Steuerliche Begünstigung für Neueinsteiger
Derzeit gelten Betriebsinhaber:innen, die sich innerhalb der vergangenen fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung in einem Betrieb vergleichbarer Art betätigt haben, nicht als Neugründer. Das Neugründungs Förderungsgesetz gilt für landwirtschaftliche Betriebe vor allem bei der Hofübergabe. Werden die Voraussetzungen erfüllt, können steuerliche Befreiungen in Anspruch genommen werden.
Der Landwirtschaftskammer (Außenstelle bzw. Bezirksbauernkammer) kommt in diesem Zusammenhang eine wichtige und zwingende Beratungsfunktion zu. Die Interessenvertretung ist verpflichtet, beim Ausfüllen der Erklärung der Betriebsübertragung (amtliches Formular NeuFö 2-PDF) beratend mitzuwirken, diese Beratung auf dem Formular zu bestätigen und eine Abschrift des Formulars sieben Jahre lang aufzubewahren. Die gesetzlichen Berufsvertretungen sind verpflichtet, den für die Erhebung der im Neugründungsförderungs-Gesetz genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Neugründung oder Betriebsübertragung sprechen, ist die gesetzliche Berufsvertretung oder jede andere Behörde, die hiervon Kenntnis erlangt, berechtigt, diese Umstände der jeweils zuständigen Behörde mitzuteilen.
Betriebsübergabe
Ein Betrieb wird übertragen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines bereits bestehenden Betriebes auf einen Erwerber übergehen.
Eine Betriebsübertragung ist begünstigt, wenn
Eine Betriebsübertragung ist begünstigt, wenn
- ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers - bleibt die übergebende Person aufgrund eines Wirtschaftsführungsrechtes (Fruchtgenussrecht) weiterhin Betriebsinhaber:in, erfolgt kein (vollständiger) Wechsel in der Person des Betriebsführers bzw. der Betriebsführerin)
- in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb)
- durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt und
- die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber:in) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Dabei ist die Größe des übertragenen Betriebes bzw. Teilbetriebes nicht von Bedeutung.
Die Begünstigung ist daher ausgeschlossen, wenn der Übernehmer bisher schon den elterlichen oder einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr (= beherrschend, z.B. Pacht) bewirtschaftet hat (innerhalb der vergangenen fünf Jahre). Die Mitarbeit am Betrieb als "mitversichertes Kind" vor der Betriebsübergabe ist unschädlich, die vorherige Pachtung führt hingegen zum Verlust der Befreiung. Ein (Teil-) Betrieb wird übertragen, wenn die bereits bestehenden und für den konkreten (Teil-)Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen als funktionsfähige Sachgesamtheit übernommen werden. Die Übertragung hat in einem einzigen einheitlichen Vorgang zu erfolgen. Die Übertragung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
Grunderwerbsteuer
Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bis zu einer Bemessungsgrundlage von 75.000 Euro (Freibetrag) ist möglich. Wird gemeinsam mit der Übertragung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes auch Grundvermögen übergeben, so steht für dieses der Freibetrag nicht zu, es sei denn, es handelt sich um Betriebsvermögen. Hinsichtlich der Grunderwerb steuer, die auf den Wohnungswert entfällt, steht eine Begünstigung nicht zu.
Beispiele
1. Die Betriebsführende Person verpachtet ein halbes Jahr den Betrieb an den Sohn, bevor er ihn endgültig an den Sohn übergibt. Als Betriebsinhaber:in ist grundsätzlich der Pächter bzw. die Pächterin anzusehen, weil diese/r und nicht die verpachtende Person einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung ausübt. Daher ist die - wenn auch kurzfristige - Verpachtung für die spätere Betriebsübertragung schädlich. Ob dem Pächter bzw. der Pächterin im kurzen Pachtzeitraum tatsächlich Einnahmen zugeflossen sind, ist niemals entscheidend.
2. Der landwirtschaftliche Betrieb wird je zur Hälfte an den Sohn und die Schwiegertochter übergeben. Der Sohn war bisher Pächter des Betriebes. Die Schwiegertochter war bisher nicht in der Landwirtschaft tätig. Beide führen künftig den Betrieb. Der Sohn war daher bereits in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig und es erfolgt mit der Betriebsübertragung kein Wechsel der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers. Der Sohn ist nach Übertragung zur Hälfte Eigentümer und hat somit einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt und die Begünstigungen stehen insgesamt für die gesamte Betriebsübertragung nicht zu.
3. Ein im Hälfteeigentum der Ehegatten stehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wird an den Sohn übergeben. Im Übergabevertrag wird der Übergebenden Person das Fruchtgenussrecht bis zur Erlangung des Pensionsanspruchs eingeräumt. Die betrieblichen Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind nach der Übergabe an den Sohn der Übergebenden Person als Fruchtgenussberechtigter zuzurechnen. Sie ist auch Betriebsinhaberin des übergebenen Betriebes. Die Übergebende Person war jedoch bereits vor der Übergabe Hälfteeigentümer:in des Betriebes und hatte einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie ist daher vor der Übergabe als Hälfteeigentümer:in und nach der Übergabe als Fruchtgenussberechtigte als Betriebsinhaber:in anzusehen. In diesem Fall liegt somit kein begünstigter Wechsel in der die Betriebsführung beherrschenden Person vor. Bei Beendigung des Fruchtgenusses, wenn die Übergebende Person ihren Pensionsanspruch erlangt, findet zwar eine Betriebsübertragung an den Sohn statt, die Befreiung von der Grunderwerbsteuer steht allerdings nicht zu, weil in diesem Zeitpunkt kein Grundstück übertragen wird.
4. Der Landwirtschaftsbetrieb wird je zur Hälfte an Sohn und Schwiegertochter übergeben. Weil der Sohn Dienstnehmer ist, wird sein Hälfteanteil der Gattin zur Bewirtschaftung überlassen. Es liegt eine (begünstigte) Betriebsübertragung vor, wenn ein Wechsel der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers erfolgt und sich der Übernehmer bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Die Wortfolge "bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat" impliziert, dass er sich nunmehr nach Übertragung betrieblich betätigt und aus dem übertragenen Betrieb betriebliche Einkünfte erzielt. Dies trifft allerdings nur für die Schwiegertochter zu. Der Sohn führt keinen Betrieb weiter und es steht die Begünstigung daher, insoweit der Betrieb auf den Sohn übertragen wird, nicht zu. Im gegenständlichen Fall steht der Freibetrag daher nur zur Hälfte, nämlich nur für die Übertragung an die Schwiegertochter, zu.
2. Der landwirtschaftliche Betrieb wird je zur Hälfte an den Sohn und die Schwiegertochter übergeben. Der Sohn war bisher Pächter des Betriebes. Die Schwiegertochter war bisher nicht in der Landwirtschaft tätig. Beide führen künftig den Betrieb. Der Sohn war daher bereits in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig und es erfolgt mit der Betriebsübertragung kein Wechsel der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers. Der Sohn ist nach Übertragung zur Hälfte Eigentümer und hat somit einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt und die Begünstigungen stehen insgesamt für die gesamte Betriebsübertragung nicht zu.
3. Ein im Hälfteeigentum der Ehegatten stehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wird an den Sohn übergeben. Im Übergabevertrag wird der Übergebenden Person das Fruchtgenussrecht bis zur Erlangung des Pensionsanspruchs eingeräumt. Die betrieblichen Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind nach der Übergabe an den Sohn der Übergebenden Person als Fruchtgenussberechtigter zuzurechnen. Sie ist auch Betriebsinhaberin des übergebenen Betriebes. Die Übergebende Person war jedoch bereits vor der Übergabe Hälfteeigentümer:in des Betriebes und hatte einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie ist daher vor der Übergabe als Hälfteeigentümer:in und nach der Übergabe als Fruchtgenussberechtigte als Betriebsinhaber:in anzusehen. In diesem Fall liegt somit kein begünstigter Wechsel in der die Betriebsführung beherrschenden Person vor. Bei Beendigung des Fruchtgenusses, wenn die Übergebende Person ihren Pensionsanspruch erlangt, findet zwar eine Betriebsübertragung an den Sohn statt, die Befreiung von der Grunderwerbsteuer steht allerdings nicht zu, weil in diesem Zeitpunkt kein Grundstück übertragen wird.
4. Der Landwirtschaftsbetrieb wird je zur Hälfte an Sohn und Schwiegertochter übergeben. Weil der Sohn Dienstnehmer ist, wird sein Hälfteanteil der Gattin zur Bewirtschaftung überlassen. Es liegt eine (begünstigte) Betriebsübertragung vor, wenn ein Wechsel der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers erfolgt und sich der Übernehmer bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Die Wortfolge "bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat" impliziert, dass er sich nunmehr nach Übertragung betrieblich betätigt und aus dem übertragenen Betrieb betriebliche Einkünfte erzielt. Dies trifft allerdings nur für die Schwiegertochter zu. Der Sohn führt keinen Betrieb weiter und es steht die Begünstigung daher, insoweit der Betrieb auf den Sohn übertragen wird, nicht zu. Im gegenständlichen Fall steht der Freibetrag daher nur zur Hälfte, nämlich nur für die Übertragung an die Schwiegertochter, zu.
BEACHTEN - Wegfall der Begünstigung
Folgende Umstände führen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren eintreten, zum nachträglichen Verlust der Begünstigung:
- Der Betrieb oder wesentliche Grundlagen werden entgeltlich oder unentgeltlich übertragen.
- Der Betrieb oder wesentliche Grundlagen werden betriebsfremden Zwecken zugeführt.
- Der Betrieb wird aufgegeben.