Forststraßenbenützung wirft Haftungsfragen auf

Man sollte quasi die Corona-Krise zum Anlass nehmen, eine jahrzehntlange Forderung der Radszene einem Praxistest zu unterziehen. Not macht erfinderisch, könnte man dazu sagen. An die Waldeigentümer und die Wegehalter hat hier der Jurist des Kuratoriums für Verkehrssicherheit offenbar nicht gedacht. Und schon gar nicht an die Verkehrssicherheit, was eigentlich seine Aufgabe wäre. Man kann sich ausmalen, wie bei einer verstärkten Nutzung aller Forstwege durch eine Heerschar an Radlern das Unfallrisiko steigen würde. Einmal mehr ein Grund dafür aufzuzeigen, dass Forststraßen in erster Linie Betriebsstätten für die Waldbewirtschaftung darstellen und keine Prater-Hauptalleen, wo Tausende Sportler gleichzeitig der körperlichen Ertüchtigung frönen können.
Tatsache ist es, dass mit dem Anstieg der Erholungssuchenden für den Waldeigentümer auch die Haftungsrisiken steigen. Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist ja seit der Öffnung des Waldes im Jahr 1975 für jedermann bis auf wenige Ausnahmen erlaubt. Betrachtet man das Nutzerverhalten, so werden vorhandene Forststraßen und Wege am häufigsten benutzt. In der Zeit der Pilzernte oder um Abkürzungen zu nehmen, werden Wälder auch abseits von Wegen und Straßen durchquert.
Jeder Waldeigentümer muss sich bewusst sein, dass Forststraßen als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten, sodass für Forststraßen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu beachten sind. Der Halter, das ist im Regelfall der Eigentümer, bei Weggenossenschaften der Obmann, haftet den Straßenbenützern gegenüber für Personen- und Sachschäden dann, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Grundsätzlich gilt, dass jedermann für seine Handlungen oder Unterlassungen haftet und für Schäden, die er anderen zufügt, einzustehen hat, wenn sein Verhalten für den eingetretenen Schaden ursächlich und darüber hinaus rechtswidrig und schuldhaft war.
Tatsache ist es, dass mit dem Anstieg der Erholungssuchenden für den Waldeigentümer auch die Haftungsrisiken steigen. Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist ja seit der Öffnung des Waldes im Jahr 1975 für jedermann bis auf wenige Ausnahmen erlaubt. Betrachtet man das Nutzerverhalten, so werden vorhandene Forststraßen und Wege am häufigsten benutzt. In der Zeit der Pilzernte oder um Abkürzungen zu nehmen, werden Wälder auch abseits von Wegen und Straßen durchquert.
Jeder Waldeigentümer muss sich bewusst sein, dass Forststraßen als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten, sodass für Forststraßen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu beachten sind. Der Halter, das ist im Regelfall der Eigentümer, bei Weggenossenschaften der Obmann, haftet den Straßenbenützern gegenüber für Personen- und Sachschäden dann, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Grundsätzlich gilt, dass jedermann für seine Handlungen oder Unterlassungen haftet und für Schäden, die er anderen zufügt, einzustehen hat, wenn sein Verhalten für den eingetretenen Schaden ursächlich und darüber hinaus rechtswidrig und schuldhaft war.
Zahlreiche Gerichtsfälle
Eine Vielzahl an Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zeigt deutlich auf, dass Waldeigentümer von Geschädigten immer öfter geklagt werden. In der Beurteilung geht es dann im Regelfall um die Frage des schuldhaften Verhaltens bzw. um die Frage, ob dem Waldeigentümer/Wegehalter grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Ein Wegehalter müsste demnach ihm erkennbare Mängel und Gefahren an der Forststraße in ihm zumutbarer Weise beseitigen, ansonsten würde die Haftung greifen.
Werden vom Waldeigentümer sonstige Wege im Wald wie beispielsweise Trampelpfade oder Steige gekennzeichnet und zur Benützung durch die Allgemeinheit freigegeben, so haftet er wie bei Forststraßen. Duldet der Waldeigentümer/Wegehalter eine durch Dritte angebrachte Kennzeichnung eines Weges, so greift ebenso die Wegehalterhaftung.
Der Wegehalter - das ist jene Person, welche sowohl die Kosten für die Erhaltung und Errichtung des Weges trägt als auch die konkrete Verfügungsmacht über den Weg hat - haftet für Schäden, die durch den mangelhaften Zustand des Weges entstanden sind. Der mangelhafte Zustand muss durch den Halter oder einen seiner Leute grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet worden sein. Die Mangelhaftigkeit richtet sich nach dem konkreten Widmungszweck des Weges. So sind Lkw-befahrbare Forststraßen als Arbeitsstätten zu sehen, welche zur Zwischenlagerung und zur Abfuhr von Holz und sonstigen Forstprodukten dienen. Sie müssen aber auch die erforderliche Verkehrssicherheit für Fußgänger gewährleisten.
Werden vom Waldeigentümer sonstige Wege im Wald wie beispielsweise Trampelpfade oder Steige gekennzeichnet und zur Benützung durch die Allgemeinheit freigegeben, so haftet er wie bei Forststraßen. Duldet der Waldeigentümer/Wegehalter eine durch Dritte angebrachte Kennzeichnung eines Weges, so greift ebenso die Wegehalterhaftung.
Der Wegehalter - das ist jene Person, welche sowohl die Kosten für die Erhaltung und Errichtung des Weges trägt als auch die konkrete Verfügungsmacht über den Weg hat - haftet für Schäden, die durch den mangelhaften Zustand des Weges entstanden sind. Der mangelhafte Zustand muss durch den Halter oder einen seiner Leute grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet worden sein. Die Mangelhaftigkeit richtet sich nach dem konkreten Widmungszweck des Weges. So sind Lkw-befahrbare Forststraßen als Arbeitsstätten zu sehen, welche zur Zwischenlagerung und zur Abfuhr von Holz und sonstigen Forstprodukten dienen. Sie müssen aber auch die erforderliche Verkehrssicherheit für Fußgänger gewährleisten.

Belastungsgrenze erreicht
Die mit der Waldöffnung einhergegangene Belastung des Waldeigentümers sollte durch die Schaffung des Haftungsprivilegs im Forstgesetz gemildert werden.
In der Praxis zeigt sich, dass es für den Waldeigentümer eine zunehmende Belastung darstellt, indem er bei der Waldbewirtschaftung immer öfter diese haftungsrelevanten Aspekte mitzudenken und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen hat, will er vermeiden, vor Gericht zitiert zu werden. Eine weitere, generelle Öffnung des Waldes für alle möglichen Zwecke wie Radfahren oder Reiten ist daher abzulehnen. Alternativ bietet sich der vielfach bewährte Weg der Freiwilligkeit, Entgeltlichkeit und vertraglichen Regelung an.
Klare Kennzeichnung besonders wichtig
Werden Wege unerlaubt oder widmungswidrig benutzt, was bei der Benützung für Radfahrzwecke gang und gäbe ist, so besteht keine Haftung des Wegehalters beziehungsweise des Waldeigentümers. Die Unerlaubtheit muss dem Radfahrer jedoch klar erkennbar gewesen sein. Dies erfordert vom Wegehalter das sichtbare Anbringen von Verbotszeichen oder eine nach der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebene Absperrung. Probleme und damit Haftungsfragen nehmen hier gerade durch die, wenn auch gesetzwidrige, Benützung von Forststraßen mittels Fahrrädern zu.
Wie sieht es mit dem danebenliegenden Wald aus? Haftet hier der Waldeigentümer ebenso für Unfälle bzw. Schäden an Dritten? Mindestens so häufig wie bei Schadensfällen im Zusammenhang mit dem mangelhaften Zustand einer Forststraße ziehen Kläger vor Gericht, wenn es sich um Schäden durch Bäume handelt, die aus dem neben der Forststraße befindlichen Waldbestand herrühren. Für Schäden durch den Zustand des danebenliegenden Waldes haftet der Waldeigentümer grundsätzlich wie bei Forststraßen nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz. Nach den Bestimmungen des Forstgesetzes trifft den Waldeigentümer keine Verpflichtung zur Abwehr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten.
Wie sieht es mit dem danebenliegenden Wald aus? Haftet hier der Waldeigentümer ebenso für Unfälle bzw. Schäden an Dritten? Mindestens so häufig wie bei Schadensfällen im Zusammenhang mit dem mangelhaften Zustand einer Forststraße ziehen Kläger vor Gericht, wenn es sich um Schäden durch Bäume handelt, die aus dem neben der Forststraße befindlichen Waldbestand herrühren. Für Schäden durch den Zustand des danebenliegenden Waldes haftet der Waldeigentümer grundsätzlich wie bei Forststraßen nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz. Nach den Bestimmungen des Forstgesetzes trifft den Waldeigentümer keine Verpflichtung zur Abwehr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten.
Keine Haftung für Waldgefahren
Der Waldeigentümer ist auch nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens oder dessen Bewuchses so zu ändern, dass derartige Gefahren abgewendet oder vermindert werden. Praktisch bedeutet dies, dass herumliegende Äste, Steine oder dürre Bäume nicht entfernt werden müssen, da diese unter "typische Waldgefahren“ fallen. Ein nicht mehr in Funktion befindlicher, über Jahrzehnte eingewachsener Weidezaun, an welchem sich ein Erholungssuchender verletzen könnte, müsste hingegen entfernt werden.
Ein erhöhtes Augenmerk sollten Wegehalter auf morsche oder kranke Bäume entlang von Forststraßen oder auch im Nahbereich von Wohnanlagen richten. Gerade hier gibt es zahlreiche Schadensfälle, welche bis zum Obersten Gerichtshof gingen. Wenngleich hier bei einem Schaden der Waldeigentümer nicht strenger haftet als der Wegehalter und für Schäden außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen keine Pflicht zur Schadensabwehr besteht, sollte eine regelmäßige Kontrolle des Zustands der Bäume entlang der Straßen erfolgen, um allfällige Schadenersatzansprüche abwehren zu können. Gerade das weit verbreitete Eschensterben, aber auch die Tatsache, dass Bäume im Nahbereich von Forststraßen häufig Schäden aufweisen, morsch werden und dann plötzlich umstürzen können, ruft hier nach besonderer Vorsicht. Aufzupassen ist auch bei der Schaffung von Gefahrenquellen. Wird etwa an einer Forststraße ein Schacht ausgehoben oder ein Bauwerk errichtet, so muss der Waldeigentümer die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit zu vermeiden.
Ein erhöhtes Augenmerk sollten Wegehalter auf morsche oder kranke Bäume entlang von Forststraßen oder auch im Nahbereich von Wohnanlagen richten. Gerade hier gibt es zahlreiche Schadensfälle, welche bis zum Obersten Gerichtshof gingen. Wenngleich hier bei einem Schaden der Waldeigentümer nicht strenger haftet als der Wegehalter und für Schäden außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen keine Pflicht zur Schadensabwehr besteht, sollte eine regelmäßige Kontrolle des Zustands der Bäume entlang der Straßen erfolgen, um allfällige Schadenersatzansprüche abwehren zu können. Gerade das weit verbreitete Eschensterben, aber auch die Tatsache, dass Bäume im Nahbereich von Forststraßen häufig Schäden aufweisen, morsch werden und dann plötzlich umstürzen können, ruft hier nach besonderer Vorsicht. Aufzupassen ist auch bei der Schaffung von Gefahrenquellen. Wird etwa an einer Forststraße ein Schacht ausgehoben oder ein Bauwerk errichtet, so muss der Waldeigentümer die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit zu vermeiden.