Musteretiketten für Kräutersalz, Pesto, Tee und Co.
Getrocknete Kräuter und Gewürze, Tee, Kräuteröle, Senf, Knabberkerne oder Pesto haben gemeinsam, dass sie bei richtiger Lagerung lange haltbar sind.
Grundsätzlich gilt, dass ein Etikett gut leserlich, übersichtlich gestaltet und fest mit dem Produkt verbunden sein muss. Die Sichtfeldregelung gibt vor, dass die Produktbezeichnung sowie die Nettofüllmenge auf einen Blick erfassbar sein müssen. Die Mindestschriftgröße der Kleinbuchstaben von 1,2 Millimeter sorgt dabei für Lesbarkeit. Für die Nettofüllmenge gelten definierte Mindestschriftgrößen - je größer die Menge, desto größer die Mindestschriftgröße. Name und Anschrift des Produzenten müssen als eine Einheit angegeben werden und etwaige Temperatur- und Lagerhinweise müssen in unmittelbarer Nähe vom Mindesthaltbarkeitsdatum stehen. Ein weiterer Bestandteil jedes Etiketts ist die Losnummer.
Zutatenverzeichnis
Oft für Beanstandungen sorgt das Zutatenverzeichnis. Diesem ist das Wort "Zutaten" voranzustellen, danach folgt eine Aufzählung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge nach ihrem Gewichtsanteil. Allergene Zutaten müssen immer extra hervorgehoben werden, etwa durch Fettschreibung oder Großbuchstaben. Zusammengesetzte Zutaten müssen in ihre Einzelbestandteile zerlegt werden wie etwa jodiertes Speisesalz, welches sich aus Salz und Kaliumjodid zusammensetzt. Steht nur "Salz" in der Zutatenliste, wurde unjodiertes Salz verwendet.
Elemente des Etiketts
- Produktbezeichnung. Welche Pflanzenteile unter "Gewürze und Kräuter" fallen und welche für Teemischungen verwendet werden dürfen, sind im Österreichischen Lebensmittelcodex geregelt. Bei reinen Kräutermischungen aus getrockneten Kräutern ist bei der Produktbezeichnung der zusätzliche Hinweis „getrocknet“ anzugeben. Bei Pestos muss immer eine beschreibende Bezeichnung angegeben werden wie beispielsweise "Kürbiskernpesto". Somit fallen diese Produkte in die sogenannte Quid-Regelung (siehe Zutaten, Punkt 6).
- Name und Anschrift. Diese Angaben müssen eine Einheit bilden (Sichtfeldregelung).
- Mengenangabe. Für die Nettofüllmenge gibt es eigene Mindestschriftgrößen zu beachten.
- Mindesthaltbarkeitsdatum. Monat und Jahr genügen als Angabe, wenn die Haltbarkeit des Produktes zwischen drei und 18 Monaten beträgt. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann immer verwendet werden.
- Lagerhinweis. Sowohl bei Teemischungen als auch anderen Produkten mit Kräutern und Gewürzen muss in unmittelbarer Nähe zum Mindesthaltbarkeitsdatum der Lagerhinweis "lichtgeschützt und trocken lagern" gegeben werden, da die Aromastoffe der Gewürze und Kräuter sehr flüchtig sind.
- Zutaten. Werden eine oder mehrere Zutaten bereits in der Produktbezeichnung genannt, durch Bilder hervorgehoben oder wird das Produkt durch sie charakterisiert, kommt die Quid-Regelung zum Tragen. Sie schreibt vor, dass dann im Zutatenverzeichnis angegeben werden muss, wie viel Prozent dieser Zutaten tatsächlich im Produkt sind.
- Losnummer. Sie ist eine frei wählbare Ziffern- und/oder Buchstabenkombination, die mit "L" beginnt und die Rückverfolgbarkeit auf die Charge garantiert. Sie kann nur entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum auf den Tag genau angegeben und pro Tag nur eine Charge hergestellt wird.
- Verbraucherhinweis. Bei Teemischungen ist ein Verbraucherhinweis empfohlen. Beispiel: 1 Esslöffel Tee pro Tasse mit kochendem Wasser aufgießen, 5 bis 10 Minuten ziehen lassen und abseihen. Bei Kräutermischungen sowie Kräuter- und Gewürzsalzen wird als Verbraucherhinweis gerne angegeben, wofür sich die Mischung besonders gut eignet. Beispiel: zum Würzen von Steaks oder Gemüse. Pflicht ist diese Angabe aber nicht.