Breitbandausbau: Rechte kennen und aktiv mitgestalten
Der Ausbau moderner Glasfaserinfrastruktur schreitet mit erheblicher Unterstützung von EU, Bund und Land Salzburg im nördlichen Flachgau zügig voran. Im Jahr 2026 erfolgt die Erschließung in den Gemeinden Lamprechtshausen, Nußdorf, Koppl, Anthering, Seekirchen und Hallwang.
Leistungsfähige Breitbandnetze sind ein wesentlicher Standortfaktor für Wirtschaft, Landwirtschaft und private Haushalte. Gleichzeitig bringt der Ausbau Eingriffe in Grundstücke mit sich, weshalb den Rechten und Interessen der Grundeigentümer besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.
Die Verlegung von Telekommunikationsleitungen ist im österreichischen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) 2021 geregelt. Dieses sieht vor, dass Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Leitungen über fremde Grundstücke führen dürfen. Gleichzeitig schützt das Gesetz aber auch die Rechte der Grundeigentümer, die folgende Rechte innehaben.
Rechte der Grundeigentümer
- Anspruch auf schonende Inanspruchnahme der Flächen: Leitungen müssen so geplant und errichtet werden, dass der Eingriff in das Eigentum möglichst geringgehalten wird.
- Mitspracherecht bei der Trassenführung: Eigentümer können und sollen aktiv darauf hinwirken, dass eine sinnvolle und möglichst schonende Leitungsführung gewählt wird. Beispielsweise kann eine Führung entlang bestehender Wege oder Grundstücksgrenzen bevorzugt werden. Trassen mit bestehenden Leitungseinbauten oder Drainagen sollten vermieden werden.
- Anspruch auf Entschädigung: Für die Nutzung oder Beeinträchtigung des Grundstücks steht den Eigentümern eine angemessene Entschädigung zu.
Wertminderungs-richtsatzverordnung
Die Entschädigung orientiert sich unter anderem an der sogenannten Wertminderungsrichtsatzverordnung. Diese regelt, in welchem Ausmaß eine dauerhafte oder vorübergehende Beeinträchtigung des Grundstücks finanziell abzugelten ist. Die Sätze für die Entschädigung sind je nach Gemeinde unterschiedlich festgesetzt. Für Leitungen und oberirdische bauliche Infrastruktur (z. B. Verteilerkästen) gibt es unterschiedliche Sätze, ebenso wie für landwirtschaftliche Flächen und Bauland.
Notwendige Anpassungen wie Verlegung oder Entfernung der Anlage sind auf Betreiberkosten vorzunehmen, wobei beide Seiten verpflichtet sind, eine einvernehmliche und möglichst kostengünstige Lösung zu finden. Unterbleibt die rechtzeitige Verständigung oder werden falsche Angaben gemacht, können Schadenersatzpflichten entstehen. Kommt innerhalb von vier Wochen keine Einigung zustande, entscheidet die Regulierungsbehörde. Für landwirtschaftliche Flächen gilt zusätzlich, dass erforderliche Informationen für Behördenmeldungen (z. B. AMA-Meldungen) vom Leitungsbetreiber rechtzeitig bereitzustellen sind.
Freie Wahl des Internetanbieters
Ein wichtiger Hinweis für alle Bürgerinnen und Bürger: Im nördlichen Flachgau wird aktuell ein offenes Glasfasernetz errichtet. Der Ausbau einer Glasfaserleitung bedeutet dabei nicht automatisch eine Bindung an einen bestimmten Internetanbieter. In der Regel besteht Anbieterfreiheit – Nutzer können selbst entscheiden, bei welchem Provider sie ihre Internetdienste beziehen möchten, sofern das Netz entsprechend offen gestaltet ist. Dies stärkt den Wettbewerb und sorgt langfristig für bessere Preise und Leistungen.
Durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Leitungsbetreibern und Grundeigentümern kann der Ausbau effizient umgesetzt und gleichzeitig die Interessen aller Beteiligten gewahrt werden.
Wichtige Paragrafen
- § 75 des TKG stellt klar, dass Grundeigentümer ihre Liegenschaft grundsätzlich frei nutzen und verändern dürfen, auch wenn sich darauf Telekommunikationsanlagen befinden. Sie müssen jedoch den Leitungsbetreiber rechtzeitig informieren, wenn z. B. bei einer Grabung die Leitung betroffen sein könnte. In diesem Fall hat vom Leitungsbetreiber eine Rückmeldung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.
- Nach § 56 Abs. 3 sind die Leitungsbetreiber verpflichtet, dem Grundeigentümer zeitnahe nach Beendigung der Verlegearbeiten ihrer Kommunikationslinien im Boden eine lagegenaue Plandarstellung in Papierform oder auf Wunsch elektronisch zur Verfügung zu stellen. Diesen Unterlagen kommt große Bedeutung zu, da dieses Leitungsrecht nicht grundbücherlich eingetragen wird und daher vom Grundeigentümer Sorge zu tragen ist, dass die Unterlagen an den Nachfolger weitergegeben werden.
Ausbauoffensive schreitet weiter voran
Der Ausbau der Breitbandversorgung wird im Jahr 2027 in den Gemeinden Seekirchen, Hallwang, Göming,
St. Georgen, Nußdorf, Dorfbeuern, Berndorf, Mattsee, Oberndorf und Seeham fortgesetzt.
In den folgenden Jahren bis 2029 ist darüber hinaus eine Netzerweiterung in Form eines Lückenschlusses in den Gemeinden Koppl, Obertrum am See, Schleedorf, Elixhausen, Henndorf, Plainfeld, Bergheim, Seeham, Berndorf, Neumarkt, Straßwalchen, Thalgau, Lamprechtshausen, Göming, Nußdorf, Köstendorf, Seekirchen, Anthering und Eugendorf geplant.
- Kontaktaufnahme: Die Leitungsbetreiber, welche Privatgrundstücke in Anspruch nehmen wollen, müssen dies per „Angebot“ dem Grundeigentümer schriftlich mitteilen. Mindestinhalt ist ein Angebot zur Entschädigung und eine Planbeilage mit dem geplanten Leitungsweg. Dies ist das Mindesterfordernis nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 52 TKG). Kommt keine Einigung zustande, könnte auch eine Entscheidung der Behörde (RTR – Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) beantragt werden. Die Behörde kann von beiden Seiten angerufen werden.
- Sinnvolle Leitungsführung – aktive Mitwirkung der Eigentümer: Ein zentraler Punkt beim Glasfaserausbau ist die Trassenführung. Grundeigentümer sollten unbedingt aktiv an der Planung mitwirken. Ziel muss es sein, eine Lösung zu finden, die sowohl den technischen Anforderungen als auch den Interessen der Eigentümer gerecht wird. Zu beachten ist insbesondere:
- Verlegung entlang bestehender Infrastruktur (Straßen, Wege)
- Drainagen oder bestehende Leitungseinbauten sollten nach Möglichkeit umgangen werden, da der Leitungsbetreiber im Falle einer Schädigung für die Beseitigung des Schadens zuständig ist
- Vermeidung unnötiger Zerschneidungen von landwirtschaftlichen Flächen
- Berücksichtigung zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten des GrundstücksEine frühzeitige Abstimmung zwischen Leitungsbetreibern und Grundeigentümern hilft, Konflikte zu vermeiden und langfristig tragfähige Lösungen zu schaffen.
- Verlegetiefe: Insbesondere bei Acker und ackerfähigen Grünlandflächen sollte eine Überdeckung von zumindest 90 cm erfolgen, damit die Datenleitungen nicht durch die Bodenbearbeitung (z. B. Tiefenlockerer oder Bodenprobenziehung) zerstört werden können. Auch entlang von Zäunen sollte eine dementsprechend tiefe Verlegung erfolgen.
- Ordnungsgemäße Rekultivierung: Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die ordnungsgemäße Wiederherstellung der betroffenen Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten. Die sogenannte Rekultivierung stellt sicher, dass das Grundstück wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzt wird. Dabei ist zu achten auf:
- fachgerechten Bodenaufbau (Trennung und Wiederherstellung der Bodenschichten)
- Wiederherstellung der Tragfähigkeit und Struktur des Bodens
- ordnungsgemäße Saat bzw. Begrünung landwirtschaftlicher Flächen
- Beseitigung von Baustellenschäden