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Photovoltaik auf Freiflächen – das sagt die Finanz

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15.06.2021 | von Dr. Rupert Mayr, BEd

Bei der Überlassung von landwirtschaftlichem Grund zum Betrieb einer Photovoltaikanlage stellen sich gerade auch aus Sicht der Steuer viele Fragen. Das Finanzministerium hat nach Anfrage der LK nun seine Rechtsmeinung hierzu dargelegt.

Photovoltaikanlage.png © adobestock/Fly_and_Dive
Bei der Überlassung von Flächen für eine PV-Anlage macht es steuerlich einen großen Unterschied, ob die Fläche weiterhin landwirtschaftlich bewertet wird oder nicht. © adobestock/Fly_and_Dive
Energieunternehmen sind derzeit bemüht, geeignete Flächen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom zu finden. Aus diesem Grund wurden bereits einige Land- und Forstwirte als Eigentümer solcher Flächen kontaktiert. Der Landwirt soll nun einen Vertrag unterzeichnen, mit dem er dem Energieunternehmen das Recht einräumt, die gegenständliche Fläche (z. B. einen Hektar landwirtschaftlichen Grund) zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage für lange Zeit (z. B. 30 Jahre) zu nutzen. Hierfür winken oft hohe jährliche Nutzungsentgelte.

Bisherige Fragestellungen

Bisher war fraglich, ob das Entgelt, das der jeweilige Landwirt für die Nutzungsüberlassung der landwirtschaftlichen Fläche an das Energieunternehmen zur Errichtung und zum Betrieb der Photovoltaikanlage erhält, unter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fällt. Ebenso war ungeklärt, ob ein Grundstück, das von einem Energieunternehmen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage genutzt wird, noch landwirtschaftlich zu bewerten ist. Die Änderung der Bewertung kann sich insbesondere in Hinblick auf die Höhe der Grundsteuer und Grunderwerbsteuer bei einer allfälligen Hofübergabe gravierend auswirken.
Die Art der Einkünfte, die Bewertung des Grundstückes und die damit einhergehenden Steuern (Einkommensteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer usw.) sind essenzielle Parameter für den Abschluss oder auch Nicht-Abschluss eines solchen Nutzungsvertrages, insbesondere auf sehr lange Dauer.

Rechtsmeinung des Finanzministeriums

Aus diesem Grund haben die Landwirtschaftskammern der Bundesländer gemeinsam eine Anfrage an das Finanzministerium gestellt, um im Idealfall alle offenen Fragen beantworten und Landwirten eine rechtssichere Auskunft erteilen zu können. Das Bundesministerium für Finanzen hat mit dem Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass nun seine Rechtsmeinung dargelegt:
Werden (Teil-)Grundstücke Dritten gegen Entgelt für den Betrieb einer Photovoltaikanlage überlassen, ist zu prüfen, ob die betroffenen Grundflächen weiterhin Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens sind.
Bejahendenfalls zählt das Entgelt für die Überlassung der Flächen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und es kann auch bewertungsrechtlich von einer landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden. Dies bedeutet, dass die Fläche weiterhin landwirtschaftlich bewertet wird und nach wie vor einen landwirtschaftlichen Einheitswert aufweist. Die Einkünfte sind auch bei „pauschalierter“ Gewinnermittlung gesondert anzusetzen. Die Grundstücke stellen laut Finanzministerium dann land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dar, wenn Flächen einem landwirtschaftlichen (Haupt-)Zweck dienen (siehe Infokasten unten).

Grundvermögen

In den Fällen, die von den obigen Bestimmungen nicht erfasst sind, kommt es laut Finanzministerium zu einer Entnahme der betroffenen Grundflächen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Das Entgelt für die Überlassung der Flächen führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bewertungsrechtlich sind die Flächen als Grundvermögen zu bewerten. Andere Beispiele für Grundvermögen wären Bauland, Gewerbegebiet, Bauernhaus, Austraghaus, Badeplatz, Golfplatz oder ein Tennisplatz.
Die Änderung der Bewertung kann sich insbesondere in Hinblick auf die Höhe der Grundsteuer und Grunderwerbsteuer bei einer allfälligen Hofübergabe gravierend auswirken. Ein Vertragsabschluss sollte daher keinesfalls überstürzt werden.

Photovoltaik auf Dachflächen

Für vom Landwirt selbst betriebene Photovoltaikanlagen auf Dachflächen (z. B. Bauernhaus oder Stallgebäude) gilt nach wie vor der Erlass des Finanzministeriums. Bei Volleinspeisung stellt die Photovoltaikanlage hinsichtlich des gesamten eingespeisten (verkauften) Stromes eine gewerbliche Einkunftsquelle dar.
Bei Überschusseinspeisung ist entscheidend, in welchem Bereich der erzeugte Strom überwiegend verwendet wird. Wird die erzeugte Energie überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, liegt hinsichtlich der im Wege der Überschusseinspeisung veräußerten Energie ein Substanzbetrieb (land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb) vor. Bei überwiegender Verwendung im Privatbereich und Einspeisung liegt eine gewerbliche Einkunftsquelle vor.
Die Überlassung von Dächern von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden zur Anbringung von Modulen führt stets zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Finanzministerium stellt klar, wann Flächen dem land- und forstwirtschaftlichen (Haupt-)Zweck zugeordnet werden

Die Grundstücke stellen laut Finanzministerium dann land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dar, wenn Flächen einem landwirtschaftlichen (Haupt-)Zweck dienen. Dazu gehören insbesondere:
  • Tierhaltungsbetriebe, welche die mit Modulen versehene Fläche nachhaltig und erwerbsorientiert (keine Hobbynutzung, z. B. als Geflügelweide) zur Urproduktion beweiden.
    Eine nachhaltige und erwerbsorientierte Beweidung liegt bei Geflügel jedenfalls vor, wenn mindestens 1.650 Stück Junghennen bzw. Jungmasthühner, mindestens 660 Stück Legehennen bzw. Mastputen, mindestens 1.460 Stück Mastenten oder mindestens 100 Weidegänse je Hektar Photovoltaikfläche (umzäunte Fläche) auf dieser gehalten werden. Bei Haltung anderer Tiere wird man in der Regel (insbesondere bei Schafhaltung) nicht von jenen Reinerträgen aus der Urproduktion und Be- und/oder Verarbeitung ausgehen können, um den landwirtschaftlichen (Haupt-)Zweck zu begründen.
  • Flächen mit Sonderkulturen (z. B. Weinbau, Obstbau, Beerensträucher), bei denen die Module z. B. als Überdachung oder als Ersatz für Hagelnetze dienen.
  • Flächen mit unterfahrbaren Modulen, die so hoch (mind. 4,5 m Höhe) montiert sind, dass die gesamte darunterliegende Fläche weiterhin für in der Landwirtschaft verwendete Fahrzeuge gefahrlos benützbar und auf diese Weise für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzbar ist.
  • Flächen, wo die Module in einer Höhe von mehr als 2 m (Unterkante) montiert oder vertikal (wie ein Zaun) angebracht sind und der Bereich zwischen den Modulreihen traktorbefahrbar ist. Unter traktorbefahrbar wird normale landwirtschaftliche Standardtechnik und eine Mindestbreite von 6 m lichte Weite verstanden. Unter der lichten Weite ist die Weite zwischen den Modulflächen und nicht zwischen den Aufständerungen gemeint.

    Abstellung auf Modulfläche: Sind die Module abgesehen von den oben genannten Fällen in einer Höhe von höchstens 2 m montiert oder beträgt der Abstand weniger als 6 m lichte Weite, sind die Grundstücke laut Finanzministerium nur dann land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen, wenn die Modulfläche 25 % der Fläche der Gesamtanlage (das ist die Modulfläche zuzüglich der Zwischenräume und einer geringfügigen „Umrandung“) nicht übersteigt.
    Bei nachgeführten (dem Sonnenstand folgenden) Anlagen ist auf die horizontale Stellung abzustellen.

Weitere Fachinformation

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  • Rechtstipp: Außergewöhnliche Belastungen
  • Grenzen der Umsatzsteuerpauschalierung
  • Umsatzgrenze 600.000 Euro beachten
  • Umsatzsteuersätze seit 2016
  • Rechtstipp: Entschädigung Hagelversicherung - steuerpflichtige Einnahme bei Teilpauschalierung?
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