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Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten

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19.12.2023 | von Ing. Blasius Feiser, ABL / Ing. Hubert Herzog, ABL LK Salzburg - Gültigkeit: Salzburg

Seit April 2023 ist die Antragstellung für die Niederlassungsprämie in der neuen GAP-Periode 2023–2027 möglich. Junglandwirtinnen und Junglandwirte werden bei der erstmaligen Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb besonders unterstützt.

Mit der Niederlassungsprämie  soll die Bewirtschaftungsaufnahme  eines landwirtschaftlichen  Betriebes unter  Forcierung einer geeigneten  landwirtschaftlichen Qualifikation  erleichtert werden. Zusätzlich gibt es auch einen gezielten  Anreiz zu einer zeitnahen  Hofübernahme. Mit der Erstellung eines Betriebskonzeptes wird die zukünftige strategische  Betriebsausrichtung  geplant. Betriebliche Aufzeichnungen  kontrollieren die Umsetzung und Einhaltung der  selbst festgelegten Ziele.

Junglandwirtin bzw. Junglandwirt

  • Natürliche Person, die zum  Zeitpunkt der Antragstellung der Niederlassungsprämie höchstens 40 Jahre (ein Tag vor 41. Geburtstag) alt ist und erstmalig  einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet.
  • Es wird über eine berufliche  landwirtschaftliche Qualifikation in Form eines Facharbeiters oder einer höheren agrarischen  Ausbildung verfügt.
  • Bei juristischen Personen oder Gesellschaften muss die  Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung ausüben.

Erstmalige Niederlassung

  • Als erste Niederlassung gilt der Zeitpunkt der Aufnahme der erstmaligen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung (SVS), wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
  • Keine erste Niederlassung (keine Stichtagauslösung):-
    • Bewirtschaftungsdauer  weniger als sechs Monate  und keinen Mehrfachantrag  oder sonstigen Förderantrag  gestellt
    • Bewirtschaftung ausschließlich  Forstflächen  und keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten
    • Einheitswert der bewirtschafteten  landwirtschaftlichen  Flächen unter 150  Euro
  • Der Antrag der Niederlassungsprämie  muss innerhalb  eines Jahres ab Erstniederlassung  gestellt werden.

Mit Antragstellung 1. Jänner 2024 tritt folgende Änderung in Kraft:

  • Die erstmalige Bewirtschaftung muss spätestens in dem Jahr des 40. Geburtstages aufgenommen werden.
  • Ab der Bewirtschaftungsaufnahme ist auch ab 2024 ein Jahr Zeit, den Antrag zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann der Förderwerber bei der neuen Regelung somit bereits 41 Jahre alt sein.
  • Achtung! Durch die Wirksamkeit der neuen Regelung mit 1. Jänner 2024 bedeutet das für förderwerbende Personen des Jahrgangs 1983, dass sich diese jedenfalls noch im Jahr 2023 (bis 31. Dezember 2023) niederlassen müssen, um die  Altersgrenze einzuhalten.

FÖRDERVORAUSSETZUNGEN

  • Bewirtschaftung von mindestens  3 ha landwirtschaftlicher  Nutzfläche bei Antragstellung. Betriebe, die diese  Voraussetzungen nicht erfüllen,  müssen über einen eigenen  Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen  Einheitswert verfügen. Dies gilt insbesondere für Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des  Hopfenanbaues oder allfälliger  Spezialkulturen.
  • Der jährliche Arbeitsbedarf des Betriebes entspricht mindestens 0,5 betrieblichen Arbeitskräften (entspricht 1.000 Arbeitskraftstunden) ab dem Zieljahr (4. Jahr der Bewirtschaftung) oder der Standardoutput des Betriebes muss mindestens 8.000 € ab dem Zieljahr betragen.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiterprüfung eines der Lehrberufe des LFBAG (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz) idgF. oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung (z. B. Meisterprüfung) nachgewiesen werden. Liegt der Nachweis einer Facharbeiterprüfung oder höheren Ausbildung zum Zeitpunkt derAntragstellung nicht vor, so kann dieser bis spätestens zwei  Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. Diese  Frist kann in begründeten  Ausnahmefällen auf Antrag der förderungswerbenden Person um ein Jahr verlängert werden.
  • Es muss ein Betriebskonzept vorgelegt werden.
  • Im Hinblick auf das Nitrat- Aktionsprogramm muss der  Betrieb in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete  Flächen verfügen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger auf den selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden kann.  Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
  • Die langfristige und wirksame  Kontrolle über die Betriebsführung muss über die gesamte  Dauer der Bewirtschaftungsverpflichtung (mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung) gegeben sein.
tabelle Niederlassungsprämie.png © Feiser/Herzog
© Feiser/Herzog

Niederlassungsprämie (siehe auch Tabelle):

  • Basisprämie: Bei Erfüllung der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen  wird die Basisprämie  gewährt.
  • Prämie für Eigentumsübergang:  Beim Eigentumsübergang  hat die Übernahme  grundsätzlich den gesamten  Betrieb zu umfassen. Das heißt  auch die Betriebsstätte inklusive  der notwendigen Infrastruktur.  Vom erforderlichen Eigentumsübergang  ist eine Flächentoleranz  von 10 %, höchstens  jedoch 3 ha ausgenommen. Der Nachweis ist innerhalb von  vier Jahren nach erster Niederlassung,  jedoch spätestens bis  30. Juni 2029 zu erbringen.
  • Prämie für Meisterprüfung  oder höhere Ausbildung:  Für die Meisterprämie ist der  Nachweis innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung,  jedoch spätestens bis  30. Juni 2029 zu erbringen. Es  werden alle land- und forstwirtschaftlichen  Meisterausbildungen  anerkannt.
  • Prämie für gesamtbetriebliche  Aufzeichnungen: Zum Erhalt  dieser Prämie müssen betriebliche  Aufzeichnungen,  mindestens in Form einer Einnahmen- Ausgaben-Rechnung  mit Anlageverzeichnis, über  drei aufeinanderfolgende Jahre  geführt werden. Der frühestmögliche  Beginn der Aufzeichnungen  ist das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr, in dem die  erste Niederlassung stattgefunden  hat. Mit den Aufzeichnungen  ist spätestens im Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr,  welches der Antragstellung  folgt, zu beginnen. Der Startzeitpunkt  der Aufzeichnungen  ist bei Antragstellung bekannt  zu geben.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag für die Niederlassungsprämie  ist auf der Förderplattform  (DFP) über eAMA  mit Handy-Signatur oder IDAustria  zu stellen. Die zuständige  Bezirksbauernkammer  steht für Beratungen und Hilfestellungen  bei der Förderbeantragung  gerne zur Verfügung.

Niederlassungsprämie 2023-2027

  • Niederlassungsprämie für Junglandwirtinnen & Junglandwirte - Einführung Aufzeichnungsbonus

  • Förderung der Niederlassung von Junglandwirt:innen

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