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Die Steuererklärungen für 2020

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22.03.2021 | von Mag. Marion Böck, LL.M.

Jeder Land- und Forstwirt sollte prüfen, ob er steuererklärungspflichtig ist und beim Finanzamt eine Abgabenerklärung einreichen muss.

Finanzamt.jpg © Mag. Gabriele Hebesberger
© Mag. Gabriele Hebesberger
Ein Land- und Forstwirt hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Jahr jedenfalls dann abzugeben, wenn er vom Finanzamt aufgefordert wird (etwa durch Zusendung von Formularen) oder das Einkommen im Jahr 2020 mehr als 11.000 Euro betragen hat. Lohn-, Gehalts- oder Pensionsempfänger haben eine Einkommensteuererklärung zumindest dann abzugeben, wenn die anderen Einkünfte (z.B. Pacht, pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Funktionärsentschädigungen) insgesamt mehr als 730 Euro betragen und das gesamte Einkommen 12.000 Euro überstiegen hat.

Die Steuererklärungen in Papierform sind - sofern Sie nicht durch einen Steuerberater vertreten sind - grundsätzlich bis längstens Ende April 2021 dem Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt auch für einkommensteuerpflichtige Lohnempfänger (nichtselbständiger Nebenerwerb, Bauernpensionisten). In begründeten Einzelfällen sind Verlängerungsansuchen zur Abgabe der Steuererklärungen möglich. Bei Übermittlung der Steuererklärung über FinanzOnline verlängert sich die Frist bis Ende Juni 2021.

Das BMF stellt diverse Ausfüllhilfen zur Verfügung:

  • E 2 - Ausfüllhilfe zur Einkommensteuererklärung (E 1) für 2020
  • E 6-Erl - Ausfüllhilfe zur Feststellungserklärung (E 6) 2020 und insbesondere Beilage E 6c •
  • U 1a - Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuererklärung für 2020

Das Formular E 1c enthält ebenfalls umfassende Hinweise. Außerdem bietet das vom BMF erstellte Steuerbuch 2021 zusätzliche Informationen (siehe Download). Die genannten Dokumente sind auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) abrufbar.

Die Landwirtschaftskammern haben zur Unterstützung eine Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte zusammengestellt, die als Download zur Verfügung steht.

WAS IST NEU BEI DER VERANLAGUNG FÜR 2020?

Änderungen der Pauschalierungsverordnung

Die geänderte Pauschalierungsverordnung ist seit dem 11. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen sind grundsätzlich ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 und damit rückwirkend ab 2020 anzuwenden. Bestimmte Änderungen sind ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 relevant.

Die wichtigsten Anpassungen ab der Veranlagung 2020:

  •  Die Unterordnungsgrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten gemäß PauschVO (Be- und/oder Verarbeitung, Almausschank und z. B. Kommunaldienstleistungen) wurde von 33.000 Euro (inkl. USt.) auf 40.000 Euro (inkl. USt) erhöht.
  • Die im Zusammenhang mit der Einheitswert-Hauptfeststellung 2014 eingeführten zusätzlichen Vollpauschalierungsgrenzen von 60 ha selbst bewirtschafteter reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche, von 120 tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten sowie von 10 ha Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst wurden gestrichen.
  • Die Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft wurde von 11.000 Euro auf 15.000 Euro Forst-(Teil-)Einheitswert angehoben.
  • Für Waldnutzungen infolge höherer Gewalt wurde bei Teilpauschalierung ein Zuschlag von 20 Prozentpunkten auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt.

Erst ab der Veranlagung 2021 sind folgende Änderungen zu beachten:

  •  Bei Lohntierhaltung ist zur Prüfung, ob die Umsatzgrenze laut PauschVO (400.000-Euro-Grenze) nicht überschritten wird, zum Umsatz (Mast- oder Aufzuchtlohn) der Wert des Futters hinzuzurechnen. Die geänderte Beurteilung hat für die Jahre ab 2018 zu erfolgen. Das Herausfallen aus der Einkommensteuer-Pauschalierung ist damit ab 2021 möglich. Kleine Betriebe können in der (Voll-) Pauschalierung bleiben.
  • Gartenbaubetriebe, die ausschließlich an Wiederverkäufer oder - nunmehr auch - an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion liefern, werden nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen (Quadratmetersätzen) veranlagt.

Änderung der Buchführungsgrenzen (doppelte Buchhaltung)

Die umsatzabhängige Buchführungsgrenze wurde per 01. Jänner 2020 von 550.000 Euro auf 700.000 Euro/Jahr erhöht. Die bisherige Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht von 150.000 Euro ist gänzlich entfallen. Damit wurde der Anwendungsbereich der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung deutlich erweitert.

Für voll- und teilpauschalierte Betriebe gilt weiterhin die 400.000 Euro (Netto-)Umsatzgrenze.

Durch den Wegfall der Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht kann die Umsatzsteuerpauschalierung zur Anwendung kommen. Sollte dies nicht gewünscht sein, ist ein Regelbesteuerungsantrag erforderlich.

Gewinnverteilung (Drei-Jahres-Verteilung)

Um schlechte Ernten und Marktpreise, unter anderem als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser ausgleichen zu können, muss die Besteuerung von bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Einkünften nicht mehr jahresweise, sondern kann auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum erfolgen (Gewinnverteilung über drei Jahre). Dies wird oft auch als Gewinnglättung bezeichnet.

Betriebe, die die relevanten Einkünfte durch Vollpauschalierung ermitteln, sind nicht erfasst, weil dieser Gewinnermittlung bereits ihrem Wesen nach eine Durchschnittsbetrachtung zugrunde liegt.

Steuerliche Behandlung von Covid-19-Hilfen

Viele der Covid-19-Hilfen sind steuerfrei. Dazu zählen laut BMF unter anderem die Zahlungen für Einkunftsverluste aus dem Härtefallfonds, der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft oder die aws Investitionsprämie.

Im Gegensatz dazu sind Zahlungen der AMA für den Lockdown-Umsatzersatz November und Dezember bzw Ausfallsbonus für November und Dezember als Betriebseinnahmen zu erfassen. Laut Auskunft des BMF können auch von diesen (Betriebs-) Einnahmen die entsprechenden (Betriebs-) Ausgabenpauschalen abgezogen werden.

Überschreiten der 40.000 Euro-Grenze wegen erhöhter Nachfrage aufgrund der Covid-19-Krise

Führt im Jahr 2020 eine erhöhte Nachfrage nach be- und verarbeiteten Produkten bäuerlicher Direktvermarkter aufgrund der Covid-19-Krise zu einem Überschreiten der Grenze von 40.000 Euro, liegen laut BMF weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. Das Überschreiten der Grenze im Jahr 2020 darf ausschließlich auf eine erhöhte Nachfrage infolge der Covid-19-Krise in einem Zeitraum, in dem die Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln eingeschränkt waren (16. März bis 01. Mai 2020), zurückzuführen sein. Dies ist durch einen Vergleich mit den Aufzeichnungen des Vorjahres darzulegen. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für das Jahr 2020 und begründet keinerlei Ansprüche auf eine darüberhinausgehende Wirkung.

Änderung der Pferdepauschalierungsverordnung

Das Vorsteuerpauschale, das anstelle der tatsächlichen Vorsteuer von der Umsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann, beträgt seit 01. April 2020 27 Euro pro Einstellpferd und Monat.

USt: Anhebung der Kleinunternehmergrenze außerhalb der ust-pauschalierten Landwirtschaft

Mit 01. Jänner 2020 wurde die Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro auf 35.000 Euro angehoben. Dies kann insbesondere Pensionspferdehalter oder Ferienwohnungsvermieter außerhalb der Landwirtschaft betreffen, die insgesamt unternehmerische Umsätze bis 35.000 Euro erzielen.

USt: Frist für den Antrag auf Regelbesteuerung (Umsatzsteuer-Optionsantrag)

Ab 1. Jänner 2020 haben ust-pauschalierte Land- und Forstwirte die Möglichkeit, die Regelbesteuerung auch für das vorangegangene Kalenderjahr zu beantragen. In diesem Fall hat der Landwirt mit der Optionserklärung zeitgleich die Umsatzsteuererklärung (U1 2020) als regelbesteuerter Betrieb einzureichen.

Downloads zum Thema

  • Die Steuererklärungen für 2020 - Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Feb 2021 PDF 1,18 MB
  • Das Steuerbuch 2021 des BMF PDF 3,00 MB

Links zum Thema

  • Steuererklärung 2020 Ausfüllanleitung Online blättern
  • Bundesministerium für Finanzen

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