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17.05.2019 | von Rechtsabteilung LK OÖ
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Augen auf beim Online-Kauf

Immer öfter werden Kaufverträge online im Internet oder auch telefonisch abgeschlossen. Diese Vertragsabschlüsse haben aber ihre Tücken.

Immer wieder werden gerade beim Telefonverkauf ältere Menschen „Opfer“ von Anbietern dubioser Gesundheitsprodukte zu überhöhten Preisen oder anderen Produkten.
Jeder Kaufvertrag sollte vor der Zustimmung bzw. vor der Unterschrift gründlich gelesen werden. © Dieter Schütz/PIXELIO.DEJeder Kaufvertrag sollte vor der Zustimmung bzw. vor der Unterschrift gründlich gelesen werden. © Dieter Schütz/PIXELIO.DEJeder Kaufvertrag sollte vor der Zustimmung bzw. vor der Unterschrift gründlich gelesen werden. © Dieter Schütz/PIXELIO.DE[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2016.07.27%2F1469610541323473.jpg]
Jeder Kaufvertrag sollte vor der Zustimmung bzw. vor der Unterschrift gründlich gelesen werden. © Dieter Schütz/PIXELIO.DE
Grundsätzlich gibt es bei einem einmal abgeschlossenen Kaufvertrag, auch wenn dieser mündlich erfolgt, kein Rücktrittsrecht. Man kann allerdings von Verträgen, die man im sogenannten Fernabsatz (also im Internet, über telefonische Bestellung oder bei Katalogbestellungen) oder außerhalb von den Geschäftsräumen des Verkäufers abgeschlossen hat, innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Wichtig ist, dass man den Rücktritt binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss zB bei Dienstleistungen, Wasser- und Energiebezug bzw. bei Waren binnen 14 Tagen ab dem Tag der Lieferung erklären muss. Hat der Verkäufer nicht über das Rücktrittsrecht aufgeklärt, hat man eine Rücktrittsfrist von zwölf Monaten.
Die Rücktrittserklärung ist an keine besondere Form gebunden, allerdings ist zu Beweiszwecken, der Versand mit eingeschriebenen Brief (Postbeleg aufbewahren) oder eine E-Mail mit Lesebestätigung zu empfehlen. Achtung: Das bloße Zurückschicken der Ware reicht für den erfolgreichen Rücktritt nicht aus. Von diesem speziellen Rücktrittsrecht gibt es auch einige Ausnahmen zB bei Waren, die speziell für Sie angefertigt wurden, bei geöffneten Waren, die aus hygienischen Gründen nicht mehr zurückgegeben werden können, bei Hotelbuchungen und Konzertkarten, bei geöffneter Computersoftware oder CDs und DVDs. Generell muss vor einem voreiligen Vertragsabschluss gewarnt werden. Verträge sind einzuhalten. Da Verträge, wenn sie zu Stande gekommen sind, nur unter den obigen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden können, ist zu empfehlen, jeden Vertrag vor der Unterschrift bzw. vor der Zustimmung im Internet gründlich und in Ruhe durchzulesen. Auch das „Kleingedruckte“, wie zB allgemeine Geschäftsbedingungen wird mit der Unterschrift zum Vertragsinhalt. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Auflösung eines Vertrages durch Zahlung einer Stornogebühr. Dabei ist man auf die Kulanz des Vertragspartners angewiesen.
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Unterhaltsverzicht und Mindestsicherung

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Rechtsfragen

  • Neuerscheinung der ÖKL-Broschüre "Der Traktor im Straßenverkehr
  • E-Zustellung ab 1. Jänner 2020 Pflicht
  • Aktuelles über OÖ Wassergenossenschaften
  • Verträge: Geschriebenes ist auch durchsetzbar
  • Geocaching - die elektronische Schnitzeljagd
  • Verlassenschaftsverfahren
  • Pachtvertrag: Kündigung bei Verkauf einer Teilfläche
  • Haftung für Schäden durch Bäume
  • Kuh-Urteil: endlich Rechtssicherheit?
  • Hecke an der Grundgrenze
  • Erlöschen des Wohnungsrechtes
  • Umfang von Dienstbarkeiten – ersessenes Fahrtrecht
  • Überbreite Landmaschinen
  • Lärm, Staub und Geruch zur Erntezeit
  • Hälfteeigentum und Scheidung
  • Vorsicht vor betrügerischen Kleinanzeigen
  • Vertragsänderungen bei Gestattungsverträgen für Handymasten
  • Wohnungsgebrauchsrecht oder Fruchtgenussrecht?
  • Wer gilt rechtlich als Landwirt?
  • Absicherung in der Familie
  • Rechtliche Tipps rund um den Herbstausritt
  • Augen auf beim Online-Kauf
  • Vertragsabschluss durch Minderjährige
  • Beleidigungen im Internet – Ist im World Wide Web wirklich alles erlaubt
  • Das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten
  • Geldsorgen?
  • Schießen mit Druckluftwaffen im Wald
  • Rücktrittsrecht
  • Patientenverfügung und Voraussetzungen
  • Irrtum über Eigenschaft einer gekauften Sache
  • Unterhaltsverzicht und Mindestsicherung
  • Nicht einverleibte Dienstbarkeit erlischt mit gutgläubigem Erwerb des belasteten Grundstücks
  • Freilaufende Hühner im Nachbarrecht
  • Traktorkauf ohne Garantie
  • Fehlverhalten von Hund oder Hundebesitzer?
  • Lastenfreistellung bei Grundkauf
  • Worauf achten bei Optionsverträgen?
  • Urheberrechtsverletzungen im Internetzeitalter – Was darf ich wirklich?
  • Weihnachtszeit, Geschenkezeit, aber was tun, wenn's nicht gefällt?
  • Traktor zu spät geliefert
  • Wissenschaftliche Erhebungen – braucht es die Zustimmung des Verfügungsberechtigten?
  • Trennung, was nun? – Informationen zum Kindesunterhalt

Pachten und Verpachten

  • Die Stärkung der Pächterrechte im Landpachtgesetz

Erbrecht und Hofübergabe

  • Erbrecht - Der gesetzliche Pflichtteil
  • Betriebsübergabe in der Land- und Forstwirtschaft
  • Hofübergabe
  • "Übergeben – nimmer leben?"

Landwirtschaftskammern

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