12.02.2018 |
von Dipl.-Päd. Ing. LWOI Ernst Lottermoser
Tierarzneimittel am Biobetrieb
Das Interesse der Konsumenten für den Einsatz von
Medikamenten in der Tierhaltung steigt ständig und
dieser wird immer wieder sehr kritisch hinterfragt.
Der Biolandbau steht in dieser Betrachtung nochmals
eine Klasse höher.
Bei den laufenden Biokontrollen kommt es auch immer wieder zu Beanstandungen beim Einsatz von Arzneimitteln am Biobetrieb. Oft sind die Aufzeichnungen und Unterlagen mangelhaft, aber immer wieder gibt es auch Fehler durch zu wenig Wissen über den Arzneimitteleinsatz in der biologischen Landwirtschaft. Der Einsatz von Tierarzneimitteln für Biobetriebe und Bio-Tiere wird in der aktuellen EU-Verordnung 834/2007 und in der dazugehörigen Durchführungs- Verordnung 889/2008 genau geregelt. Weiters steht den Landwirten auch noch der Leitfaden für die Tierbehandlung am Biobetrieb zur Verfügung.
Ziel der Krankheitsvorsorge in der biologischen Landwirtschaft ist in erster Linie die Vorbeugung von Erkrankungen durch die Wahl geeigneter Rassen, die Verwendung hochwertiger Futtermittel, angemessene Besatzdichte, optimales Tierhaltungsmanagement und geeignete Unterbringung sowie Haltung unter hygienischen Bedingungen. Das Wichtigste ist primär das Verhindern von Leiden, Schäden und Schmerzen der Tiere.
Die Behandlung mit homöopathischen und phytotherapeutischen Erzeugnissen ist, wenn Möglich, zuerst vorzunehmen. Phytotherapie ist der Einsatz von pflanzlichen Arzneimitteln. Laufend werden auch Kurse über den Einsatz von Homöopathika angeboten. Zur Wiedererlangung der Gesundheit dürfen im Biolandbau aber auch chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika verwendet werden, sofern diese aus tierärztlicher Sicht nötig sind. Dabei sind jedoch genaue Regeln einzuhalten.
Bei den laufenden Biokontrollen kommt es auch immer wieder zu Beanstandungen beim Einsatz von Arzneimitteln am Biobetrieb. Oft sind die Aufzeichnungen und Unterlagen mangelhaft, aber immer wieder gibt es auch Fehler durch zu wenig Wissen über den Arzneimitteleinsatz in der biologischen Landwirtschaft. Der Einsatz von Tierarzneimitteln für Biobetriebe und Bio-Tiere wird in der aktuellen EU-Verordnung 834/2007 und in der dazugehörigen Durchführungs- Verordnung 889/2008 genau geregelt. Weiters steht den Landwirten auch noch der Leitfaden für die Tierbehandlung am Biobetrieb zur Verfügung.
Ziel der Krankheitsvorsorge in der biologischen Landwirtschaft ist in erster Linie die Vorbeugung von Erkrankungen durch die Wahl geeigneter Rassen, die Verwendung hochwertiger Futtermittel, angemessene Besatzdichte, optimales Tierhaltungsmanagement und geeignete Unterbringung sowie Haltung unter hygienischen Bedingungen. Das Wichtigste ist primär das Verhindern von Leiden, Schäden und Schmerzen der Tiere.
Die Behandlung mit homöopathischen und phytotherapeutischen Erzeugnissen ist, wenn Möglich, zuerst vorzunehmen. Phytotherapie ist der Einsatz von pflanzlichen Arzneimitteln. Laufend werden auch Kurse über den Einsatz von Homöopathika angeboten. Zur Wiedererlangung der Gesundheit dürfen im Biolandbau aber auch chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika verwendet werden, sofern diese aus tierärztlicher Sicht nötig sind. Dabei sind jedoch genaue Regeln einzuhalten.
Aufzeichnungspflicht
Alle Behandlungen mit Tierarzneimitteln
sind vom Tierhalter
mittels Aufzeichnungen
zu dokumentieren. Das
behandelte Tier muss eindeutig
mit Angabe der Ohrmarkennummer
identifizierbar
sein. Es muss erkenntlich
sein, um welches Medikament
es sich handelt, die Diagnose,
die Dosierung, die Dauer und
die Art der Verabreichung des
Medikaments und die gesetzliche
Wartezeit.
Wenn Tierarzneimittel nicht
vom Tierarzt unmittelbar verabreicht
werden, sondern
vom Landwirt selber, so ist
diese Verabreichung üblicherweise
auf der Rückseite
des Tierarzneimittel-Abgabebeleges durch den Landwirt
zu vermerken. Dies ist häufig
beim Einsatz von Trockenstellern
üblich. Alternativ dazu
können die Behandlungen
auch in einem eigenen Aufzeichnungsheft/
Betriebsregister
für Behandlungen dokumentiert
werden. Die Verordnung
von Medikamenten
für Tiere erfolgt ausschließlich
durch den Tierarzt. Die
Pflicht zur Aufzeichnung gilt
auch beim Einsatz homöopathischer
und pflanzlicher
Tierarzneien. Eine chronologische
Einsortierung der tierärztlichen
Abgabebelege in
einen Ordner erweist sich als
praxistauglich.
Behandlungshäufigkeit beachten
Üblicherweise darf ein Tier
im Biolandbau maximal
drei Behandlungen mit chemisch-
synthetischen allopathischen
Arzneimitteln
pro Jahr haben. Bei jährlich
mehr als drei voneinander
unterschiedlichen Krankheitsbehandlungen
verliert
ein Tier den Biostatus und
muss danach konventionell
vermarktet oder neuerlich
auf Bio umgestellt werden.
Als Behandlung ist nicht die
einmalige Verabreichung eines
Medikaments zu sehen,
sondern die Behandlung der
Krankheit vom Beginn bis
zur Ausheilung. Bei Tieren,
welche im Regelfall kürzer
als ein Jahr leben, darf nur
maximal eine Behandlung
erfolgen. Impfungen, Parasitenbehandlungen,
Homöopathika
und Phythotherapeutika
und behördlich verordnete
Maßnahmen sind
von dieser Regelung ausgenommen.
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Wartezeiten sind zu verdoppeln
Im Biolandbau besteht die
Verpflichtung zur Verdoppelung
der gesetzlichen Wartezeit
vor dem Inverkehrbringen
von Lebensmitteln oder
Tieren. Die Wartezeit beginnt
immer am ersten Tag nach
Beendigung der Behandlung.
Für Arzneimittel ohne gesetzlich
vorgeschriebene
Wartezeit muss im Biolandbau
jedenfalls eine Wartezeit
von 48 Stunden eingehalten
werden. Es sind dies z. B. Parasitenbekämpfungsmittel,
welche dem Arzneimittelgesetz
unterliegen. Dies gilt
nicht für Homöopathika und
Phytotherapeutika.
Wartezeithinweis am Viehverkehr
Werden Nutz- oder Zuchttiere
verkauft, welche sich noch
in der im Biolandbau vorgeschriebenen
doppelten Wartezeit
befinden, muss dem
Viehverkehrsschein eine Kopie
des tierärztlichen Abgabescheines
beigelegt werden.
Zusätzlich dazu ist noch der
Wartezeithinweis mit dem
Verabreichungsdatum, dem
verwendeten Medikament
und dem Ende der verdoppelten
Wartefrist auf dem Lieferschein
anzugeben, damit
es auf keinen Fall zu einem
In-Verkehr-Bringen eines Bioproduktes
während einer offenen
Wartefrist kommt.
Schlachttiere, welche noch im Bereich einer doppelten Wartezeit sind, dürfen keinesfalls als Biotiere verkauft werden. Trockenstehende Kühe, welche mit Trockenstellern behandelt werden und verkauft werden, befinden sich immer in einer offenen Wartefrist und eine Angabe auf dem Lieferschein ist jedenfalls erforderlich.
Schlachttiere, welche noch im Bereich einer doppelten Wartezeit sind, dürfen keinesfalls als Biotiere verkauft werden. Trockenstehende Kühe, welche mit Trockenstellern behandelt werden und verkauft werden, befinden sich immer in einer offenen Wartefrist und eine Angabe auf dem Lieferschein ist jedenfalls erforderlich.
BEISPIELBERECHNUNG: WARTEZEITEN FÜR EINEN TROCKENSTELLER MIT 35 BZW. FÜNF TAGEN WARTEZEIT
Werden Kühe am Biobetrieb mit
Euterinjektoren trockengestellt
und die Verabreichung dieses
Mittels erfolgt üblicherweise
früher als 35 Tage vor dem Abkalben,
so beträgt die gesetzliche
Wartezeit fünf Tage nach
der Abkalbung. Die Wartezeit
für Biobauern endet damit also
bedingt durch die Verdoppelung
zehn Tage nach dem Abkalben
bzw. nach Laktationsbeginn. Erfolgt
die Verabreichung weniger
als 35 Tage vor dem Abkalben,
so verdoppeln sich die verbleibenden
Tage vom Abkalbezeitpunkt
bis zu den vorgesehenen
35 Tagen plus die fünf Tage
Wartezeit ab Laktationsbeginn.
Als Beispiel: Abkalbetermin am Tag 28, es fehlen sieben Tage auf 35 Tage plus fünf Tage nach Laktationsbeginn, in Summe zwölf Tage. Die Wartezeit ist zu verdoppeln und beträgt daher am Biobetrieb in diesem Fall 24 Tage. Es gibt aber im Bereich der Trockensteller eine Vielzahl von verschiedenen Produkten, sodass immer genau auf die Angaben des jeweiligen Herstellers Rücksicht genommen werden muss. Beim Verkauf von Tieren oder tierischen Produkten wie z. B. Milch ist also für den Bereich Tiermedizin und verabreichte Medikamente größte Sorgfalt geboten. Der Druck von Seiten der Konsumenten nach vermehrter Kontrolle zur Gewährung der Lebensmittelsicherheit besonders im Bereich der Anwendung von Arzneimitteln und etwaiger Rückstände ist immer gegenwärtig. Im Zweifelsfall kann ein kurzer Anruf bei der jeweiligen Kontrollstelle, beim Bioverband (z. B. Bio Austria) oder beim Bioreferat der LK Klarheit schaffen.
Als Beispiel: Abkalbetermin am Tag 28, es fehlen sieben Tage auf 35 Tage plus fünf Tage nach Laktationsbeginn, in Summe zwölf Tage. Die Wartezeit ist zu verdoppeln und beträgt daher am Biobetrieb in diesem Fall 24 Tage. Es gibt aber im Bereich der Trockensteller eine Vielzahl von verschiedenen Produkten, sodass immer genau auf die Angaben des jeweiligen Herstellers Rücksicht genommen werden muss. Beim Verkauf von Tieren oder tierischen Produkten wie z. B. Milch ist also für den Bereich Tiermedizin und verabreichte Medikamente größte Sorgfalt geboten. Der Druck von Seiten der Konsumenten nach vermehrter Kontrolle zur Gewährung der Lebensmittelsicherheit besonders im Bereich der Anwendung von Arzneimitteln und etwaiger Rückstände ist immer gegenwärtig. Im Zweifelsfall kann ein kurzer Anruf bei der jeweiligen Kontrollstelle, beim Bioverband (z. B. Bio Austria) oder beim Bioreferat der LK Klarheit schaffen.