Kulturpflege im ländlichen Raum: Was ist erlaubt?
Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 4 lit. a) Gewerbeordnung (GewO) fällt die Erbringung von Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum unter die landwirtschaftlichen Nebengewerbe und folglich nicht in den Anwendungsbereich der GewO. Dies bedeutet, dass Land- und Forstwirte zur Erbringung solcher Dienstleistungen keine Gewerbeberechtigung benötigen. Unter Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum erfasst das Gesetz das Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, die Pflege von Biotopen, die Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, das Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten und den Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.
Leistungen für Private
Gemäß dem Gesetzeswortlaut ist das Merkmal der Öffentlichkeit nur hinsichtlich der Grünflächen vorgesehen. Für die anderen Flächen gilt dieses Merkmal nicht, weshalb die obigen Kulturpflege-Dienstleistungen auch grundsätzlich für Privatpersonen möglich sind. Um für diese darüber hinausgehende Kultur- und Landschaftspflege (z. B. Fällung eines Baumes auf Privatgrund) erbringen zu dürfen, benötigt der Land- und Forstwirt aber eine Gewerbeberechtigung. Wenn dieser eine solche nicht besitzt, besteht die Möglichkeit, über die Maschinenring-Service-Genossenschaft (den „Maschinenring“) tätig zu werden. Der „Maschinenring“ verfügt nämlich über zahlreiche Gewerbeberechtigungen und ist daher auch berechtigt, Grünraumdienste gewerblich auszuüben. In diesem Fall wird der Landwirt in der Regel als Dienstnehmer beschäftigt und vermietet seine Betriebsmittel (z. B. Traktor samt Häcksler bzw. Mähwerk) an den „Maschinenring“.
Einkommensteuer
Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb ist gemäß der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung nicht mit den pauschalen Gewinnprozentsätzen erfasst und daher gesondert durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Somit ist auch für die Kulturpflege im ländlichen Raum als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erforderlich.
Wenn bei der Kulturpflege das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet wird, können anstatt der tatsächlichen Ausgaben auch 50 % der gesamten Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn das anteilige Entgelt für die Arbeitsleistung zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führt. Folglich ist das 50%ige Betriebsausgabenpauschale auch möglich, wenn der Land- und Forstwirt seinen Traktor samt Häcksler bzw. Mähwerk für die Kulturpflege an den „Maschinenring“ vermietet.
Unterordnung
Als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit muss die Kulturpflege nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen. Die Unterordnung wird angenommen, wenn die Einnahmen aus der Nebentätigkeit (bei einem Betrieb mit mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftlicher Grundfläche oder mehr als 1 ha weinbaulich oder gärtnerisch genutzter Fläche) 40.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Wird diese Unterordnungsgrenze überschritten, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Einnahmen aus der Privatzimmervermietung bis zehn Betten mit land- und forstwirtschaftlichen Nebenleistungen wie insbesondere Frühstück („Urlaub am Bauernhof“) sowie Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerte) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung sind auf diese 40.000-€-Grenze jedoch nicht anzurechnen. Für die Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis gibt es zudem eine eigene 40.000-€-Grenze.
Empfehlung
Besondere Aufmerksamkeit gilt der 40.000-€-Grenze! Diese ist insbesondere für jene Landwirte von erheblicher Relevanz, die neben der Kulturpflege noch Einnahmen aus anderen aufzeichnungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten wie beispielsweise Winterdienst, Be- und Verarbeitung oder Almausschank erzielen.
Wird diese Unterordnungsgrenze nämlich überschritten, liegen bei diesen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Dies kann dazu führen, dass das Finanzamt für all diese Tätigkeiten eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das jeweilige Kalenderjahr nachfordert. Zudem muss der jeweilige Landwirt unter Umständen auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung und Voranmeldungen abgeben. Um dies zu vermeiden, sollte bereits während des laufenden Kalenderjahres gut kalkuliert werden, um diese Grenze nicht zu überschreiten.
Beispiele zur Kulturpflege: Wie hoch ist der Gewinn?
- Grünflächenpflege für 11.300 Euro: Ein umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt mäht die Straßenränder und -böschungen sowie öffentliche Grünflächen für die Gemeinde. Das Entgelt für die Bereitstellung seines Traktors samt Häcksler bzw. Mähwerk beträgt 7.000 €, jenes für die Arbeitsleistung beträgt 3.000 €. Dies ergibt Nettoeinnahmen von 10.000 €. Zu diesem Betrag kommt noch die Umsatzsteuer in Höhe von 13 %, folglich 1.300 €, hinzu. Die Bruttoeinnahmen betragen somit 11.300 €. Die Betriebsausgaben können mit 50 % der Betriebseinnahmen angesetzt werden. Folglich erzielt der Landwirt einen Gewinn von 5.650 € aus landwirtschaftlichem Nebenerwerb.
Ist der Land- und Forstwirt verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung auszufüllen, so ist der Gewinn im Steuerformular „Komb 26“ einzutragen und in weiterer Folge auf das Formular „E1c“ bzw. „E6c“ zu übertragen. - Kulturpflege über den Maschinenring: Ein umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt erbringt über den „Maschinenring“ Dienstleistungen zur Kulturpflege für einen Hotelbetrieb. Das Entgelt für die Bereitstellung seines Traktors samt Häcksler bzw. Mähwerk beträgt 9.000 € (inkl. 13 % USt). Für die Erbringung der Arbeitsleistung bezieht der Landwirt als Beschäftigter des „Maschinenrings“ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 1.000 €. Vom Entgelt der Maschinenbereitstellung (9.000 €) können 50 % der gesamten Einnahmen, also 5.000 € (50 % von 10.000 €), abgezogen werden. Folglich erzielt der Landwirt einen Gewinn von 4.000 € aus landwirtschaftlichem Nebenerwerb.
Auch in diesem Fall müsste der Land- und Forstwirt diesen Gewinn, sofern er verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung auszufüllen, in das Steuerformular „Komb 26“ eintragen und in weiterer Folge auf das Formular „E1c“ bzw. „E6c“ übertragen.
Auf Sozialversicherungspflicht achten
Wenn sich ein Land- und Forstwirt dazu entschließt, Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu erbringen, muss er der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) den erstmaligen Beginn (sowie das Ende) dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats melden. Unterbrechungen sind nicht zu melden.
Gesonderte Beitragspflicht
Die Einnahmen aus einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit, somit auch die Einnahmen aus dem Nebengewerbe Kulturpflege, sind bei der SVS gesondert zu melden und es besteht für diese eine gesonderte Beitragspflicht. Folglich müssen auch für die SVS die Einnahmen aufgezeichnet werden und diese sind bis spätestens 30. April des Folgejahres unaufgefordert zu melden. Für diese Meldung gibt es ein eigenes Meldeformular der SVS, welches man auch auf deren Homepage (www.svs.at) abrufen kann.
So ermittelt man die Beitragsgrundlage
Für die Beitragsgrundlagenermittlung sind die Bruttoeinnahmen heranzuziehen. Von diesen werden pauschal 70 % als Betriebsausgaben abgezogen. Der verbleibende Betrag ist die jährliche Beitragsgrundlage. Durch Multiplikation mit dem derzeit gültigen Beitragssatz in Höhe von 25,70 % (bei Vollversicherung) ergibt sich die tatsächliche jährliche Vorschreibung der Beiträge.
Beispiel
Erzielt ein Landwirt beispielsweise Einnahmen aus Kulturpflege für die Gemeinde in Höhe von 10.000 € (inkl. USt), so werden 70 % abgezogen und es verbleiben 3.000 € als Beitragsgrundlage. Multipliziert man die 3.000 € nun mit dem Beitragssatz von 25,70 %, so ergeben sich die gesonderten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 771 €.
Arbeit für den Maschinenring
Landwirte, die als Dienstnehmer für den „Maschinenring“ tätig sind, werden von diesem bei der Österreichischen Gesundheitskasse an- und abgemeldet. Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) werden wie für alle anderen Dienstnehmer auch vom Dienstgeber an den Sozialversicherungsträger abgeführt.
Reine Maschinenvermietung
Vermietet der Landwirt seine Maschinen auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft (z. B. Verrechnung gemäß der ÖKL-Richtlinie) an den „Maschinenring“, sind die Einnahmen daraus unbeachtlich und daher nicht der SVS zu melden.
Gesonderte Beitragspflicht
Die Einnahmen aus einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit, somit auch die Einnahmen aus dem Nebengewerbe Kulturpflege, sind bei der SVS gesondert zu melden und es besteht für diese eine gesonderte Beitragspflicht. Folglich müssen auch für die SVS die Einnahmen aufgezeichnet werden und diese sind bis spätestens 30. April des Folgejahres unaufgefordert zu melden. Für diese Meldung gibt es ein eigenes Meldeformular der SVS, welches man auch auf deren Homepage (www.svs.at) abrufen kann.
So ermittelt man die Beitragsgrundlage
Für die Beitragsgrundlagenermittlung sind die Bruttoeinnahmen heranzuziehen. Von diesen werden pauschal 70 % als Betriebsausgaben abgezogen. Der verbleibende Betrag ist die jährliche Beitragsgrundlage. Durch Multiplikation mit dem derzeit gültigen Beitragssatz in Höhe von 25,70 % (bei Vollversicherung) ergibt sich die tatsächliche jährliche Vorschreibung der Beiträge.
Beispiel
Erzielt ein Landwirt beispielsweise Einnahmen aus Kulturpflege für die Gemeinde in Höhe von 10.000 € (inkl. USt), so werden 70 % abgezogen und es verbleiben 3.000 € als Beitragsgrundlage. Multipliziert man die 3.000 € nun mit dem Beitragssatz von 25,70 %, so ergeben sich die gesonderten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 771 €.
Arbeit für den Maschinenring
Landwirte, die als Dienstnehmer für den „Maschinenring“ tätig sind, werden von diesem bei der Österreichischen Gesundheitskasse an- und abgemeldet. Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) werden wie für alle anderen Dienstnehmer auch vom Dienstgeber an den Sozialversicherungsträger abgeführt.
Reine Maschinenvermietung
Vermietet der Landwirt seine Maschinen auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft (z. B. Verrechnung gemäß der ÖKL-Richtlinie) an den „Maschinenring“, sind die Einnahmen daraus unbeachtlich und daher nicht der SVS zu melden.