Pferdehaltung am Bio-Betrieb
Bio liegt im Trend. Auch in der Pferdehaltung hat Bio an Bedeutung gewonnen. Aus diesem Grund hat die Landwirtschaftskammer dazu eigene Richtlinien erarbeitet. Doch was ist alles in dieser Richtline enthalten, welche Voraussetzungen müssen Betriebe erfüllen und was sind die Rahmenbedingungen für Pferdehalter? Hier einige Punkte im Überblick.
Haltung, Stallklima und Stallfläche
- Die Anbindehaltung ist verboten.
- Der Boden muss rutschfest, die Liegeflächen trocken und mit Naturmaterialien eingestreut sein.
- Transparente Flächen müssen im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche vorhanden sein und eine Lichtstärke von 40 lux über mindestens acht Stunden pro Tag erreicht werden
- Die Einteilung der Mindeststallfläche für Pferde in Boxenhaltung erfolgt laut 1. Tierhalteverordnung nach dem Stockmaß (STM), welches die Größe eines Pferdes gemessen vom ebenen Boden bis zur höchsten Stelle des Widerristes angibt.
- Boxentrennwände müssen einen direkten Sichtkontakt mit Artgenossen ermöglichen. Bei Hengsten können Boxentrennwände geschlossen ausgeführt sein, wenn sonstiger Sichtkontakt zu anderen Pferden besteht. Die Höhe der Abtrennungen muss bei Hengsten mindestens 1,3 x STM und bei anderen Tieren mindestens 0,8 x STM betragen.
- Bei Gruppenhaltung müssen in ausreichendem Ausmaß Absonderungsboxen zur Verfügung stehen.
Die Fütterung
Bei Raufutterverzehrern dürfen ausschließlich biologische
Futtermittel zum Einsatz kommen (100% Bio-Fütterung).
Hinweis: Hilfestellung dazu bietet der Betriebsmittelkatalog, welcher jährlich von der Bio-Kontrollstelle zugeschickt wird. Darin sind alle biotauglichen Einzel-, Misch- und Ergänzungsfuttermittel gelistet.
Umstellungsfuttermittel dürfen zu 30% in der Fütterung
verwendet werden. Stammen die Umstellungsfuttermittel
vom eigenen Betrieb, dürfen diese zu 100% eingesetzt
werden. Den Pferden ist mindestens 3-mal täglich Raufutter zur Verfügung zu stellen, sofern keine Möglichkeit zur freien Aufnahme besteht. Dabei muss für jedes Tier ein Fressplatz vorhanden sein.
Auslauf und Weidehaltung
- Allen Tieren muss Freigeländezugang (Weidegang oder Auslauf) gewährt werden, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben
- Ständig begehbare Ausläufe sollten befestigt werden (Nitratrichtlinie!)
- Mind. Zehn Prozent der Mindestauslauffläche darf nicht überdacht sein. Die Dachrinne zählt zur überdachten Fläche
- Die Auslauffläche muss mindestens doppelt so groß sein wie die Einzelboxenfläche
- Mehrmals wöchentlich ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen.
- Die Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen ist so zu gestalten, dass spitze Winkel vermieden werden. Die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen ist bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten.