Briefwahlkarte rechtzeitig beantragen
Das Wahlrecht ist ein persönlich auszuübendes Recht und die Wahrung dieses Grundsatzes ist insbesondere auch im Rahmen der Briefwahl zu gewährleisten. Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist bei der Gemeinde, von der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Gemeinde spätestens am Do, dem 13. Februar 2020 während der Amtsstunden einlangen. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Briefwahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl liegt allein in der Verantwortung der Wahlberechtigten. Bei Beantragung am Do, dem 13. Februar 2020 wird daher eine Übermittlung im Postweg nicht mehr rechtzeitig erfolgen können. Die Stellung eines Antrages auf Briefwahl ist daher jedenfalls früher mehr Erfolg versprechend als am letzten Tag im Postweg. Die Übermittlung der Briefwahlkarte, der amtlichen Stimmzettel und des Wahlkuverts erfolgt auf Gefahr des Antragstellers!
Mit den Briefwahlkarten sind von der Gemeinde gleichzeitig ein weißer Stimmzettel für die Landwirtschaftskammerwahl und ein gelber Stimmzettel für die Bezirksbauernkammerwahl gemeinsam mit einem grauen Wahlkuvert dem jeweiligen Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Die Ausstellung einer Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis mit dem Wort „Wahlkarte“ oder den Buchstaben „WK“ oder „BW“ zu vermerken.
Die Wahlbehörden haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass die Briefwahlunterlagen an den tatsächlich Wahlberechtigten gelangen. Als Voraussetzung für die Aushändigung der Briefwahlunterlagen ist daher jedenfalls die persönliche Unterschrift des Wahlberechtigten für die Ausstellung einer Briefwahlkarte erforderlich. Bei der Zusendung der Briefwahlunterlagen an den Wahlberechtigten per Post sind daher insgesamt drei Briefumschläge im Umlauf:
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl liegt allein in der Verantwortung der Wahlberechtigten. Bei Beantragung am Do, dem 13. Februar 2020 wird daher eine Übermittlung im Postweg nicht mehr rechtzeitig erfolgen können. Die Stellung eines Antrages auf Briefwahl ist daher jedenfalls früher mehr Erfolg versprechend als am letzten Tag im Postweg. Die Übermittlung der Briefwahlkarte, der amtlichen Stimmzettel und des Wahlkuverts erfolgt auf Gefahr des Antragstellers!
Mit den Briefwahlkarten sind von der Gemeinde gleichzeitig ein weißer Stimmzettel für die Landwirtschaftskammerwahl und ein gelber Stimmzettel für die Bezirksbauernkammerwahl gemeinsam mit einem grauen Wahlkuvert dem jeweiligen Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Die Ausstellung einer Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis mit dem Wort „Wahlkarte“ oder den Buchstaben „WK“ oder „BW“ zu vermerken.
Die Wahlbehörden haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass die Briefwahlunterlagen an den tatsächlich Wahlberechtigten gelangen. Als Voraussetzung für die Aushändigung der Briefwahlunterlagen ist daher jedenfalls die persönliche Unterschrift des Wahlberechtigten für die Ausstellung einer Briefwahlkarte erforderlich. Bei der Zusendung der Briefwahlunterlagen an den Wahlberechtigten per Post sind daher insgesamt drei Briefumschläge im Umlauf:
- ein Briefkuvert, das die Briefwahlunterlagen (Briefwahlkarte, Stimmkuvert, Stimmzettel) enthält
- die Briefwahlkarte (das ist das große, weiße, bedruckte Kuvert, in welches das Stimmkuvert mit in das Stimmkuvert hingegebenen Stimmzetteln hineinzulegen ist) und
- das Stimmkuvert für die Stimmzettel.
Wählen mit Wahlkarte auch im Wahllokal
Wenn Wahlberechtigte ihre Briefwahlkarte nicht rechtzeitig bis zum Tag vor der Wahl der Gemeinde übermittelt haben, kann die Briefwahlkarte auch noch am Wahltag bis unmittelbar vor dem Ende der Wahlzeit (Schluss des Wahllokales) direkt bei der Wahlbehörde, in deren Wählverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, zum Beispiel durch einen beauftragten Angehörigen, übermittelt werden.
Rechtzeitig bis Samstag, den 15. Februar 2020 einlangende Briefwahlkarten sind bei der Gemeinde zu verwahren und am Wahltag jener Sprengel- bzw. Ortswahlbehörde zu übergeben, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist. Verspätet einlangende Briefwahlunterlagen werden bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt! Ebenso wenig rechtlich zulässig sind Stimmkuverts mit Stimmzetteln, die in einem anderen Kuvert als dem originalen Briefwahlkartenkuvert an die Wahlbehörde übermittelt werden, weil die Verwendung des Briewahlkartenkuverts unbedingt erforderlich ist!
Sollte ein Wahlberechtigter, dem eine Wahlkarte bereits ausgestellt wurde, sein Wahlrecht doch noch vor der zuständigen Wahlbehörde ausüben wollen, so hat er dem Wahlleiter die Briefwahlkarte, die amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert in jenem Wahllokal, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, zurückzugeben und erhält nach vollständiger Rückgabe die amtlichen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zur Wahlausübung.
Sowohl die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl als auch die persönliche Stimmabgabe ist nur in jenem Wahllokal bzw. in jener Gemeinde möglich, wo der betreffende Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist. In einem anderen Wahllokal bzw. in einer anderen Gemeinde ist die Stimmabgabe nicht möglich!
Rechtzeitig bis Samstag, den 15. Februar 2020 einlangende Briefwahlkarten sind bei der Gemeinde zu verwahren und am Wahltag jener Sprengel- bzw. Ortswahlbehörde zu übergeben, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist. Verspätet einlangende Briefwahlunterlagen werden bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt! Ebenso wenig rechtlich zulässig sind Stimmkuverts mit Stimmzetteln, die in einem anderen Kuvert als dem originalen Briefwahlkartenkuvert an die Wahlbehörde übermittelt werden, weil die Verwendung des Briewahlkartenkuverts unbedingt erforderlich ist!
Sollte ein Wahlberechtigter, dem eine Wahlkarte bereits ausgestellt wurde, sein Wahlrecht doch noch vor der zuständigen Wahlbehörde ausüben wollen, so hat er dem Wahlleiter die Briefwahlkarte, die amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert in jenem Wahllokal, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, zurückzugeben und erhält nach vollständiger Rückgabe die amtlichen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zur Wahlausübung.
Sowohl die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl als auch die persönliche Stimmabgabe ist nur in jenem Wahllokal bzw. in jener Gemeinde möglich, wo der betreffende Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist. In einem anderen Wahllokal bzw. in einer anderen Gemeinde ist die Stimmabgabe nicht möglich!