Biotierhaltung: Wie der Auslauf geregelt ist
Wiederkäuer
Laut EU-Bio-Verordnung müssen Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden einen ständigen Zugang zu Freigelände (Auslauf) und während der Vegetationsperiode zu Weideland haben. Besonders jetzt in den Wintermonaten werden die Auslaufmöglichkeiten von den Tieren gerne genutzt und sind für die Tiergesundheit von großem Vorteil. Die Auslaufflächen müssen Schutz vor Regen, Sonne, Kälte oder Hitze bieten, und es wird empfohlen, ständig begehbare Ausläufe befestigt oder mit Spaltenböden (max. 50 %) auszuführen. Besonders im Winter ist es wesentlich, dass der Zugang zum Freigelände rutschfest ist. Für ein erhöhtes Tierwohl haben sich im Auslauf angebrachte Tränken oder Bürsten bewährt. Die Maße der Mindestauslauffläche für die jeweilige Tierart entnehmen Sie der Tabelle.
Die gesetzlich vorgeschriebene Auslaufüberdachung wurde in den letzten Jahren abgeändert. So gilt bereits seit Anfang 2020, dass eine 100 %ige Überdachung der Auslauffläche für Kälber, Lämmer und Kitze nicht mehr zulässig ist! Von Seiten der EU-Kommission wurde eine „teilweise Überdachung“ gefordert. Die EU definiert „teilweise“ mit einer maximal 50 %igen Überdachung der Mindestauslauffläche.
Das heißt einerseits, dass für alle bestehenden Ausläufe oder bis Ende 2020 genehmigte Bauten auf Biobetrieben derzeit noch eine maximal 90%ige Überdachung der Mindestauslauffläche erlaubt ist. Die vorgeschriebene maximal 50%ige Überdachung der Mindestauslauffläche muss bis spätestens Ende 2030 angepasst und umgesetzt werden. Dazu wurde 2021 von allen Biokontrollstellen ein Kontrollschwerpunkt auf die Auslaufüberdachung gelegt.
Für Bauten mit Baugenehmigung ab 1. Jänner 2021 gilt allerdings bereits, dass die Mindestauslauffläche nur zu maximal 50 % überdacht sein darf. Ausgenommen davon sind allein Biobetriebe, deren Betriebsstätte sich in niederschlagsreichen Gebieten befinden (Ø jährliche Niederschlagsmenge >1200 mm). Hier können maximal 25 % der Mindestauslauffläche nicht überdacht sein.
Betriebe mit Anbindehaltung müssen ihren Tieren während der Wintermonate (November bis März) mindestens zweimal wöchentlich Zugang zu Auslaufflächen anbieten. Sofern Tiere im Laufstall gehalten werden und in der Weideperiode (April bis Oktober) täglich Zugang zu Weideland haben, ist die Errichtung eines Auslaufs nicht verpflichtend. Kälbern muss bereits ab der zweiten Lebenswoche ein ständiger Zugang zum Auslauf gewährt werden.
Die gesetzlich vorgeschriebene Auslaufüberdachung wurde in den letzten Jahren abgeändert. So gilt bereits seit Anfang 2020, dass eine 100 %ige Überdachung der Auslauffläche für Kälber, Lämmer und Kitze nicht mehr zulässig ist! Von Seiten der EU-Kommission wurde eine „teilweise Überdachung“ gefordert. Die EU definiert „teilweise“ mit einer maximal 50 %igen Überdachung der Mindestauslauffläche.
Das heißt einerseits, dass für alle bestehenden Ausläufe oder bis Ende 2020 genehmigte Bauten auf Biobetrieben derzeit noch eine maximal 90%ige Überdachung der Mindestauslauffläche erlaubt ist. Die vorgeschriebene maximal 50%ige Überdachung der Mindestauslauffläche muss bis spätestens Ende 2030 angepasst und umgesetzt werden. Dazu wurde 2021 von allen Biokontrollstellen ein Kontrollschwerpunkt auf die Auslaufüberdachung gelegt.
Für Bauten mit Baugenehmigung ab 1. Jänner 2021 gilt allerdings bereits, dass die Mindestauslauffläche nur zu maximal 50 % überdacht sein darf. Ausgenommen davon sind allein Biobetriebe, deren Betriebsstätte sich in niederschlagsreichen Gebieten befinden (Ø jährliche Niederschlagsmenge >1200 mm). Hier können maximal 25 % der Mindestauslauffläche nicht überdacht sein.
Betriebe mit Anbindehaltung müssen ihren Tieren während der Wintermonate (November bis März) mindestens zweimal wöchentlich Zugang zu Auslaufflächen anbieten. Sofern Tiere im Laufstall gehalten werden und in der Weideperiode (April bis Oktober) täglich Zugang zu Weideland haben, ist die Errichtung eines Auslaufs nicht verpflichtend. Kälbern muss bereits ab der zweiten Lebenswoche ein ständiger Zugang zum Auslauf gewährt werden.
Schweine
Auch für Schweine wurde der Auslauf in den vergangenen Jahren neu geregelt. So gilt derzeit für bereits bestehende Biobetriebe (die bis 31. Dezember 2020 gebaut haben), dass eine flexible Aufteilung zwischen Mindeststall- und Mindestauslaufflächen unter folgenden Voraussetzungen möglich ist:
Bei den Altbauten muss ebenfalls bis Ende 2030 die maximal von der EU-Kommission erlaubte Überdachung der Mindestauslauffläche (50 %!) hergestellt werden. Jene Biobetriebe, die einen Stall mit Baugenehmigung ab 1. Jänner 2021 errichtet haben, dürfen bereits jetzt die maximalen 50 % Überdachung nicht überschreiten. Ferner gilt auch hier die Ausnahme von Seiten der EU-Kommission, dass bei Biobetrieben, deren Betriebsstätte sich in niederschlagsreichen Gebieten befinden (Ø jährliche Niederschlagsmenge >1200 mm) sowie bei der Haltung von Ferkeln <35 kg Lebendgewicht und bei säugenden Sauen bis zum Absetzen der Ferkel maximal 25 % der Mindestaußenfläche nicht überdacht sein dürfen.
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- Die Mindestgesamtfläche als auch die Mindestauslaufflächen müssen eingehalten werden.
- Schweinen muss im wärmegedämmten Bereich eine uneingeschränkt nutzbare, geschlossene, eingestreute und größen- sowie temperaturmäßig angepasste Liegefläche angeboten werden.
- Die Mindeststallfläche muss überdacht sein. Mindestens 10 % bzw. 50 % der Mindestauslauffläche müssen allerdings unüberdacht bleiben. Der Auslauf muss außerdem ständig begehbar sein.
Bei den Altbauten muss ebenfalls bis Ende 2030 die maximal von der EU-Kommission erlaubte Überdachung der Mindestauslauffläche (50 %!) hergestellt werden. Jene Biobetriebe, die einen Stall mit Baugenehmigung ab 1. Jänner 2021 errichtet haben, dürfen bereits jetzt die maximalen 50 % Überdachung nicht überschreiten. Ferner gilt auch hier die Ausnahme von Seiten der EU-Kommission, dass bei Biobetrieben, deren Betriebsstätte sich in niederschlagsreichen Gebieten befinden (Ø jährliche Niederschlagsmenge >1200 mm) sowie bei der Haltung von Ferkeln <35 kg Lebendgewicht und bei säugenden Sauen bis zum Absetzen der Ferkel maximal 25 % der Mindestaußenfläche nicht überdacht sein dürfen.
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Neues EU-Biorecht
Mit 1. Jänner 2022 trat europaweit die neue Verordnung für die biologische Produktion (VO (EU) 2018/848) in Kraft. Dadurch ergeben sich auch teilweise Änderungen für die Bioschweinehaltung. So müssen sowohl die Mindeststall- als auch die Mindestauslauffläche zur Hälfte planbefestigt (das heißt keine Spalten oder Gitterroste) ausgeführt werden (Übergangsregelung für bestehende Bauten bis 1. Jänner 2030). Die Auslauffläche von 2,5 m² je säugender Sau mit Ferkeln gilt ab 2022 bis zum Absetzen der Ferkel und nicht wie bisher bis zum 40. Säugetag. Oft gehen die Stall- und Außenflächen in Ställen ineinander über und sind räumlich nicht klar voneinander abgrenzbar. Hier greift die sogenannte „Summenregelung“. Das heißt, dass die Mindeststallfläche überdacht sein muss und die Liegebereiche dort untergebracht sein müssen. Die Mindestauslaufflächen weisen Außenklima auf, bieten Kontakt mit der Witterung und sind entsprechend der vorgegebenen Maße der EU-Kommission (siehe oben) überdacht.
Online-Sprechstunde
Das Biozentrum Kärnten steht den Biobäuerinnen und -bauern für sämtliche Anfragen rund um die Vorgaben für das Freigelände beratend zur Seite. Neben der individuellen Beratung am Betrieb oder telefonisch unter 0463/58 50-54 00 findet einmal pro Monat eine Online-Sprechstunde via Zoom zu aktuellen, wichtigen Themen des Biolandbaus statt. Dabei wird es von den Beraterinnen und Beratern des Biozentrum Kärntens einen kurzen fachlichen Input zum jeweiligem Thema geben, anschließend haben die Teilnehmenden Zeit, Fragen zu stellen, z. B. zum Thema Winterauslauf und Auslaufüberdachung im Biolandbau. Oder: Ist der Auslauf groß genug? Wie oft muss den Tieren ein Auslauf angeboten werden? Entspricht die Auslaufüberdachung den EU-Bio-Richtlinien?
Termin: 18. Jänner (Dienstag), 13.30 bis 15.30 Uhr, Ort: Zoom, online
Referenten: Berater Biozentrum
Anmeldung: 0463/58 50-54 00, E-Mail kaernten@bio-austria.at
Termin: 18. Jänner (Dienstag), 13.30 bis 15.30 Uhr, Ort: Zoom, online
Referenten: Berater Biozentrum
Anmeldung: 0463/58 50-54 00, E-Mail kaernten@bio-austria.at