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Covid: Eigene Regeln für die Landwirtschaft

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23.11.2021 | von Wolfgang Dürnberger

Der erneute Lockdown trifft auch die Landwirtschaft in vielen Bereichen. Für systemrelevante Versorgungseinrichtungen gelten allerdings gesonderte Regelungen. Das Ministerium sagt erneut Hilfsmaßnahmen für wirtschaftlich betroffene Betriebe zu.

Die Bundesregierung hat gemeinsam mit den Ländern einen Lockdown beschlossen, der am 12. Dezember enden soll. Für die Land- und Forstwirtschaft soll es erneut Wirtschaftshilfen geben, in vielen Bereichen gelten die Einschränkungen des Lockdowns für den landwirtschaftlichen Sektor allerdings nicht, teilte das Landwirtschaftsministerium (BMLRT) am Montag in einer Aussendung mit. Seit Montag darf der Wohnbereich nur mehr aus den bereits bekannten Gründen verlassen werden. Vor allem sind dies notwendige Besorgungen zur Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens oder zur Aufrechterhaltung der Betriebsführung, weiters die Betreuung von bedürftigen Personen sowie die berufliche Tätigkeit – unter anderem die Arbeit auf land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und das Versorgen von Tieren.
Salzburger Schranne.jpg © LK Sbg/dür
Bauernmärkte und Hofläden dürfen trotz Lockdowns offen halten. © LK Sbg/dür

Eigene Regeln für die Landwirtschaft

Für Lebensmittelproduzenten, Direktvermarkter, Bauernläden, Selbstbedienungsläden und den Ab-Hof-Verkauf gelten diese Schließungen nicht, denn sie sind als systemrelevante Versorgungseinrichtungen definiert. Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können mit eingeschränktem Sortiment und unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offen bleiben. Für den Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen, den Gartenbau und den Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemitteln gelten die Schließungen ebenfalls nicht. Auch der Christbaum- und Schmuckreisigverkauf kann unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen stattfinden. In Kundenräumen der oben genannten Betriebsstätten ist allerdings das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. Arbeiten auf dem Betrieb Personen, die nicht ausschließlich in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, in physischem Kontakt, so ist eine Maske zu tragen, weiters ist ein 3G-Nachweis erforderlich.

Lagerhäuser haben geöffnet

Die Salzburger Lagerhäuser und auch die Technik-Standorte haben im Lockdown für die Bäuerinnen und Bauern zu den üblichen Geschäftszeiten geöffnet. Weiters gibt es aber auch die Möglichkeit, mit „Click&Collect“ die Waren im Onlineshop vorzubestellen und in der Wunschfiliale abzuholen bzw. als Paket zusenden zu lassen.

Herbstantrag: Abgabe in BBKs weiterhin möglich

Der Covid-Lockdown bringt auch Einschränkungen beim Beratungsangebot der Landwirtschaftskammer Salzburg. Beratungstermine werden, wenn möglich, auf einen Zeitpunkt nach dem Lockdown verschoben. Die Abgabe des Herbstantrages ist über die Bezirksbauernkammern weiterhin möglich, die zugeteilten Termine bleiben aufrecht! Es gilt die 3G-Regelung. Die Abgabe des Herbstantrages endet mit 15. Dezember!

Wirtschaftshilfen werden weitergeführt

Die Wirtschaftshilfen (u. a. Härtefallfonds und Ausfallsbonus) werden für die Land- und Forstwirtschaft verlängert beziehungsweise wieder eingeführt. „Wir haben in den letzten beiden Jahren sehr gut funktionierende Instrumente dafür entwickelt, sie werden nun wieder angewendet“, so Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger. Salzburgs LK-Präsident Rupert Quehenberger begrüßt diese Zusage: „Salzburgs Landwirtschaft ist eng mit dem Tourismus verbunden, der Lockdown hat daher in vielen Bereichen negative Auswirkungen. Ich erwarte mir, dass es daher gerade auch für betroffene bäuerlichen Betriebe entsprechende Ausgleichsmaßnahmen gibt.“ Laut Ministerium sollen sich die Kriterien für die Inanspruchnahme der Hilfen an den bisherigen Kriterien orientieren. Die Abwicklung wird erneut die AMA übernehmen.

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