Bodennahe Gülle-Technik ab 1. Juni wieder förderbar
Österreich hat sich aufgrund der NEC-Richtlinie verpflichtet, den Ausstoß verschiedener Luftschadstoffe zu verringern. Ammoniak gilt als Vorläufersubstanz von gesundheitsschädlichem Feinstaub, weshalb die Emissionen auf Basis von 2005 bis zum Jahr 2030 um 12 % abgesenkt werden müssen.
Ammoniak entweicht zu über 90 % aus der Landwirtschaft, davon speziell aus der Tierhaltung. Zu Ammoniakverlusten kommt es im Stall, am/im Wirtschaftsdüngerlager bis hin zur Ausbringung.
Maßnahmen zur Verlustminderung müssen entlang der gesamten Prozesskette ab der Fütterung ansetzen, wobei das Einsparungspotenzial bei der Ausbringung in den nächsten Jahren wohl am größten ist. Sofern die geforderte Reduktion der Ammoniakemissionen bei den Überprüfungen in den nächsten Jahren nicht erreicht wird, steht eine Verpflichtung zur bodennahen Gülleausbringung per Verordnung durch das Klimaschutzministerium ab 2028 ins Haus.
Finanzielle Unterstützung durch Investitionsförderung und ÖPUL zur Abfederung der hohen Kosten einer bodennahen Ausbringtechnik für all jene, die jetzt darüber nachdenken zu investieren, ist demnach besonders wichtig.
Maßnahmen zur Verlustminderung müssen entlang der gesamten Prozesskette ab der Fütterung ansetzen, wobei das Einsparungspotenzial bei der Ausbringung in den nächsten Jahren wohl am größten ist. Sofern die geforderte Reduktion der Ammoniakemissionen bei den Überprüfungen in den nächsten Jahren nicht erreicht wird, steht eine Verpflichtung zur bodennahen Gülleausbringung per Verordnung durch das Klimaschutzministerium ab 2028 ins Haus.
Finanzielle Unterstützung durch Investitionsförderung und ÖPUL zur Abfederung der hohen Kosten einer bodennahen Ausbringtechnik für all jene, die jetzt darüber nachdenken zu investieren, ist demnach besonders wichtig.
Fördermöglichkeiten im Überblick
Wie in der Baubeilage (siehe Seite 28/29) im „Salzburger Bauer“ (Ausgabe 1. Juni 2022) bereits angekündigt, ist ab 1. Juni 2022 wieder eine Antragstellung auf Investitionsförderung möglich. Dies wird durch Umschichtungen und zusätzliche Mittel für die derzeit noch geltende Förderperiode 2014–2022 erreicht. Die Möglichkeit der Antragstellung gilt nur für Betriebe, welche ihr Förderbudget in der jetzigen Förderperiode noch nicht ausgeschöpft haben.
Die allgemeinen Förderrichtlinien haben sich im Wesentlichen nicht verändert. Neu ist aber, dass in Salzburg neben gemeinschaftlichen jetzt auch einzelbetriebliche Anschaffungen zur bodennahen Gülleausbringung mittels Direktzuschuss gefördert werden.
Die allgemeinen Förderrichtlinien haben sich im Wesentlichen nicht verändert. Neu ist aber, dass in Salzburg neben gemeinschaftlichen jetzt auch einzelbetriebliche Anschaffungen zur bodennahen Gülleausbringung mittels Direktzuschuss gefördert werden.
40 % der Nettokosten gefördert
Der Fördersatz für den Erwerb von Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung und Gülleseparatoren beträgt 40 % von den Nettokosten. Das Güllefass selbst wird nicht gefördert.
Die Gülleverschlauchung ist nur in Kombination mit Geräten zur bodennahen Gülleausbringung förderbar. Die Kostenuntergrenze beträgt mind. 5.000 netto.
Als Kostenobergrenzen gelten bei der bodennahen Ausbringungstechnik grundsätzlich die ÖKL-Richtwerte (siehe Auszug) für die Maschinenselbstkosten. Bei der Antragstellung ist daher zur Plausibilisierung der Kosten ein Firmenangebot ausreichend. Ein überbetrieblicher gewerblicher Einsatz der geförderten Investition ist generell nicht zulässig. Ein untergeordneter überbetrieblicher Einsatz, z. B. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (Abrechnung mittels Maschinenselbstkosten laut ÖKL-Richtwerten), ist nur bei einzelbetrieblicher Förderung zulässig, bei Gemeinschaften ausgeschlossen.
Als Kostenobergrenzen gelten bei der bodennahen Ausbringungstechnik grundsätzlich die ÖKL-Richtwerte (siehe Auszug) für die Maschinenselbstkosten. Bei der Antragstellung ist daher zur Plausibilisierung der Kosten ein Firmenangebot ausreichend. Ein überbetrieblicher gewerblicher Einsatz der geförderten Investition ist generell nicht zulässig. Ein untergeordneter überbetrieblicher Einsatz, z. B. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (Abrechnung mittels Maschinenselbstkosten laut ÖKL-Richtwerten), ist nur bei einzelbetrieblicher Förderung zulässig, bei Gemeinschaften ausgeschlossen.
Gemeinschaftlicher Erwerb
Beim gemeinschaftlichen Erwerb muss die Investition durch mindestens drei Bewirtschafter oder durch eine Gemeinschaft erfolgen, an der sich mindestens drei Bewirtschafter vertraglich beteiligen. Die gemeinsame Nutzung der Maschine muss für die Dauer von mindestens fünf Jahren vereinbart sein.
Den Antrag stellt die Gemeinschaft (mind. drei Betriebe) mit Angabe der jeweiligen Gülle-Anteile. Die anrechenbaren Kosten werden anteilig auf die einzelnen Betriebe umgelegt.
Der Einzelbetrieb muss daher darauf achten, ob er in der Förderperiode 2014–2022 noch freies Budget hat (max. 400.000 anrechenbare Kosten pro Betrieb). Bei Gemeinschaften ist die Rechnung auf die jeweilige Güllegemeinschaft laut Antrag auszustellen.
Einzelbetrieblicher Erwerb
Bei der einzelbetrieblichen Förderung gelten keine Mindesteinsatzgrenzen. Es kann eine Anschaffung auch von zwei Betrieben gefördert werden. Hier muss jeder der zwei Betriebe einen einzelbetrieblichen Antrag mit Angabe des Kostenanteiles stellen. Die Rechnung muss dabei auf den jeweiligen Förderwerber mit Gesamtrechnungsbetrag und Ausweisung des Anteils ausgestellt werden.
Bodennahe Gülleausbringung
Nachstehend ein Auszug und ergänzende Erläuterungen zu den ÖKL-Richtwerten:
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Schleppschlauchverteiler mit Dosierverteiler und Montage
- bis zu 9 m 18.500
- 12 m 24.000
- 15 m und mehr 27.900
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Schneidwerk (Zusatz) 4.000
- Schleppschuhverteiler inkl. Schneidwerk mit Dosierverteiler und Montage
- bis zu 9 m 30.000
- 12 m 36.000
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15 m und mehr 37.000
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Gülleinjektoren für Grünland inkl. Schneidwerk
- bis zu 4,5 m 32.000
-
7,5 m und mehr 39.800
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Güllegrubber inkl. Schneidwerk
- bis zu 3 m 13.500
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6 m und mehr 27.000
-
Gülleverschlauchung (die Gülleverschlauchung ist nur bei bodennaher Ausbringung förderbar)
- Exzenterschneckenpumpe 12.000
- Pumpwagen 15.000
- Schlauchhaspel 6.100 (je Stück)
- Schlauch mit Kupplungen 1.450 (je 100 lfm)
- Kompressoranlage zum Durchblasen 10.800
- Nicht förderbar sind: Stationärmotor, Güllecontainer, Funkfernsteuerung, sonstige Technik und Zubehör usw.
Unterstützung für Gülleseparatoren
Einzelbetrieblich:
- 5,5 kW mit Zulaufpumpe und Steuerung 27.200 (davon Pumpe 3.000 , davon Steuerung 5.000 )
-
7,5 kW mit Zulaufpumpe und Steuerung 39.500 (davon Pumpe 3.000 , davon Steuerung 11.000 )
Sonstige Gülletechnik wird im Bereich der Innenmechanisierung mit 20 % und etwaigen einzelbetrieblich möglichen Zuschlägen gefördert.
- 5,5 kW mit Schneidwerk, Zufuhr- und Filtratpumpe, Steuerung und Transportwagen 59.000
- 7,5 kW mit Schneidwerk, Zufuhr- und Filtratpumpe, Steuerung und Transportwagen 88.500
Bodennahe Gülleausbringung im ÖPUL 2023
Im Rahmen der neuen GAP ab 2023 wird in leicht abgeänderter Form wieder die ÖPUL-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ angeboten. Dafür werden zusätzliche Mittel von rund 10 Mio. bereitgestellt.
Die Maßnahme wird erstmals mit einer nur einjährigen Verpflichtung angeboten. Der Maßnahmeneinstieg muss bis 31. Dezember vor dem jeweiligen Teilnahmejahr mittels Mehrfachantrag bekanntgegeben werden! Gefördert werden die Ausbringung mittels Schleppschlauch mit 1 /m³ ausgebrachter Menge, Schleppschuh mit 1,4 /m³ und Gülleinjektion mit 1,6 /m³. Es gibt keine einzelbetriebliche Mindestausbringungsmenge. Als Obergrenze werden aber max. 50 m³ je Hektar und Jahr angerechnet.
Gülleseparierung wird erstmals gefördert:
Unabhängig von der bodennahen Gülleausbringung wird erstmals auch die Gülleseparierung mit 1,4 /m³ unterstützt, wobei je Rinder-Großvieheinheit max. 20 m³ förderbar sind! Im Mehrfachantrag sind künftig die jährlich ausgebrachten/separierten Mengen für den Zeitraum bis Ende November zu erfassen! Über die ausgebrachten Mengen sind Aufzeichnungen zu führen (Art, Menge, Zeitpunkt, Ausbringungsverfahren). Wenn kein eigenes Gerät zum Einsatz kommt, sind die Mengen mittels Rechnungen von Maschinenring, Lohnunternehmer etc. zu bestätigen.
Hinweis: Info über derzeitigen Verhandlungsstand, vorbehaltlich der Programmgenehmigung
Gülleseparierung wird erstmals gefördert:
Unabhängig von der bodennahen Gülleausbringung wird erstmals auch die Gülleseparierung mit 1,4 /m³ unterstützt, wobei je Rinder-Großvieheinheit max. 20 m³ förderbar sind! Im Mehrfachantrag sind künftig die jährlich ausgebrachten/separierten Mengen für den Zeitraum bis Ende November zu erfassen! Über die ausgebrachten Mengen sind Aufzeichnungen zu führen (Art, Menge, Zeitpunkt, Ausbringungsverfahren). Wenn kein eigenes Gerät zum Einsatz kommt, sind die Mengen mittels Rechnungen von Maschinenring, Lohnunternehmer etc. zu bestätigen.
Hinweis: Info über derzeitigen Verhandlungsstand, vorbehaltlich der Programmgenehmigung