Pferdeeinstellung: Urproduktion, Gewerbe oder Nebentätigkeit?
Seit der Gewerberechtsnovelle im Juli 2017 gehört das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und sich diese Flächen in der Region befinden, zur Urproduktion. Die Beurteilung als Urproduktion hat zur Folge, dass es sich um keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit handelt und eine Unterordnung der Pferdeeinstellung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb nicht notwendig ist. Aus gewerberechtlicher Sicht erfolgte durch die Novelle eine Gleichstellung der Einstellpferdehaltung unter den obigen Grenzen mit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, dem Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie der Jagd und Fischerei.
In Hinblick auf die urproduktive Pferdeeinstellung ist es gemäß dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie erforderlich, dass durch Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne einer Kreislaufwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Futtermittel, Einstreu) aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, um einen engen Konnex zur Landwirtschaft herzustellen.
In Hinblick auf die urproduktive Pferdeeinstellung ist es gemäß dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie erforderlich, dass durch Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne einer Kreislaufwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Futtermittel, Einstreu) aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, um einen engen Konnex zur Landwirtschaft herzustellen.
Anrechenbarkeit der Flächen beachten
In Bezug auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen führt der Bericht aus, dass sämtliche Flächen, auf denen kein Futterertrag gewonnen werden kann – wie Hausgärten, Obstanlagen, Weingärten, Reb- und Baumschulen, Forstbaumschulen (auf landwirtschaftlichen Flächen), Energieholzflächen, Christbaumflächen – keine landwirtschaftlich genutzten Flächen in Bezug auf die „2-Einstellpferde-pro-Hektar-Grenze“ sind.
In der Region befindlich sind laut dem Bericht landwirtschaftlich genutzte Flächen jedenfalls dann, wenn sie in einem Umkreis von zehn Kilometern zur Betriebsstätte liegen. Pachtflächen in anderen Mitgliedstaaten der EU sind nicht zu berücksichtigen.
Beispiel Urproduktion:
Ein Land- und Forstwirt bewirtschaftet einen Betrieb mit 10 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, welche sich in einem Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte befindet. Sein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft erzielt der Landwirt durch das Einstellen von 20 Einstellpferden. Da nicht mehr als 25 Einstellpferde eingestellt und höchstens zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden, handelt es sich um landwirtschaftliche Urproduktion und eine Unterordnung der Pferdeeinstellung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb ist nicht notwendig.
In der Region befindlich sind laut dem Bericht landwirtschaftlich genutzte Flächen jedenfalls dann, wenn sie in einem Umkreis von zehn Kilometern zur Betriebsstätte liegen. Pachtflächen in anderen Mitgliedstaaten der EU sind nicht zu berücksichtigen.
Beispiel Urproduktion:
Ein Land- und Forstwirt bewirtschaftet einen Betrieb mit 10 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, welche sich in einem Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte befindet. Sein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft erzielt der Landwirt durch das Einstellen von 20 Einstellpferden. Da nicht mehr als 25 Einstellpferde eingestellt und höchstens zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden, handelt es sich um landwirtschaftliche Urproduktion und eine Unterordnung der Pferdeeinstellung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb ist nicht notwendig.
Pferdeeinstellung als Nebengewerbe
Pferdeeinstellung als Nebengewerbe
Werden mehr als 25 Einstellpferde eingestellt oder mehr als zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten, so handelt es sich nicht um landwirtschaftliche Urproduktion. Gemäß der GewO kann in diesem Fall aber das Einstellen von Reittieren ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe darstellen, sofern eine Unterordnung der Pferdeeinstellung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb besteht.
Wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich. Dies bedeutet, dass ein Landwirt nicht 25 Einstellpferde im Rahmen der Urproduktion und daneben noch zehn Einstellpferde im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes einstellen kann. Es ist jedoch möglich, dass er 25 Einstellpferde im Rahmen der Urproduktion einstellt und daneben noch zehn Esel als andere Reittiere im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes hält.
Beispiel Nebengewerbe 1:
Ein Land- und Forstwirt bewirtschaftet einen Betrieb mit 60 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Sein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft erzielt der Landwirt hauptsächlich durch seine große Rinderzucht und die Produktion bzw. den Verkauf von Milch. Daneben hat der Landwirt 30 Einstellpferde eingestellt. Da mehr als 25 Einstellpferde eingestellt werden, handelt es sich nicht mehr um landwirtschaftliche Urproduktion. Bei Unterordnung der Einstellpferdehaltung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb (Rinderzucht und Milchverkauf) handelt es sich bei der Einstellung der 30 Einstellpferde um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe.
Beispiel Nebengewerbe 2:
Ein Land- und Forstwirt bewirtschaftet einen Betrieb mit 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, welche sich in einem Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte befindet. Sein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft erzielt der Landwirt durch das Einstellen von 25 Einstellpferden und zehn Eseln. Da nicht mehr als 25 Einstellpferde eingestellt und höchstens zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden, handelt es sich bei der Einstellung der 25 Einstellpferde um landwirtschaftliche Urproduktion und eine Unterordnung der Pferdeeinstellung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb ist nicht notwendig. Bei Unterordnung der Einstellung der zehn Esel zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb handelt es sich dabei um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe.
Wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich. Dies bedeutet, dass ein Landwirt nicht 25 Einstellpferde im Rahmen der Urproduktion und daneben noch zehn Einstellpferde im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes einstellen kann. Es ist jedoch möglich, dass er 25 Einstellpferde im Rahmen der Urproduktion einstellt und daneben noch zehn Esel als andere Reittiere im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes hält.
Beispiel Nebengewerbe 1:
Ein Land- und Forstwirt bewirtschaftet einen Betrieb mit 60 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Sein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft erzielt der Landwirt hauptsächlich durch seine große Rinderzucht und die Produktion bzw. den Verkauf von Milch. Daneben hat der Landwirt 30 Einstellpferde eingestellt. Da mehr als 25 Einstellpferde eingestellt werden, handelt es sich nicht mehr um landwirtschaftliche Urproduktion. Bei Unterordnung der Einstellpferdehaltung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb (Rinderzucht und Milchverkauf) handelt es sich bei der Einstellung der 30 Einstellpferde um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe.
Beispiel Nebengewerbe 2:
Ein Land- und Forstwirt bewirtschaftet einen Betrieb mit 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, welche sich in einem Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte befindet. Sein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft erzielt der Landwirt durch das Einstellen von 25 Einstellpferden und zehn Eseln. Da nicht mehr als 25 Einstellpferde eingestellt und höchstens zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden, handelt es sich bei der Einstellung der 25 Einstellpferde um landwirtschaftliche Urproduktion und eine Unterordnung der Pferdeeinstellung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb ist nicht notwendig. Bei Unterordnung der Einstellung der zehn Esel zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb handelt es sich dabei um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe.
Pferdeeinstellung als Gewerbebetrieb
Werden mehr als 25 Einstellpferde oder mehr als zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten und kann darüber hinaus die Einstellpferdehaltung nicht als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden, da eine Unterordnung der Einstellpferdehaltung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb nicht gegeben ist, so handelt es sich bei der Einstellung der Einstellpferde um einen Gewerbebetrieb.
Beispiel Gewerbebetrieb:
Ein Land- und Forstwirt bewirtschaftet einen Betrieb mit 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, welche sich in einem Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte befindet. Sein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft erzielt der Landwirt durch das Einstellen von 15 Einstellpferden. Da mehr als zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden, handelt es sich nicht mehr um landwirtschaftliche Urproduktion. Da offensichtlich auch keine Unterordnung der Einstellpferdehaltung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb besteht, handelt es sich bei der Einstellung der 15 Einstellpferde um einen Gewerbebetrieb.
Beispiel Gewerbebetrieb:
Ein Land- und Forstwirt bewirtschaftet einen Betrieb mit 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, welche sich in einem Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte befindet. Sein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft erzielt der Landwirt durch das Einstellen von 15 Einstellpferden. Da mehr als zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden, handelt es sich nicht mehr um landwirtschaftliche Urproduktion. Da offensichtlich auch keine Unterordnung der Einstellpferdehaltung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb besteht, handelt es sich bei der Einstellung der 15 Einstellpferde um einen Gewerbebetrieb.
Einnahmen aus der Pferdeeinstellung sind der SVS gesondert zu melden
Wenn sich ein Land- und Forstwirt dazu entschließt, Pferdeeinstellung (Urproduktion oder landwirtschaftliche Nebentätigkeit) zu betreiben, muss er der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den erstmaligen Beginn (sowie das Ende) dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats melden. Unterbrechungen sind nicht zu melden.
Die Einnahmen aus der Pferdeeinstellung (Urproduktion oder landwirtschaftliche Nebentätigkeit) sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ebenfalls gesondert zu melden und es besteht für diese eine gesonderte Beitragspflicht. Folglich müssen auch für die SVS die Einnahmen aufgezeichnet werden und diese sind bis spätestens 30. April des Folgejahres unaufgefordert zu melden. Für diese Meldung gibt es ein eigenes Meldeformular der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, welches man auch auf deren Homepage (svs.at) abrufen kann.
Für die Beitragsgrundlagenermittlung sind die Bruttoeinnahmen heranzuziehen. Von diesen werden pauschal 70 % als Betriebsausgaben abgezogen. Der verbleibende Betrag ist die jährliche Beitragsgrundlage. Durch Multiplikation mit dem derzeit gültigen Beitragssatz in Höhe von 25,70 % (bei Vollversicherung) ergibt sich die tatsächliche jährliche Vorschreibung der Beiträge.
Erzielt ein Landwirt beispielsweise Einnahmen aus Pferdeeinstellung (Urproduktion oder landwirtschaftliche Nebentätigkeit) in Höhe von 10.000 € (inkl. USt), so werden 70 % abgezogen und es verbleiben 3.000 € als Beitragsgrundlage. Multipliziert man die 3.000 € nun mit dem gültigen Beitragssatz von 25,70 %, so ergeben sich die gesonderten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 771 €.
Für die Beitragsgrundlagenermittlung sind die Bruttoeinnahmen heranzuziehen. Von diesen werden pauschal 70 % als Betriebsausgaben abgezogen. Der verbleibende Betrag ist die jährliche Beitragsgrundlage. Durch Multiplikation mit dem derzeit gültigen Beitragssatz in Höhe von 25,70 % (bei Vollversicherung) ergibt sich die tatsächliche jährliche Vorschreibung der Beiträge.
Erzielt ein Landwirt beispielsweise Einnahmen aus Pferdeeinstellung (Urproduktion oder landwirtschaftliche Nebentätigkeit) in Höhe von 10.000 € (inkl. USt), so werden 70 % abgezogen und es verbleiben 3.000 € als Beitragsgrundlage. Multipliziert man die 3.000 € nun mit dem gültigen Beitragssatz von 25,70 %, so ergeben sich die gesonderten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 771 €.