GAB 3 - Vogelschutz-Richtlinie
Ziel dieser Anforderung
- Die Vogelschutzrichtlinie (VS-RL 2009/147/EG) regelt die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten in Europa und gilt auch für deren Lebensräume.
- Die Schutzgebiete nach der VS-RL und der Fauna-Flora-Habitat-Richtline (FFH-RL) bilden zusammen das Natura 2000-Netzwerk der EU und sind das wichtigste gemeinschaftliche Naturschutzinstrument.
Betroffene Bereiche
- Beeinträchtigung oder Entfernung von Landschaftselementen, insbesondere von Hecken, Feldgehölzen, Bachbegleit- und Ufervegetation, Teichen und Tümpeln etc.
- Geländeverändernde Maßnahmen wie Grabungen, Anschüttungen, Begradigungen etc.
- Veränderungen des Wasserhaushaltes, insbesondere von besonders sensiblen Bereichen
- Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen (beispielsweise bei Biotopflächen, bei Grünlandumbruch, Aufforstungen etc.)
- Sonstige Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten
Auflagen/Bestimmungen
Für die Umsetzung der VS-RL und der FFH-RL sind in Österreich die Bundesländer zuständig. Es sind daher die unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen zu beachten und bei Fragestellungen die naturschutzfachlichen Institutionen der Länder zu kontaktieren.
Links zum Thema
- Abteilung 4 - Ländliche Entwicklung, Agrarwesen und Naturschutz Referat Arten- und Lebensraumschutz
- Abteilung 8, Umwelt, Wasser und Naturschutz Unterabteilung Naturschutz
- Abteilung Naturschutz Landhausplatz 1
- Direktion LWDL, Abteilung Naturschutz
- Abteilung 5 – Naturschutz und Umweltschutz, Gewerbe
- Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung Referat Natur- und allgemeiner Umweltschutz
- Abteilung Umweltschutz
- Abteilung IVe – Umwelt- und Klimaschutz
- Wiener Umweltschutzabteilung – MA 22 Bereich Naturschutz, Geodaten und Mobilität