“Tierdatenbank“ für Bio-Jungfische eingerichtet
Die biologische Aquakultur setzt bei der Aufzucht grundsätzlich auf Besatzmaterial aus biologischen Brutbeständen oder Produktionseinheiten. Sie baut damit auf dem Grundsatz der biologischen Wirtschaftsweise auf, wonach biologische Tiere in biologisch geführten Betrieben geboren bzw. geschlüpft und aufgezogen worden sein müssen. Es gelten dabei folgende Bestimmungen.
Tierdatenbank für biologische Aquakulturtiere umfasst derzeit nur Jungfische
Um das Angebot an biologischen Jungfischen und juvenilen Aquakulturtieren darzustellen, muss jeder Mitgliedsstaat über ein entsprechendes System verfügen. In Österreich wird das System über die Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVG) zur Verfügung gestellt, die das per Meldeformular angekündigte Angebot an (derzeit nur) Jungfischen abbildet.
Hier geht’s zum Meldeformular: Formular Meldung Angebot Bio-Jungfische
Hier geht’s zum Angebot an Bio-Jungfischen/KVG: Kontrollsystem BIO - KVG
Wichtiger Hinweis: Das auf KVG dargestellte Angebot an Bio-Aquakulturtieren dient lediglich der Information und ist (derzeit) nicht die Basis eines Genehmigungsverfahrens. Bestehende Listen der Bio-Kontrollstellen über Anbieter von biologischen Besatztieren können nach wie vor genutzt werden.
- Betriebe, die junge (juvenile) Aquakulturtiere liefern können, haben damit die Möglichkeit ihr Angebot (Eier, Brut, Jungfische) über das System bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist freiwillig und kostenlos. Mittels Meldeformular werden Art/Gattung und Liefermenge (sofort/ab Bestelldatum) erfasst und der einwandfreie Gesundheitszustand bestätigt. Vollständig ausgefüllte Formulare werden per E-Mail an eu-qua@ages.at übermittelt, mit dem Betreff “Meldung Angebot Bio-Jungfische“.
Hier geht’s zum Meldeformular: Formular Meldung Angebot Bio-Jungfische
- Betriebe, die Jungfische zukaufen möchten, können über diese offizielle Plattform die Verfügbarkeit von biologischem Besatzmaterial abfragen. Das aktuelle Angebot an Bio-Aquakulturtieren für Zuchtzwecke wird auf der KVG-Seite unter Formulare BIO beziehungsweise unter nachstehendem Link dargestellt.
Hier geht’s zum Angebot an Bio-Jungfischen/KVG: Kontrollsystem BIO - KVG
Wichtiger Hinweis: Das auf KVG dargestellte Angebot an Bio-Aquakulturtieren dient lediglich der Information und ist (derzeit) nicht die Basis eines Genehmigungsverfahrens. Bestehende Listen der Bio-Kontrollstellen über Anbieter von biologischen Besatztieren können nach wie vor genutzt werden.
Allgemeine Bestimmungen für die Auswahl und Aufzucht des Besatzmaterials
Grundsätzlich ist bei der Herkunft der Tiere darauf zu achten, dass angemessene heimische Arten verwendet werden. Ziel der biologischen Aquakulturzucht ist es gesunde, an die Produktionsbedingungen besser angepasste Stämme zu erhalten, die das Futter gut verwerten. Dazu werden Arten gewählt, die robust sind und deren Produktion für Wildbestände weitgehend gefahrlos ist.
Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten ist im Zusammenhang mit der Züchtung verboten.
Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten ist im Zusammenhang mit der Züchtung verboten.
Verwendung von konventionellem Besatzmaterial
Nur in begründbaren Fällen dürfen für Zuchtzwecke auch konventionelle oder wild gefangene Jungtiere eingesetzt werden. Diese Ausnahme gewährt die EU-Bio-Verordnung aber lediglich dann, wenn biologische Jungfische nicht in ausreichender Menge und Qualität verfügbar sind* oder wenn eine Genehmigung der zuständigen Behörde zu Erneuerung des Genbestands in der Produktionseinheit vorliegt.
*Derzeit gibt es in Österreich noch keine einheitlichen Vorgaben zum Genehmigungsverfahren bei nicht ausreichender Verfügbarkeit von Aquakulturtieren.
Werden nicht-biologische und wild gefangene Aquakulturtiere eingesetzt, so müssen diese mindestens drei Monate biologisch bewirtschaftet werden, bevor sie für die Fischzucht eingesetzt werden dürfen.
Jungfische aus Wildfang dürfen nur dann als Besatzmaterial in der biologischen Aquakultur eingesetzt werden, wenn
Für Tiere, die auf der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion (IUCN) stehen, darf die Genehmigung nur der Verwendung von wild gefangenen Exemplaren nur im Rahmen der von der entsprechenden für die Erhaltung zuständigen Behörde anerkannten Artenschutzprogramme erteilt werden.
*Derzeit gibt es in Österreich noch keine einheitlichen Vorgaben zum Genehmigungsverfahren bei nicht ausreichender Verfügbarkeit von Aquakulturtieren.
Werden nicht-biologische und wild gefangene Aquakulturtiere eingesetzt, so müssen diese mindestens drei Monate biologisch bewirtschaftet werden, bevor sie für die Fischzucht eingesetzt werden dürfen.
Jungfische aus Wildfang dürfen nur dann als Besatzmaterial in der biologischen Aquakultur eingesetzt werden, wenn
- Fisch- oder Krebstierlarven und Juvenilen beim Auffüllen von Teichen und anderen Haltungseinrichtungen natürlich einströmen oder wenn ein
- Besatz mit wilder Fischbrut oder Krebstierlarven von Arten erfolgt, die nicht auf der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN stehen, in extensiver Aquakultur in Feuchtgebieten wie etwa Brackwasserteichen, Gezeitenzonen und Lagunen des Küstenraums, sofern
- der Besatz mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang steht, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, um die nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Art zu gewährleisten, und
- die Tiere ausschließlich mit Futtermitteln gefüttert werden, die in dem Umfeld natürlich vorkommen.
Für Tiere, die auf der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion (IUCN) stehen, darf die Genehmigung nur der Verwendung von wild gefangenen Exemplaren nur im Rahmen der von der entsprechenden für die Erhaltung zuständigen Behörde anerkannten Artenschutzprogramme erteilt werden.
EU-Rechtsvorgaben: Die Produktionsvorschriften für Aquakulturtiere der EU-Bio-VO (2018/848, siehe Anhang II, Teil III, Punkt 3) gelten für die biologische Produktion bestimmter Arten von Fischen, Krebstieren, Stachelhäutern und Weichtieren, sowie sinngemäß auch für die Produktion von Zooplankton, Kleinkrebse, Rädertierchen, Würmer und anderen aquatischen Futtertieren. Detaillierte Produktionsvorschriften gibt es lediglich für Weichtiere. Die allgemeinen Anforderungen an die Produktion von Aquakulturtieren hingegen (z.B. die Erstellung eines angemessenen Nachhaltigkeitsplans und das Setzen von Vorbeugemaßnahmen gegen Prädatoren, siehe Anhang II, Teil III, Punkt 1) gelten gleichermaßen auch für Algen.