ÖPUL Zwischenfruchtanbau - Umbruch Variante 3
Wird dabei gepflügt und keine Winterung mehr angebaut, ist auf die Vorgaben gemäß GLÖZ 6 – „Mindestbodenbedeckung über den Winter“ zu achten. Maximal 20 % der Ackerfläche dürfen gepflügt, als offener Boden, über den Winter gehen.
Mit anderen Bodenbearbeitungsgeräten (Grubber, Scheibenegge, …) umgebrochene Zwischenfrüchte zählen für GLÖZ 6 weiter als bodenbedeckte Flächen.
Alle Ausnahmen dazu, sowie eine Berechnungsmöglichkeit für Ihren Betrieb finden Sie unter https://bodenbedeckungsrechner.lk-noe.at/.
Mit anderen Bodenbearbeitungsgeräten (Grubber, Scheibenegge, …) umgebrochene Zwischenfrüchte zählen für GLÖZ 6 weiter als bodenbedeckte Flächen.
Alle Ausnahmen dazu, sowie eine Berechnungsmöglichkeit für Ihren Betrieb finden Sie unter https://bodenbedeckungsrechner.lk-noe.at/.