Meldepflicht des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten aus Kuhmilch an die AMA
Verpflichtung der Direktvermarkter
Die jährlich gemeldete Direktvermarktungsmenge muss im Zuge einer von der AMA durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehbar sein, was insbesondere bedingt, dass die Direktvermarktenden ihre Verpflichtung, die für die Meldung erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu führen, sorgfältig nachkommen. Die Aufzeichnungen sind (zumindest) vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
Definition der Direktvermarktung
Landwirtinnen und Landwirte sind Direktvermarkter, wenn sie die am Hof produzierte Kuhmilch oder Erzeugnisse daraus im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung direkt an Endverbraucher:innen (darunter wird auch die Verpflegung von Gästen im Rahmen von Urlaub am Bauernhof verstanden), an den Lebensmitteleinzelhandel, Lebensmittelgroßhandel, Gemeinschaftsversorger oder Gastronomie abgeben. Auch die Abgabe von Kuhmilch an landwirtschaftliche Betriebe zur Verfütterung fällt unter die Definition Direktvermarktung.
Der Eigenverbrauch am Hof, sowie die Abgabe der Kuhmilch an "Erstankäufer" (z.B. Molkerei oder Weiterverarbeitungsbetriebe) zählt nicht zur Direktvermarktung.
Hilfestellungen für Meldungen
- ein Benutzerhandbuch für die Online-Erfassung und
- ein Merkblatt für die Meldung des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten aus Kuhmilch
Relevante Unterlagen stehen auch auf Formulare & Merkblätter | AMA - AgrarMarkt Austria und im Download-Bereich zur Verfügung.