Änderungen beim Tierschutzrecht in Begutachtung
Im Folgenden werden die wesentlichen geplanten Änderungen dargestellt.
Tierschutzgesetz:
Die dauernde Anbindehaltung von Rindern soll ab Beginn 2030 nicht mehr zulässig sein. Ab diesem Zeitpunkt ist Rindern jedenfalls zumindest an 90 Tagen pro Jahr freie Bewegungsmöglichkeit zu bieten (Auslauf, Weide, Laufstallbereich).
Männliche Kühe von Legerassen dürfen unmittelbar nach dem Schlupf nur mehr dann getötet werden, wenn sie als Futter z.B. für Greifvögel bestimmt sind. Eine Tötung mit anschließender Verbringung in die TKV soll nicht mehr zulässig sein.
Trächtige Säugetiere, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, dürfen nicht geschlachtet werden, sofern nicht eine tierärztliche Indikation aus Tierschutzgründen dafür spricht.
Bezüglich der Haltung von Schweinen sollen bis Ende 2026 in einem Projekt Alternativen zum bisherigen Vollspaltenboden evaluiert und die ökonomischen, ökologischen und arbeitstechnischen Auswirkungen beurteilt werden, auch unter dem Aspekt eines Ausstiegs aus dem routinemäßigen Kupieren der Schwänze bei den Ferkeln.
Die dauernde Anbindehaltung von Rindern soll ab Beginn 2030 nicht mehr zulässig sein. Ab diesem Zeitpunkt ist Rindern jedenfalls zumindest an 90 Tagen pro Jahr freie Bewegungsmöglichkeit zu bieten (Auslauf, Weide, Laufstallbereich).
Männliche Kühe von Legerassen dürfen unmittelbar nach dem Schlupf nur mehr dann getötet werden, wenn sie als Futter z.B. für Greifvögel bestimmt sind. Eine Tötung mit anschließender Verbringung in die TKV soll nicht mehr zulässig sein.
Trächtige Säugetiere, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, dürfen nicht geschlachtet werden, sofern nicht eine tierärztliche Indikation aus Tierschutzgründen dafür spricht.
Bezüglich der Haltung von Schweinen sollen bis Ende 2026 in einem Projekt Alternativen zum bisherigen Vollspaltenboden evaluiert und die ökonomischen, ökologischen und arbeitstechnischen Auswirkungen beurteilt werden, auch unter dem Aspekt eines Ausstiegs aus dem routinemäßigen Kupieren der Schwänze bei den Ferkeln.

1. Tierhaltungsverordnung:
Die Haltung von Schweinen mit kupierten Schwänzen soll nur mehr in Betrieben zulässig sein, die dazu regelmäßig eine standardisierte Risikoanalyse bezüglich Notwendigkeit und allfälliger Verbesserungsmaßnahmen durchführen und eine diesbezügliche Tierhaltererklärung abgeben.
In Ställen für Absetzferkel oder Mastschweine, die ab 2023 neu- oder umgebaut werden, muss ein Drittel der Buchtenfläche planbefestigt sein oder darf höchstens 10% Perforationsanteil aufweisen. Damit soll längerfristig der Ausstieg aus dem klassischen Vollspaltenboden erfolgen.
Die Haltung von Schweinen mit kupierten Schwänzen soll nur mehr in Betrieben zulässig sein, die dazu regelmäßig eine standardisierte Risikoanalyse bezüglich Notwendigkeit und allfälliger Verbesserungsmaßnahmen durchführen und eine diesbezügliche Tierhaltererklärung abgeben.
In Ställen für Absetzferkel oder Mastschweine, die ab 2023 neu- oder umgebaut werden, muss ein Drittel der Buchtenfläche planbefestigt sein oder darf höchstens 10% Perforationsanteil aufweisen. Damit soll längerfristig der Ausstieg aus dem klassischen Vollspaltenboden erfolgen.
Tiertransportgesetz:
Für den Transport von Zuchttieren in Drittstaaten sollen strengere Auflagen als bisher gelten. So sollen nur Zielländer zulässig sein, die in einer vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Liste angeführt sind.
Weiters muss nach Transporten in Drittstaaten der Transporteur innerhalb eines Monats der Behörde die nötigen Unterlagen vorlegen, damit diese überprüfen kann, ob die Bestimmungen eingehalten wurden.
Beim Transport von Jungtieren wie Kälbern, Ferkeln, Lämmern, Kitzen oder Fohlen an Bestimmungsorte außerhalb Österreichs gilt ein Mindestalter von drei Wochen.
Bei Transporten zwischen zwei landw. Betrieben innerhalb Österreichs dürfen auch jüngere Tiere transportiert werden.
Für den Transport von Zuchttieren in Drittstaaten sollen strengere Auflagen als bisher gelten. So sollen nur Zielländer zulässig sein, die in einer vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Liste angeführt sind.
Weiters muss nach Transporten in Drittstaaten der Transporteur innerhalb eines Monats der Behörde die nötigen Unterlagen vorlegen, damit diese überprüfen kann, ob die Bestimmungen eingehalten wurden.
Beim Transport von Jungtieren wie Kälbern, Ferkeln, Lämmern, Kitzen oder Fohlen an Bestimmungsorte außerhalb Österreichs gilt ein Mindestalter von drei Wochen.
Bei Transporten zwischen zwei landw. Betrieben innerhalb Österreichs dürfen auch jüngere Tiere transportiert werden.
Wie eingangs dargestellt, handelt es sich bei den geschilderten Änderungen um den aktuellen Begutachtungsentwurf und noch nicht um beschlossene Gesetzes- bzw. Verordnungsänderungen. Ein Gesetzesbeschluss noch vor dem Sommer wird laut Regierung angestrebt.