Geänderte Spielregeln beim Arbeitslosengeldanspruch von Nebenerwerbslandwirt:innen ab 2026
Neuerungen im Überblick
Grundsätzlich müssen ab 1. Jänner 2026 sämtliche geringfügige Erwerbstätigkeiten aufgegeben werden, um Arbeitslosengeld beziehen zu können. Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Tätigkeiten, die der Versicherte bereits 26 Wochen ohne Unterbrechung vor dem Stichtag (= Beginn der Arbeitslosigkeit) neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt hat. Dies unter der Voraussetzung, dass das Entgelt aller dieser Tätigkeiten in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2026: 551,10 Euro) nicht übersteigt.
Was ist als geringfügige Erwerbstätigkeit anzusehen?
Die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist, solange drei Prozent des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, als geringfügige Erwerbstätigkeit anzusehen. Bei alleiniger Betriebsführung trifft dies bis zu einem steuerlichen Einheitswert von 18. 370 Euro (Wert 2026) zu.
Relevant sind die Neuerungen vor allem für Nebenerwerbslandwirte, die arbeitslos werden und den Betrieb weiterführen möchten.
Bei Arbeitslosigkeit eines Nebenerwerbslandwirtes sind drei Fälle zu unterscheiden
- Zum Stichtag wurde die geringfügige Tätigkeit bereits 26 Wochen neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt. - Der Betrieb kann weitergeführt werden, ohne, dass dies für den Arbeitslosengeldanspruch schädlich wäre. Zu beachten ist einzig, dass die Einheitswertgrenze nicht überschritten wird.
- Zum Stichtag wird zwar bereits eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt, jedoch noch nicht seit 26 Wochen. - Vorsicht: Hier hat der Versicherte ein Monat Zeit, die geringfügige Erwerbstätigkeit zu beenden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, führt dies zum endgültigen Wegfall des Arbeitslosengeldes. Hier ist besondere Vorsicht geboten – das AMS ist nicht verpflichtet, über den drohenden Verlust des Anspruches zeitgerecht zu informieren!
- Zum Stichtag wird keine geringfügige Tätigkeit ausgeübt. - Geht der Versicherte, wie im dritten Fall, zum Stichtag keiner geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, kann eine solche während der Zeit der Arbeitslosigkeit in keinem Fall neu aufgenommen werden ohne den Verlust des Arbeitslosengeldes auszulösen.
Weitere Informationen?
Für nähere Auskünfte stehen Ihnen die Rechtsexpert:innen der Landwirtschaftskammer NÖ unter der T. +43 5 0259 27300 gerne zur Verfügung.