Bäuerinnen - Post 2024
KW 38 - De-minimis-Beihilfen bei Sanierungen von Wühlmausschäden
Sofern Grünland Schäden durch Wühlmäuse aufweist, kann für die Sanierung eine De-minimis-Förderung beantragt werden. Die betroffene Mindestfläche muss 1 ha beantragen.
Der Antrag steht hier zur Verfügung und das Original muss zur BBK geschickt werden. Zum Antrag muss ein Foto vor und nach der Sanierung beigelegt werden. Es müssen ebenfalls die bisher bezogenen De-minimis-Förderungen angegeben werden, der Betrag der bisher bezogenen Leistungen darf innerhalb von 3 Jahren nicht 20.000 € überschreiten.
Unter De-minimis-Beihilfen fallen z.B:
- Förderung von Hubschraubertransporte für Bau- und Zaunmaterialien sowie Betriebseinrichtungen auf Almen
- Ergänzungsförderung des Landes für Q-Plus
- Kontrollkostenzuschuss AMA-Gütesiegel (BIO, QS-Kuh, Heumilch, Gentechnik-frei)
- Gemeindeunterstützung für die Besamung von Rindern (= Besamungskostenzuschuss)
- Gemeindeunterstützung für Steilflächenförderungen auf Grünlandflächen
- Förderung Photovoltaik für Landwirte
- Dürrebeihilfe
- Sonstige Förderungen Landwirtschaft des Landes Salzburg oder sonstiger öffentlicher Stellen
- Einsatz des Pflanzenhilfsmittels „Artis® Pro“ zur Stärkung des Bodens gegen Engerlinge inklusive Nachsaat
- Elektro- Umbauten für Notstromaggregate
- NICHT darunter fallen: ÖPUL, AZ oder Direktzahlungen sowie INVEST-Förderung
Die Landwirtschaftskammer bzw. die BBKs haben keine Informationen darüber, ob oder welche De-minimis Förderungen bezogen wurden. Falls jemand eine De-minimis-Zahlung erhalten hat, so ist dies auf dem jeweiligen Auszahlungsschreiben ersichtlich.
Beachte auch die betrieblichen ÖPUL-Maßnahmen und die damit einhergehenden Anforderungen.
Informationen zu De-minimis-Förderungen Land Salzburg https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/de-minimis-foerderungen
Artikel "Wühlmäuse erfolgreich unter Kontrolle bringen" https://sbg.lko.at/w%C3%BChlm%C3%A4use-erfolgreich-unter-kontrolle-halten+2400+4004577
KW 36 - Meldung nicht vergessen bei landwirtschaftlichen Arbeitsunfall
Der Arbeitsunfall muss binnen 5 Tagen an die Sozialversicherung gemeldet werden, damit keine Nachteile entstehen. Es ist egal, wer die Meldung macht: Betriebsführer, Angehörige, oder der Verunfallte selbst.
Auf der Homepage www.svs.at gibt es für die Unfallmeldung ein Online-Formular.
Bitte Arbeitsunfälle melden, sobald die verunfallte Person mehr als 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, bzw. die verunfallte Person leider verstorben ist.
Eine fehlende Unfallmeldung verzögert die Abwicklung der SVS-Leistungen für Unfallheilbehandlungen, Betriebshilfeleistungen, medizinische Hilfsmittel, Rehabilitationsmaßnahmen, Rentenleistungen usw.
Der Arbeitsunfall ist im Gesetz so definiert, dass er sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Erwerbstätigkeit (Berufsbild Bauer) ereignen muss. Diese sogenannte „geschützte Betriebstätigkeit“ wird von der SVS sehr genau geprüft. Somit können auch Wegunfälle, z. B. zum Lagerhaus, oder Geschäftliches in der Hausbank, als Arbeitsunfall beurteilt werden.
KW 34 - Anmeldung zum Seminar "Von der Einsteigerin zur Insiderin"
Beim sogenannten „Jungbäuerinnenseminar“ bekommen die Teilnehmerinnen das Rüstzeug für ein gutes (Zusammen)Leben am Hof und eine erfolgreiche Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes.
Das Seminar umfasst Inhalte wie: Meine Rolle in Betrieb und Familie, Betriebswirtschaft für Einsteigerinnen, Wertschätzende Kommunikation, Betriebsentwicklung planen, Agrarwirtschaft für Einsteigerinnen und rechtliche Fragen.
Darüber hinaus werden in der Gruppe weitere Wahlmodule in den Bereichen Persönlichkeitsbildung, Landwirtschaft und Ernährung vereinbart.
Die Lehreinheiten finden jeweils im Wochenrhythmus am Abend statt. Der Wochentag wird nach Absprache mit den Teilnehmerinnen fixiert.
Die Seminare starten in den Bezirken an folgenden Tagen:
Flachgau: Mo, 16.09.2024 - Anmeldeschluss 06.09.24
Tennengau: Do, 26.09.2024 – Anmeldeschluss 16.09.24
Pongau: Di, 17.09.2024 – Anmeldeschluss 16.09.24
Pinzgau: Do, 26.09.2024 – Anmeldeschluss 16.09.24
Lungau: 25.09.2024 – Anmeldeschluss 16.09.24
Kursbeitrag: 1.086,00 € (ungefördert), 384,00€ (gefördert)
Bei Fragen stehen die Wirtschaftsberaterinnen der BBKs zur Verfügung.
Anmeldung online über sbg.lfi.at möglich.
KW 32 - Hilfe Geben - Hilfe Nehmen! So funktioniert “Zeitpolster”
Anderen Menschen bei einfachen Unterstützungsleistungen helfen und dafür Zeitguthaben für Eigenvorsorge aufbauen. Die zu betreuende Person bezahlt pro Stunde € 9,- an das Zeitpolster-Netzwerk. Die Helfende Person baut ein Arbeitszeitguthaben auf, das sie zu einem späteren, frei wählbaren, Zeitpunkt einlösen kann.
Zeitpolster ist immer Hilfe aus der Nachbarschaft oder der Region.
Die Unterstützungsleistungen sind so vielfältig, wie die Personen, die Hilfe suchen.
Das sind mögliche Aufgaben und Leistungen: Fahrdienste, Arztbegleitungen, Friedhofbesuche, Ausflüge, kleine Gartenarbeiten, Auszeit für pflegende Angehörige, Überbrückung bei der Kinderbetreuung, Formulare ausfüllen helfen uvm.
Im Bundesland Salzburg gibt es bereits 9 Zeitpolstergruppen: Flachgau-Nord, Neumarkt-Umgebung, Seekirchen, Stadt Salzburg, Tennengau, Bischofshofen-Umgebung, Ennspongau, Saalfelden, Oberpinzgau. Diese Teams leiten die regionalen Gruppen, finden und motivieren betreuende und helfende Personen, kümmern sich um die Organisation und Abwicklung der Hilfe. Zahlreiche Teams sind im Entstehen!
Keine Sorge, das Sozialunternehmen Zeitpolster hat sich auch darum bemüht, dass das Freiwilligensystem rechtlich gut abgesichert ist.
Weite Informationen: www.zeitpolster.com
KW 30 - Neu: pauschale Betriebshilfe für Nebenerwerbslandwirte
Bäuerinnen, Bauern und Familienangehörige, die in der Pflichtversicherung voll versichert sind, haben bei Krankheit oder Arbeitsunfällen Anspruch auf soziale oder pauschale Betriebshilfe.
Nebenerwerbslandwirte können jetzt auch in diesen Fällen pauschale Betriebshilfe beantragen.
Die Merkmale der pauschalen Betriebshilfe sind:
Einsatzgrund Krankheit oder (Arbeits-)Unfall in Verbindung mit einem Krankenhausaufenthalt (ICD10-Code)
Medizinische Diagnose mit einer mehr als 14-tägigen Arbeitsunfähigket
Betriebshilfeleistung kann hier von Angehörigen erbracht werden.
Die Betriebshilfe ist eine pauschale Geldleistung (€ 37,28) und gebührt ab dem 7. Tag der Krankenhausbehandlung bzw. der Arbeitsunfähigkeit.
Der Anspruchszeitraum wird anhand eines standardisierten, medizinischen Kataloges von der Sozialversicherung ermittelt und ist nicht ident mit der vom Hausarzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit.
Abwicklungsbesonderheiten:
Der Anspruch auf pauschale Betriebshilfe entsteht erst durch telefonische Meldung bei der SVS.
Dann sendet die SVS einen schriftlichen Leistungsantrag zu, der ausgefüllt innerhalb von 14 Tagen an die SVS retourniert werden muss.
Nähere Informationen dazu: www.svs.at; Telefonnummer: 050 808 808
KW 28 - Gut vorbereitet für eine eventuelle Kontrolle durch die Behörde
Jeder Bauer / jede Bäuerin, die bäuerliche Produkte in Verkehr bringt, ist für die Sicherheit der Produkte selbst verantwortlich. Die Vorgaben und Richtlinien der Hygieneleitlinien müssen eingehalten werden und dementsprechende Aufzeichnungen am Betrieb aufliegen.
Zur Zeit sind die Kontrollorgane der Veterinär- bzw. Lebensmittelbehörde wieder vermehrt auf den Almen aber auch bei den Direktvermarktern unterwegs. Die Auswahl der Kontrollen erfolgt nach dem Zufallsprinzip durch die Behörden, von der Landwirtschaftskammer werden keine Daten weitergegeben. Die Behörde darf und kann jeden lebensmittelverarbeiteten Betrieb kontrollieren. Gute Aufzeichnungen sind die besten Voraussetzungen, damit die Kontrolle möglichst reibungslos abläuft. Dazu gibt es von der Landwirtschaftskammer Hilfsdokumente. In die Eigenkontrollhandbücher wurden alle Richtlinien und Vorgaben aus den Hygieneleitlinien eingearbeitet. Ein aufmerksames Durcharbeiten des Eigenkontrollhandbuches einmal im Jahr ist ein MUSS für jeden Verarbeitungsbetrieb.
Fachartikel im Salzburger Bauer geben immer wieder wertvolle Tipps zur einfacheren Umsetzung der Leitlinien. Für Almbetriebe wurde eine spezielle Hygienemappe erstellt, die bei der Umsetzung der Vorschriften sehr hilfreich ist.
Bei Fragen und Problemen rund um die Direktvermarktung einfach ein Mail an direktvermarktung@lk-salzburg.at schicken, wir unterstützen euch soweit es uns möglich ist.
Weitere Informationen und Downloads:
Artikel - "Die richtige Hygiene bei der Milchverarbeitung"
Artikel - "Produktuntersuchung"
KW 26 - “Bäuerinnen im Talk”- Regionalität & Qualität haben Wert
Lebensmittel zu erzeugen bedeutet, eine Menge an Vorgaben und Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Teilnahme an weiteren Qualitätsstandards und -Labels erhöht diese zusätzlich. Für die Konsumentinnen und Konsumenten ist die Arbeit der Bäuerinnen und Bauern immer weniger nachvollziehbar. Wie Umfragen zeigen, wünschen sie sich zwar eine immer höhere Lebensmittelqualität, mehr Tierwohl, weniger Pflanzenschutzmitteleinsatz, etc., bei der Supermarktkasse liegen dann aber vielfach Aktionswaren im Korb.
Wie vermittelt man Herrn und Frau Österreicher die Qualität heimischer bäuerlicher Produkte? Wie ist vorzugehen, wenn es um die Vorteile heimischer Lebensmittel gegenüber importierten geht? Welche Kniffe verwendet das Marketing, um bei den Verbrauchern ihre Botschaft zu platzieren? Worauf muss man im Gespräch mit Konsumentinnen und Konsumenten besonders achten? Wie kann ich sie für regionale Lebensmittel begeistern, damit aus Wertschätzung auch Wertschöpfung wird?
Stelle Fragen, rede mit!
Christina Mutenthaler-Sipek ist Geschäftsführerin der Agrarmarkt Austria-Marketing, eine Expertin bei der Vermarktung österreichischer Lebensmittel und der Vermittlung der Botschaften, die für heimische Produkte stehen. Sie wird den teilnehmenden Bäuerinnen Rede und Antwort stehen und ihnen hilfreiche Tipps für den Dialog mit der Gesellschaft geben.
Kostenloses Webinar am 8. Juli 2024 um 19:00 Uhr
Infos und Anmeldelink auf www.baeuerinnen.at
KW 24 - Rindermeldungen einfacher und schneller mit der neuen App
Die „AMA RinderNET mobil" App ermöglicht es Rinderhalterinnen und -haltern, ihre Rindermeldungen noch schneller und unkomplizierter durchzuführen. Zusätzlich können damit der Rinderbestand sowie Meldungen und Einzeltierdaten bequem abgefragt werden.
Installation und Login
Die AMA RinderNET mobil App ist sowohl im Google Play Store als auch im iOS-App-Store auffindbar. Um die App in Betrieb zu nehmen ist es zunächst erforderlich sich einzuloggen. Der Login erfolgt nach dem gleichen Prozedere wie im eAMA-Internetserviceportal. Der Einstieg in die App ist mit PIN-Code oder ID Austria möglich.
Nach dem Ersteinstieg ist ein 6-stelliger Entsperrcode festzulegen. Dieser dient zur raschen Identifizierung, ohne dass ein neuerlicher Login erforderlich wird. Bei der Ersteingabe wird die Zahlenkombination angezeigt.
Von der Startseite aus können alle Funktionen der App direkt aufgerufen werden.
Funktionen der App
Die AMA RinderNET mobil App ermöglicht es kostenlos, schnell und einfach jederzeit wichtige Informationen über den eigenen Betrieb aufzurufen und Meldungen wie Geburten, Verendungen, Zugänge, Abgänge, Schlachtungen und Ohrmarken Nachbestellungen zu tätigen.
Anleitung
Detaillierte Anleitungen finden sich auf www.ama.at
KW 22 - Vorsicht bei der Nutzung von Texten/Bildern aus dem Internet
Eine Urheberrechtsverletzung kann teuer werden. Deshalb sollte man bei der Verwendung von Texten, Bildern oder Filmen, die man online gefunden hat vorsichtig sein.
Das Urheberrecht entsteht automatisch, wenn ein Werk (z. B. ein Bild, Text, Lied, Film) geschaffen und veröffentlicht wurde. Das heißt, es braucht nirgends extra eingetragen werden. Der Urheber oder die Urheberin kann darüber entscheiden, was mit ihrem oder seinem Werk passiert und ob es von anderen verwendet werden darf. Wenn andere dieses Werk nun ohne Erlaubnis verwenden, ist dies eine Urheberrechtsverletzung. Das Urheberrecht ist nicht auf Unternehmen beschränkt, sondern gilt auch für Privatpersonen.
Keine fremden Fotos online stellen!
Deshalb sollte man keine zufällig gefundenen Bilder online stellen. Aber es gibt Webseiten, die kostenlos und lizenzfrei Fotos zur Verfügung stellen (z.B. Pexels oder Pixabay). Diese Fotos können verwendet werden, jedoch dürfen die Inhalte nicht als eigenständige Produkte verkauft werden und auch nicht auf physische Produkte gedruckt werden.
Die sicherste Methode sind selbstgemachte Fotos
Für die Vermarktung verwendet man am besten selbstgemachte Fotos. Sollten andere Personen auf diesen Fotos zu sehen sein, ist eine Zustimmung - idealerweise schriftlich - einzuholen (Recht am eigenen Bild).
LFI Online-Kurs für das perfekte Foto
Das LFI bietet verschiedenste Kurse zum Thema Produktfotografie oder Fotobearbeitung an.
KW 20 - Bei der Umfrage der ARGE Bäuerinnen bis 15. Juni teilnehmen
Mit dieser Umfrage möchten die ARGE Österreichische Bäuerinnen die Themen der nahen Zukunft erheben und praktizierende Bäuerinnen einbinden.
Sei Teil der Mitgliederbefragung und gestalte die Zukunft aktiv mit!
Von Anfang Mai bis Mitte Juni 2024 hast du die Möglichkeit, deine Stimme zu erheben. Die ARGE Österreichische Bäuerinnen möchten deine Meinungen zu Bildungs- und Beratungsthemen sowie zu den bevorzugten Kommunikationskanälen der Frauen in der Bäuerinnenorganisation erfahren.
Was benötigt die Bäuerin/Frau in dieser sich stetig wandelnden Landschaft bis 2030 wirklich? Welche Themen beschäftigen dich und welche Bildung- und Beratungsangebote brauchst/willst du in Zukunft? Wo und wie erreichen wir dich am besten als Organisation, um deine Bedürfnisse zu erfüllen? Nicht zuletzt möchte die ARGE Bäuerinnen auch wissen, wie sie junge Frauen effektiv erreichen kann.
Gemeinsam mit dir möchten wir die Weichen für eine zukunftsorientierte und bedarfsgerechte Unterstützung stellen. Deine Meinung zählt - gestalte die Zukunft aktiv mit!
Hier geht's zur Umfrage!
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KW 18 - Strom Landwirtschaft: Salzburg AG senkt den preis
Die Salzburg AG und die Landwirtschaftskammer Salzburg haben sich auf eine Verlängerung der Sondervereinbarung im Tarif um ein Jahr geeinigt. Dadurch erhalten Mitgliedsbetriebe der Landwirtschaftskammer Salzburg mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh im Netzgebiet der Salzburg Netz GmbH ab 1. Februar 2024 gegen Abgabe einer Bindungserklärung einen Nachlass von 20,22 % auf den Energiepreis im aktuell gültigen Tarif „Strom Landwirtschaft“ bis zum 31. Jänner 2025.
Grundentgelt pro Jahr: 23,03 Euro netto/27,64 Euro brutto
Energiepreis/kWh (abzgl. aller Rabatte) ab 1. Feb. 2024: 16,24 Cent netto/19,488 Cent brutto
Umstieg über das Kundenportal möglich
Um als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in den vollen Genuss der Nachlässe bis zum 31. Jänner 2025 zu kommen, ist es erforderlich, der Bindung mit der Salzburg AG bis zum 31. Mai 2024 zuzustimmen. Für Kundinnen und Kunden, die bereits den Tarif „Strom Landwirtschaft“ der Salzburg AG haben, ist dies online im Kundenportal der Salzburg AG möglich bzw. gab es eine Verständigung durch die Salzburg AG. Bei Problemen direkt beim Kundenservice melden: 0800 / 660 660 oder kundenservice@salzburg-ag.at
Einstieg in Tarif "Strom LANDWIRTSCHAFT"
Wer noch nicht den Tarif “Strom Landwirtschaft” bezieht, kann sich nach wie vor dafür registrieren. Das Formular für den Tarifwechsel findet man auf sbg.lko.at
KW 16 - Handwerkerbonus bis max. 2.000€ - rückwirkend ab 1.März 2024
Der Handwerkerbonus ist ein Teil des „Wohn- und Baupakets“ der österreichischen Bundesregierung und gilt für Handwerksrechnungen von 01. März 2024 bis Ende 2025.
Die Höhe liegt bei 20 Prozent der Rechnungssumme (ab einer Rechnungssumme von 250 Euro), maximal jedoch 2.000 Euro in 2024 und 1.500 Euro in 2025 pro Person. Er kann pro Person einmalig pro Jahr beantragt werden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Arbeitsleistungen von Handwerkern im eigenen Zuhause, z.B. Ausmalen, Kücheneinbau, Fliesenlegen, usw. Auch Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Hausbau, bzw. der Wohnraumschaffung sind umfasst.
Ein wesentliches Merkmal des Handwerkerbonus ist die Möglichkeit, mehrere Rechnungen in einem Antrag zusammenfassen, was die Antragstellung erleichtert. Rechnungen haben die Arbeitsleistung gesondert auszuweisen und sind unbedingt aufzubewahren.
Antragstellung
Eine Antragstellung wird online ab 15. Juli 2024 möglich (rückwirkend bis 01. März 2024).
KW 14 - Einnahmen aus Nebentätigkeiten bis spätestens 30. April melden
Die Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, Brutto-Einnahmen inkl. MwSt., sind bis 30. April 2024 an die SVS zu melden.
Am 30. April 2024 muss die Meldung bereits bei der SVS eingelangt sein. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, verrechnet die SVS einen Beitragszuschlag in Höhe von 5 % des Sozialversicherungsbeitrages für die Nebentätigkeiten. Die Meldung der Einnahmen kann in Papierform oder online erfolgen.
Melde- und Aufzeichnungspflicht
Die An- und Abmeldung einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit hat innerhalb eines Monates, nach Aufnahme der Tätigkeit, bei der SVS zu erfolgen. Mit dem Tag der Meldung entsteht dann der Unfallversicherungsschutz für die ausgeübte Tätigkeit.
Die Einnahmen aus der gemeldeten Nebentätigkeit müssen aufgezeichnet werden und es besteht eine gesonderte Beitragspflicht.
Tipp: Alle wichtigen Informationen rund um die bäuerlichen Nebentätigkeiten finden sich in den Broschüren bäuerliche Nebentätigkeiten, zu finden unter www.svs.at
KW 12 - Ringelschwanz statt kupierter Schwanz
Ab 2023 müssen Schweinehalter neue Aufzeichnungen über ihre Tierhaltung führen. Ab Anfang 2024 ist es für jeden Schweinehalter verpflichtend, erstmals eine "Tierhaltererklärung" auszufüllen. Diese Regelungen gelten für alle schweinehaltenden Betriebe, egal wie viele Schweine sie halten.
Die Tierhaltererklärung muss einmal jährlich bis zum 31. März online in der VIS-Webanwendung (https://portal.statistik.at/) eingereicht werden und enthält Informationen über Schwanz- und Ohrverletzungen, Risikoanalysen und die Unerlässlichkeit des Kupierens. Das routinemäßige Schwanzkupieren (Abschneiden der Schwänze) von Ferkeln ist in der EU verboten, es sei denn, es ist nötig, um die Schweine vor Verletzungen zu schützen.
Die Tierhaltererklärung ist unter "Antrag", "sonstige Anträge für Tierhalter", "Tierhaltererklärung gemäß Tierhalterverordnung" zu finden.
Unterscheidung zwischen kupierten und unkupierten Schweine
Betriebe, die kupierte Schweine halten, müssen die Tierhaltererklärung „Anhang A“ ausfüllen. Die Voraussetzung für die Haltung von kupierten Schweinen ist der Nachweis der Unerlässlichkeit, das heißt es müssen 2-4 % Schwanz- und Ohrenverletzungen an zwei Stichtagen im Jahr nachweisbar sein, dann dürfen kupierte Tiere weiterhin gehalten werden. Wenn weniger als 2 % an Verletzungen auftreten, muss eine Kontrollgruppe von acht unkupierten Schweinen gehalten werden.
Betriebe die unkupierte Schweine, halten müssen die Tierhaltererklärung „Anhang B“ ausfüllen. Bei unkupierten Schweinen muss auch eine Erhebung der Verletzungen durchgeführt werden.
Weitere Informationen zur Tierhalteerklärung und zum Aktionsplan Schwanzkupieren.
KW 10 - Auf die persönlichen ÖPUL weiterbildungsstunden nicht vergessen
Die eigenen ÖPUL Maßnahmen findet man auf Seite 2 des ausgedruckten Mehrfachantrages oder im eAMA im Reiter Flächen unter MFA Angaben und ÖPUL Maßnahmen.
Die Weiterbildungsstunden variieren je nach Maßnahme. Eine Übersicht und die dazu passenden Kurse findet man auf der LFI-Webseite.Die Weiterbildungsstunden werden vom LFI direkt an die AMA geschickt und müssen nicht persönlich gemeldet werden.
Weiterbildungsstunden im eAMA ersichtlich:
Die absolvierten Weiterbildungsstunden für ÖPUL Maßnahmen sind im eAMA ersichtlich. Aktuell findet man alle Schulungen, die bis 15. November 2023 absolviert wurden. Die nächste Aktualisierung der Kurse im eAMA erfolgt im Sommer 2024. Das bedeutet, absolvierte Kurse nach 15.11.23 sind erst im Sommer im eAMA ersichtlich.
Für die Einsicht unter www.eama.at die persönliche Betriebsnummer und den PIN-Code eingeben. Im Reiter Flächen findet sich unter dem Menüpunkt Abfragen die Schaltfläche Weiterbildung ÖPUL. Hier finden sich die abgeschlossenen Kurse und Schulungen.
KW 8 - NEU: Papamonat und Familienzeitbonus für Landwirte
Papamonat (Familienzeit) kann für einen Monat, im Zeitraum nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter, in Anspruch genommen werden.
Für Nebenerwerbslandwirte: Es handelt sich um eine Dienstfreistellung von der Arbeit für 1 Monat. Hier sind die Meldefristen dem Arbeitgeber gegenüber zu beachten und es muss ein gemeinsamer Haushalt mit Mutter und Kind bestehen.
Familienzeitbonus – Voraussetzungen:
Es muss beim zuständigen Krankenversicherungsträger ein eigener Antrag gestellt werden (Antragsfrist!).
Für das Neugeborene wird bereits Familienbeihilfe bezogen.
Es braucht einen gemeinsamen Haushalt mit Mutter und Kind, damit der Vater intensiv seine Familie betreuen kann.
Der Familienzeitbonus ist eine Geldleistung für 28, 29, 30 oder 31 Tage in Höhe von etwa € 1.400,- . Eine Gegenverrechnung mit dem Kindergeld gibt es nicht.
Nebenerwerbslandwirte und Landwirte als Betriebsführer können den Familienzeitbonus ab 2024 beantragen.
Die Unterbrechung der „landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit“, die sogenannte Familienzeit, muss durch glaubhafte, individuelle Nachweise während des Bezugszeitraumes Familienzeitbonus belegt werden. Das können z. B. sein: Nachweise über den Einsatz einer bezahlten, betriebsfremden Hilfskraft oder eidesstattliche Erklärung über den Einsatz einer unbezahlten Hilfskraft samt Stundenaufzeichnung.
Hinweis:
Familienzeitbonus und Papamonat sind unterschiedliche Ansprüche. Daher muss bei der Beantragung die Bezugsdauer Familienzeitbonus exakt mit der Dauer Papamonat übereinstimmen. Mehr zum Familienzeitbonus bei der zuständigen Krankenversicherung, Sozialversicherungssprechtag oder unter www.svs.at
KW 6 - Infoabend für die MeisterInnenausbildung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
Die Ausbildung zum/zur Meister:in stellt die höchste Stufe in der landwirtschaftlichen Berufsausbildung dar. Die Meister:innenausbildung stärkt deine unternehmerische Kompetenz und ist der perfekte Rahmen, um sich intensiv mit dem eigenen Betrieb und dessen Potentialen auseinander zu setzen.
Im Fokus stehen die wirtschaftliche Haushaltsführung und Ressourcenmanagement, Ernährungs- und Lebensmittelkunde, die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte ab Hof sowie Urlaub am Bauernhof. Teilnehmer:innen der Meister:innenausbildung erwartet eine fundierte Ausbildung, die viele Bereiche der bäuerlichen Erwerbskombinationen abdeckt.
Online Infoabend am Dienstag, 19.03.2024 um 19:00 Uhr
An diesem Abend werden das Ausbildungsangebot und der Ausbildungsinhalt sowie die Organisation, die Durchführung, die Kosten und die Prüfungen behandelt und erklärt.
Anmeldeschluss für den Infoabend ist Donnerstag, 14.03.2024.
Fixe Anmeldung zum Meister:innenkurs 2024 – 2027 erfolgt NACH dem Infoabend (bis Ende April 2024).
Weitere Informationen und die Anmeldung zum Infoabend sind hier zu finden.
Ansprechpersonen:
Sabine Wendtner - LFA: 0662/641248-362, sabine.wendtner@lk-salzburg.at
Regina Putz - FB BFB: 06245/80266-526, regina.putz@lk-salzburg.at
KW 4 - Neue SVS-Aktion “Gemeinsam Lächeln” & neuer Standort bei Kinder Feriencamps
Im Jahr 2024 kann man einmalig durch die Aktion “Gemeinsam Lächeln” einen Bonus von € 100,- für den Zahnarztbesuch in Anspruch nehmen! Den Bonus bekommen SVS-Pflichtversicherte und mitversicherte Kinder.
Tipp für Mehrfachversicherte: Beim Zahnarztbesuch besonders darauf achten, dass die SVS als zuständiger Versicherungsträger ausgewählt ist.
Empfehlenswert: Anmeldung bei svsGO mit der ID-Austria.
Das ist eine Erstinformation zur neuen Gesundheitsaktion!
In Kürze wird es auf der Homepage www.svs.at genaue Informationen zum Gesundheitsbonus 2024 geben.
Sommer- und Herbstcamps für Kinder
Die Feriencamps sind für Kinder im Alter von 8-15 Jahren. Die Sommercamps dauern 15 Tage und die Herbstcamps 5 Tage.Die einkommensbedingte Zuzahlung betragen zwischen €9,70 und max. €23,56 pro Tag für Vollverpflegung.
Voraussetzung für die Teilnahme ist eine Mitversicherung in der Krankenversicherung und ein Gesundheits-Check-Junior. In Salzburg gibt es mit dem Jugendgästehaus Lindenhof in Eben im Pongau einen neuen Standort.
Alle Infos und Standorte unter: svs.at/Feriencamps
KW 2 - Bäuerinnen und Bauern als Ersthelfer
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Landes Salzburg hat gemeinsam mit dem Roten Kreuz, der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), der Landwirtschaftskammer sowie der Landarbeiterkammer und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Salzburg (AUVA) eine Offensive zur Absolvierung des 16 Stunden Erste-Hilfe-Kurses organisiert. Die ersten Erste-Hilfe-Kurse sind bereits für das Frühjahr 2024 geplant.
Nach Absolvierung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch einen Erste-Hilfe-Koffer nach ÖNORM Z1020 Typ 1, den sie für ihren Betrieb und Mitarbeiter brauchen. Diese Aktion wird mit dem Gesundheitshunderter der Sozialversicherung gefördert.
Gesamtpreis 130 € (Selbstbehalt max. 50€).
Berechtigt sind dabei nicht nur die Betriebsführer, sondern zusätzlich jene Personen, die bei diesem Betrieb mitversichert sind, wie zum Beispiel die Eltern, Kinder und Enkelkinder. Wichtig dabei ist, dass der Sicherheitshunderter nur einmal pro Jahr und Betrieb in Anspruch genommen werden kann.
Alle Informationen und Termine finden Sie hier.