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Freiwilligkeit vor Zwang: Letzte Einstiegsmöglichkeit in die bodennahe Ausbringung bis Jahresende 2025

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24.11.2025 | von DI Franz Xaver Hölzl

In der Ammoniak-Reduktions-Verordnung ist festgeschrieben, dass die festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 einer Evaluierung zu unterziehen sind, um die Zielerreichung für Ammoniak bis 2030 sicherzustellen. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, ob die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern gesetzlich angeordnet werden muss.

Schleppschuh_Acker.jpg © BWSB/Hölzl
Die bodennah streifenförmige Ausbringung stellt die zentrale Maßnahme für die Minderung der Ammoniak-Emissionen dar. Bis Ende 2026 muss entschieden werden, ob dies gesetzlich vorgeschrieben werden muss. Nur bei möglichst hohen Teilnahmeraten kann diese Maßnahme freiwillig und damit über ÖPUL abgeltungsfähig bleiben. Daher wird unter dem Motto "Am 32. Dezember 2025 ist es zu spät!" appelliert, sich noch möglichst zahlreich für die ÖPUL-Maßnahme bodennahe Ausbringung bis Ende des Jahres anzumelden. © BWSB/Hölzl

Prinzip "Freiwilligkeit vor Zwang" in Österreich

Im Vorfeld der Ammoniak-Reduktions-Verordnung wurde auch in Österreich diskutiert: "Wenn alle Betriebe über 20 GVE auf allen Flächen unter 18 Prozent Hangneigung ihre flüssigen Wirtschaftsdünger bodennah streifenförmig ausbringen, würden ca. 15 Mio. m3 mit optimierter Technik ausgebracht werden.“ Das wären etwa 60% des gesamten Gülleanfalls. Nach dem Prinzip"Freiwilligkeit vor Zwang" konnte diese gesetzliche Verpflichtung abgewendet werden, indem mit finanzieller Unterstützung der Investitionsförderung und der entsprechenden ÖPUL-Maßnahme eine ähnliche Umsetzungsrate erreicht werden soll.

Bei rechtlicher Verpflichtung - keine ÖPUL-Abgeltung mehr

Sollte das Evaluierungsergebnis Ende 2026 aufgrund zu geringer Umsetzung, das heißt bei zu geringer freiwilliger Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme ergeben, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur bodennah streifenförmigen Ausbringung (wie zum Beispiel in der Schweiz oder in Deutschland) zur Zielerreichung notwendig ist, dann können diese kostenintensiven Maßnahmen nicht mehr über das Österreichische Umweltprogramm (ÖPUL) unterstützt werden.

Appell zur Teilnahme

Daher wird an alle Betriebe mit relevanten Güllemengen und geeigneten Flächen appelliert, noch heuer - also im Jahr 2025 - die Weichen zu stellen (Einzelinvestitionen, Gemeinschaftslösungen, Kooperationen, Maschinenring, Lohnunternehmer, …) und in die ÖPUL-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und/oder Gülleseparierung" bis Ende 2025 einzusteigen. "Am 32. Dezember 2025 ist es zu spät!" Denn nur Betriebe mit Teilnahme an der Maßnahme können im Evaluierungsjahr 2026 in der Entscheidung "Freiwilligkeit oder Zwang" ihren wichtigen Beitrag leisten.

Zentrale Maßnahme bodennah streifenförmige Ausbringung

Die bodennah streifenförmige Ausbringung stellt die zentrale Maßnahme bezüglich Erreichung der Ammoniak-Minderungsziele dar. Da Rindergülle in der Regel in einer zu dicken Konsistenz anfällt, kann eine entsprechend fließfähige Beschaffenheit für eine effiziente und störungsfreie bodennahe Ausbringung entweder durch Verdünnung oder Separierung erreicht werden. Gemäß den Inventurexperten kann aber die Gülleverdünnung in keinem Fall die Wirksamkeit der bodennahen Ausbringung ersetzen.

Achtung - Erleichterung bei nachträglichem Beitritt zu einer Güllegemeinschaft, aber mit Meldepflicht!

Wenn ein Landwirt bzw. eine Landwirtin einer bereits bestehenden nahegelegenen Gemeinschaft beitreten möchte und die Gemeinschaft auch die Kapazitäten für einen weiteren Betrieb hat, sind einige Bestimmungen zu berücksichtigen.
  • Ein Beitritt kann erfolgen, wenn der vertretungsbefugte Ansprechpartner der Gemeinschaft dies der bewilligenden Stelle meldet.
  • Die Meldung hat über die interne Kommunikationsstruktur in der Digitalen Förderplattform zu erfolgen, mit Angabe der Betriebsnummer und der ausbringenden Güllemenge am beitretenden Betrieb.
  • Bei bereits bewilligten Projekten prüft die bewilligende Stelle die Zugangsvoraussetzungen und ob noch ein entsprechendes Kostenkontingent beim beitretenden Betrieb verfügbar ist. Somit soll eine Umgehungshandlung ausgeschlossen werden.
  • Die Kostenkontingente, die im Hintergrund durch die Gemeinschaft des bewilligten Förderantrages bereits verbraucht wurden, bleiben unberührt.
  • Beitritte sind ausgeschlossen, wenn das verfügbare Kostenkontingent für den beitretenden Betrieb bereits ausgeschöpft wurde.
  • Die Zusage und Dokumentation des Beitritts erfolgt ebenfalls über die Kommunikation in der Digitalen Förderplattform.

Weitere Hinweise zum Maßnahmeneinstieg

Wenn ein Betrieb bis spätestens 30. November 2025 keine Kubikmeter im Mehrfachantrag 2025 beantragt hat, endet die Verpflichtung Ende des Jahres 2025. Um 2026 wieder prämienfähig teilnehmen zu können, muss der Maßnahmenantrag für die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" fristgerecht bis spätestens am 31. Dezember 2025 gestellt werden.

Der letzte Einstieg in die Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ ist mit dem Förderjahr 2027 möglich (Beantragung bis spätestens am 31. Dezember 2026).
Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung: 050/6902-1426, www.bwsb.at
Schleppschuh.jpg © BWSB/Hölzl
Jeder im Jahr 2026 bodennah streifenförmig ausgebrachte Kubikmeter Gülle hilft, dass dies nicht zur gesetzlichen Verpflichtung wird und so im ÖPUL abgeltungsfähig bleibt. © BWSB/Hölzl
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