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12.02.2018 | von Dipl.-Päd. Ing. LWOI Ernst Lottermoser
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Tierarzneimittel am Biobetrieb

Aufzeichnungspflichten beachten.

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© Walter Breininger/LK Stmk
Das Interesse der Konsumenten für den Einsatz von Medikamenten in der Tierhaltung steigt ständig und dieser wird immer wieder sehr kritisch hinterfragt. Der Biolandbau steht in dieser Betrachtung nochmals eine Klasse höher.

Bei den laufenden Biokontrollen kommt es auch immer wieder zu Beanstandungen beim Einsatz von Arzneimitteln am Biobetrieb. Oft sind die Aufzeichnungen und Unterlagen mangelhaft, aber immer wieder gibt es auch Fehler durch zu wenig Wissen über den Arzneimitteleinsatz in der biologischen Landwirtschaft. Der Einsatz von Tierarzneimitteln für Biobetriebe und Bio-Tiere wird in der aktuellen EU-Verordnung 834/2007 und in der dazugehörigen Durchführungs- Verordnung 889/2008 genau geregelt. Weiters steht den Landwirten auch noch der Leitfaden für die Tierbehandlung am Biobetrieb zur Verfügung.

Ziel der Krankheitsvorsorge in der biologischen Landwirtschaft ist in erster Linie die Vorbeugung von Erkrankungen durch die Wahl geeigneter Rassen, die Verwendung hochwertiger Futtermittel, angemessene Besatzdichte, optimales Tierhaltungsmanagement und geeignete Unterbringung sowie Haltung unter hygienischen Bedingungen. Das Wichtigste ist primär das Verhindern von Leiden, Schäden und Schmerzen der Tiere.

Die Behandlung mit homöopathischen und phytotherapeutischen Erzeugnissen ist, wenn Möglich, zuerst vorzunehmen. Phytotherapie ist der Einsatz von pflanzlichen Arzneimitteln. Laufend werden auch Kurse über den Einsatz von Homöopathika angeboten. Zur Wiedererlangung der Gesundheit dürfen im Biolandbau aber auch chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika verwendet werden, sofern diese aus tierärztlicher Sicht nötig sind. Dabei sind jedoch genaue Regeln einzuhalten.

Aufzeichnungspflicht

Alle Behandlungen mit Tierarzneimitteln sind vom Tierhalter mittels Aufzeichnungen zu dokumentieren. Das behandelte Tier muss eindeutig mit Angabe der Ohrmarkennummer identifizierbar sein. Es muss erkenntlich sein, um welches Medikament es sich handelt, die Diagnose, die Dosierung, die Dauer und die Art der Verabreichung des Medikaments und die gesetzliche Wartezeit. Wenn Tierarzneimittel nicht vom Tierarzt unmittelbar verabreicht werden, sondern vom Landwirt selber, so ist diese Verabreichung üblicherweise auf der Rückseite des Tierarzneimittel-Abgabebeleges durch den Landwirt zu vermerken. Dies ist häufig beim Einsatz von Trockenstellern üblich. Alternativ dazu können die Behandlungen auch in einem eigenen Aufzeichnungsheft/ Betriebsregister für Behandlungen dokumentiert werden. Die Verordnung von Medikamenten für Tiere erfolgt ausschließlich durch den Tierarzt. Die Pflicht zur Aufzeichnung gilt auch beim Einsatz homöopathischer und pflanzlicher Tierarzneien. Eine chronologische Einsortierung der tierärztlichen Abgabebelege in einen Ordner erweist sich als praxistauglich.

Behandlungshäufigkeit beachten

Üblicherweise darf ein Tier im Biolandbau maximal drei Behandlungen mit chemisch- synthetischen allopathischen Arzneimitteln pro Jahr haben. Bei jährlich mehr als drei voneinander unterschiedlichen Krankheitsbehandlungen verliert ein Tier den Biostatus und muss danach konventionell vermarktet oder neuerlich auf Bio umgestellt werden. Als Behandlung ist nicht die einmalige Verabreichung eines Medikaments zu sehen, sondern die Behandlung der Krankheit vom Beginn bis zur Ausheilung. Bei Tieren, welche im Regelfall kürzer als ein Jahr leben, darf nur maximal eine Behandlung erfolgen. Impfungen, Parasitenbehandlungen, Homöopathika und Phythotherapeutika und behördlich verordnete Maßnahmen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Alle Behandlungen mit Tierarzneimitteln sind vom Tierhalter mittels Aufzeichnungen zu dokumentieren. Die Pflicht zur Aufzeichnung gilt auch beim Einsatz homöopathischer und pflanzlicher Tierarzneien. © Ernst Lottermoser/LK SalzburgAlle Behandlungen mit Tierarzneimitteln sind vom Tierhalter mittels Aufzeichnungen zu dokumentieren. Die Pflicht zur Aufzeichnung gilt auch beim Einsatz homöopathischer und pflanzlicher Tierarzneien. © Ernst Lottermoser/LK SalzburgAlle Behandlungen mit Tierarzneimitteln sind vom Tierhalter mittels Aufzeichnungen zu dokumentieren. Die Pflicht zur Aufzeichnung gilt auch beim Einsatz homöopathischer und pflanzlicher Tierarzneien. © Ernst Lottermoser/LK Salzburg[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2016.12.14%2F1481715038596461.jpg]
Alle Behandlungen mit Tierarzneimitteln sind vom Tierhalter mittels Aufzeichnungen zu dokumentieren. Die Pflicht zur Aufzeichnung gilt auch beim Einsatz homöopathischer und pflanzlicher Tierarzneien. © Ernst Lottermoser/LK Salzburg

Wartezeiten sind zu verdoppeln

Im Biolandbau besteht die Verpflichtung zur Verdoppelung der gesetzlichen Wartezeit vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln oder Tieren. Die Wartezeit beginnt immer am ersten Tag nach Beendigung der Behandlung. Für Arzneimittel ohne gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit muss im Biolandbau jedenfalls eine Wartezeit von 48 Stunden eingehalten werden. Es sind dies z. B. Parasitenbekämpfungsmittel, welche dem Arzneimittelgesetz unterliegen. Dies gilt nicht für Homöopathika und Phytotherapeutika.

Wartezeithinweis am Viehverkehr

Werden Nutz- oder Zuchttiere verkauft, welche sich noch in der im Biolandbau vorgeschriebenen doppelten Wartezeit befinden, muss dem Viehverkehrsschein eine Kopie des tierärztlichen Abgabescheines beigelegt werden. Zusätzlich dazu ist noch der Wartezeithinweis mit dem Verabreichungsdatum, dem verwendeten Medikament und dem Ende der verdoppelten Wartefrist auf dem Lieferschein anzugeben, damit es auf keinen Fall zu einem In-Verkehr-Bringen eines Bioproduktes während einer offenen Wartefrist kommt.

Schlachttiere, welche noch im Bereich einer doppelten Wartezeit sind, dürfen keinesfalls als Biotiere verkauft werden. Trockenstehende Kühe, welche mit Trockenstellern behandelt werden und verkauft werden, befinden sich immer in einer offenen Wartefrist und eine Angabe auf dem Lieferschein ist jedenfalls erforderlich.

BEISPIELBERECHNUNG: WARTEZEITEN FÜR EINEN TROCKENSTELLER MIT 35 BZW. FÜNF TAGEN WARTEZEIT

Werden Kühe am Biobetrieb mit Euterinjektoren trockengestellt und die Verabreichung dieses Mittels erfolgt üblicherweise früher als 35 Tage vor dem Abkalben, so beträgt die gesetzliche Wartezeit fünf Tage nach der Abkalbung. Die Wartezeit für Biobauern endet damit also bedingt durch die Verdoppelung zehn Tage nach dem Abkalben bzw. nach Laktationsbeginn. Erfolgt die Verabreichung weniger als 35 Tage vor dem Abkalben, so verdoppeln sich die verbleibenden Tage vom Abkalbezeitpunkt bis zu den vorgesehenen 35 Tagen plus die fünf Tage Wartezeit ab Laktationsbeginn.

Als Beispiel: Abkalbetermin am Tag 28, es fehlen sieben Tage auf 35 Tage plus fünf Tage nach Laktationsbeginn, in Summe zwölf Tage. Die Wartezeit ist zu verdoppeln und beträgt daher am Biobetrieb in diesem Fall 24 Tage. Es gibt aber im Bereich der Trockensteller eine Vielzahl von verschiedenen Produkten, sodass immer genau auf die Angaben des jeweiligen Herstellers Rücksicht genommen werden muss. Beim Verkauf von Tieren oder tierischen Produkten wie z. B. Milch ist also für den Bereich Tiermedizin und verabreichte Medikamente größte Sorgfalt geboten. Der Druck von Seiten der Konsumenten nach vermehrter Kontrolle zur Gewährung der Lebensmittelsicherheit besonders im Bereich der Anwendung von Arzneimitteln und etwaiger Rückstände ist immer gegenwärtig. Im Zweifelsfall kann ein kurzer Anruf bei der jeweiligen Kontrollstelle, beim Bioverband (z. B. Bio Austria) oder beim Bioreferat der LK Klarheit schaffen.
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Weidehaltung und Alpung von Biotieren

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Inhaltsverzeichnis

Allgemein

  • Tierarzneimittel am Biobetrieb
  • Medikamente am Bio-Betrieb: Doppelte Wartezeiten beachten!
  • 100 % Bio gilt auch für Ergänzungsfuttermittel
  • Weidehaltung und Alpung von Biotieren
  • Tierzukauf am Biobetrieb – was ist zu beachten?
  • So läuft die Umstellung auf Bio-Bienenhaltung

Rinder

  • Kälberfütterung am Biobetrieb
  • Bald geht es wieder los
  • Ökologischer Zuchtwert für Biomilchviehbetriebe in Österreich offiziell anerkannt
  • Richtige Kennzeichnung von Bio-Rindern am Viehverkehrsschein
  • Bio-Rindermast
  • Die Weidehaltung am Bio-Betrieb

Schweine

  • Bio-Jungsauenaufzucht im Fokus
  • Schwanzbeißen bei Schweinen
  • Afrikanische Schweinepest: Ein Risiko für die Freilandschweinehaltung

Schafe/Ziegen

  • Schafpraktiker Lehrgang 2018 in Westösterreich

Richtlinien Tierhaltung

  • Rinderhaltung am Biobetrieb
  • Weidehaltung bei Rinder
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  • Kälberhaltung am Biobetrieb
  • Schaf- und Ziegenhaltung am Biobetrieb
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  • Junghennenaufzucht am Biobetrieb
  • Legehennenhaltung am Biobetrieb
  • Mastgeflügelhaltung am Biobetrieb

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