Verfahren zum ÖBB-Bahntunnel gehen weiter
Die ÖBB hat im Dezember 2023 für den Bau der Neubaustrecke beim Bundesministerium die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Genehmigung beantragt und dafür zahlreiche Unterlagen eingereicht. Von April bis Mai 2024 haben viele Land- und Forstwirte mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer Salzburg ihre Parteistellung gewahrt und Einwendungen erhoben. Nachfolgend haben die behördlich bestellten Sachverständigen ein Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt. Dieses wurde am 13. Jänner 2025 in Hallwang erörtert. Anschließend fand die dreitägige mündliche UVP-Verhandlung statt.
UVP-Bescheid sieht Genehmigungsfähigkeit
Nunmehr liegt der 309 Seiten lange Bescheid des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vor. Zusammenfassend wird darin ausgeführt, dass sowohl die materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des Eisenbahngesetzes (eisenbahnrechtliche Baugenehmigung), des Wasserrechtsgesetzes (Genehmigung für Versickerungen, Einleitungen, Wasserentnahmen und Errichtung von Anlagen) und des Forstgesetzes (Rodungsbewilligung) als auch die im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz enthaltenen zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Daher musste das Vorhaben als genehmigungsfähig qualifiziert werden, weshalb die Genehmigung zu erteilen war. Dies bewirkt auch, dass gleichzeitig die inhaltlichen Einwendungen gegen das Vorhaben als abgewiesen gelten. Der Bescheid kann von jedermann im Internet auf der Website der Behörde (www.bmimi.gv.at/eisenbahn-verfahren) unter dem Menüpunkt „Westbahn Wien Salzburg“ Reiter „Köstendorf-Salzburg Neubaustrecke(neu)“ eingesehen und heruntergeladen werden.
Frist für Beschwerde unbedingt beachten
Gegen den obigen Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dafür hat man vier Wochen ab Zustellung Zeit. Wichtig: Dieser Bescheid wird auch durch Edikt zugestellt. Ein solcher Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung (zumindest Verlautbarung in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung) als zugestellt. Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend. In der Beschwerde sind die Gründe, warum der Bescheid rechtswidrig ist, das Begehren und Angaben zur rechtzeitigen Einbringung anzuführen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.
Die Gebühr für die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beträgt 50 Euro. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
Naturschutzverfahren am 25. November
Parallel zum UVP-Verfahren findet das separate, landesrechtliche Naturschutzverfahren statt. Auch hier haben einige Landwirte und die Landwirtschaftskammer Salzburg eine Stellungnahme abgegeben. Dazu findet nun am Di, den 25. November (und allenfalls am Mi, den 26. November) um 9 Uhr im Kulturzentrum Hallwang, Dorfstraße 18, 5300 Hallwang eine mündliche Verhandlung statt. An dieser Verhandlung wird auch die Landwirtschaftskammer Salzburg teilnehmen.
Unterstützung durch Landwirtschaftskammer
Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft, welche selbst sowohl im UVP-Verfahren als auch im Naturschutzverfahren umfangreiche Stellungnahmen zur Unterstützung aller betroffenen Land- und Forstwirte abgegeben hat, steht den betroffenen Grundeigentümern weiterhin für Beratungen gerne zur Verfügung.