL 2023-Maßnahme "Tierwohl - Stallhaltung Rinder" bringt im Vergleich zur Vorgängerversion "Tierschutz - Stallhaltung" im ÖPUL 2015 einige ganz wesentliche Verbesserungen. Die seit Langem bestehende Forderung, dass die Fördermaßnahme auch für weibliche Mastrinder geöffnet werden soll, wurde erfüllt. Kalbinnenmäster können nun auch die Förderung beantragen. Zudem wurde die Maßnahme um die Kategorie der Kälber erweitert, sodass auch Kälbermäster, Kalb rosé-Mäster und Fresserproduzenten, die ihre Kälber auf Stroh halten, eine Förderung bekommen können. Die Erweiterung um die Kategorie Kälber ist aber auch für die Mutterkuhhalter ganz wesentlich. Denn es ist so leichter geworden, die Zugangsvoraussetzung zu erfüllen. Die Zugangsvoraussetzung ist zudem ganz wesentlich, von 3 RGVE/​Betrieb auf 2 RGVE/​Betrieb an förderbaren Tieren im Jahresdurchschnitt, reduziert worden. Im ÖPUL 2023 können daher auch Betriebe mit kleinerem Rinderbestand eine Unterstützung für die Haltung von Jungrindern auf eingestreuten Liegeflächen bekommen. Wie die Regelungen im Detail aussehen, lesen Sie hier.
Kalkulation Strohförderung.png © LK Kärnten
© LK Kärnten
1| Was gefördert wird
Die Unterstützung wird für die Stallhaltung von Jungrindern auf eingestreuten Liegeflächen in Gruppen mit erhöhtem Platzangebot gewährt. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch eingestreute Liegeflächen und erhöhten Platzbedarf entstehen.

2| Zugangsvoraussetzung
Teilnahme mit mindestens zwei RGVE/​Betrieb über alle Tierkategorien im jeweiligen Jahr.
Förderfähige Kategorien von Rindern
  • Männliche Rinder     <1/2 Jahr
  • Männliche Rinder     ≥1/2 Jahr
  • Weibliche Rinder     <1/2 Jahr
  • Weibliche Rinder     ≥1/2 Jahr und <2 Jahre
3| Förderungsverpflichtungen
  • Teilnahme an einem anerkannten Tiergesundheitsdienst bei Rindern für Betriebe über zehn RGVE-förderbare Tiere.
  • Im Falle von weiblichen Rindern ist die Teilnahme des Betriebes am Qualitätsprogramm Qplus Rind oder an vergleichbaren Programmen für weibliche Mastrinder im jeweiligen Antragsjahr verpflichtend. Betriebe mit Milchanlieferung sind von der Teilnahme an der Kategorie weibliche Rinder ≥ 1/2 Jahr und <2 Jahre ausgeschlossen. Alle anderen Tierkategorien sind jedoch auch für milchliefernde Betriebe förderfähig.
  • Das Vorliegen einer Stallskizze und eines Belegungsplanes (max. mögliche Belegung) für die teilnehmenden Tierkategorien und die jeweiligen Stallabteile ist mit dem Antragsjahr 2025 nicht mehr notwendig. 
Haltung der Tiere in Gruppen unter folgenden Bedingungen:
  • Den Tieren muss eine geschlossene (planbefestigte) Liegefläche zur Verfügung stehen. Die eingestreute Liegefläche muss mindestens ein Ausmaß von 40% der geforderten nutzbaren Gesamtfläche aufweisen. Der Boden im Liegebereich ist so einzustreuen, dass eine weiche und trockene Liegefläche gewährleistet ist.
  • Jedem Tier muss mindestens folgende nutzbare Gesamtfläche im Stallabteil zur Verfügung stehen:
    • Rinder bis 150 kg     1,8 m2
    • Rinder bis 220 kg     2,5 m2
    • Rinder bis 350 kg     3,0 m2
    • Rinder bis 500 kg     3,6 m2
    • Rinder ab 500 kg     4,2 m2
Kälber mit einem Alter von unter 21 Kalendertagen können auch in Einzelhaltung auf eingestreuten Systemen mit Sozialkontakt zu anderen Kälbern gehalten werden. Ist aufgrund der Haltung von Tieren in bereits bestehenden Stallungen eine Teilnahme aller Tiere nicht möglich, dann hat jährlich die Meldung der betroffenen Tiere an die AMA zu erfolgen.
Höhe der Förderung.png © LK Kärnten
© LK Kärnten

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