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Biogrünland: Neuerungen beim Saatgutzukauf

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10.11.2022 | von Dipl.-Ing. Astrid Pichorner

Biobetriebe brauchen für den Zukauf von konventionellem Grünland-Saatgut ab 2023 eine Genehmigung. Neben Grünland-Saatgutmischungen in Bioqualität wird es zukünftig auch Mischungen aus Umstellungsware geben.

Überlagerung 02 (c) Astrid_Pichorner.jpg © LK Kärnten/Astrid Pichorner
Ist am Biobetrieb noch konventionelles Grünlandsaatgut auf Lager, braucht man dafür ab Jänner 2023 eine Ausnahmegenehmigung. © LK Kärnten/Astrid Pichorner
Grundsätzlich sollten Biobetriebe Biosaatgut verwenden. Bislang konnten Biobetriebe jedoch auch konventionelles Grünland-Saatgut ohne vorherige Genehmigung zukaufen. Diese Ausnahmeregelung fällt mit Beginn des nächsten Jahres. Für Biobetriebe heißt dies, dass jeder Biobetrieb ab 1. Jänner 2023 vor dem Zukauf von konventionellem Saatgut einen Antrag bei der Kontrollstelle einbringen muss. Das gilt dann auch für Grünlandmischungen! 

Zusätzlich wird es ab 2023 "Umstellungssaatgut“ am Markt geben, für welches keine Antragstellung notwendig ist. Eine Neuheit stellen auch die sogenannten "70%-Mischungen“ dar. Diese bestehen aus mindestens 70 Gewichtsprozenten Bio- oder Umstellungskomponenten. Sie sind nur ohne Genehmigung zukaufbar, wenn sie in der AGES-Liste für allgemeine Ausnahmen gelistet sind und mit einem Zusatzetikett versehen werden. Alle anderen Mischungen mit oder ohne Bio- und Umstellungskomponenten sind jedenfalls genehmigungspflichtig. Generell ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind nur jene Sorten, die auf der bereits erwähnten AGES-Liste für allgemeine Ausnahmen angeführt sind. Diese Liste wird jährlich aktualisiert und ist auf der AGES-Homepage (AGES-Saatgutdatenbank) ersichtlich. Auch die Verfügbarkeit von Bio-Saatgut kann auf der AGES-Saatgutdatenbank überprüft werden.

Antragstellung

Ist kein Saatgut mehr in Bio- oder Umstellungsqualität (inkl. der laut AGES-Liste erlaubten 70%-Mischungen) verfügbar, kann ein Ansuchen für den Zukauf von konventionell ungebeiztem Saatgut an die jeweilige Biokontrollstelle gestellt werden. Eine Nichtverfügbarkeitsbestätigung aus der Saatgutdatenbank ist der Antragstellung beizulegen. Das Ansuchen ist vor dem Zukauf zu stellen, das entsprechende Formular der jeweiligen Kontrollstellen ist auf deren Homepages verfügbar. Im Antrag ist auch anzuführen, warum auf konventionelles Saatgut zurückgegriffen werden muss: 
  • biologisches oder Umstellungssaatgut ist vergriffen.
  • Saatgut kann nicht fristgerecht geliefert werden. 
  • verfügbare Sorten in Bio- oder Umstellungsqualität sind für meinen Standort nicht geeignet. 
Biosaatgut.png © LK Kärnten
© LK Kärnten

Überlagerung

Die Kontrollstelle entscheidet je nach Verfügbarkeit an erlaubtem nicht genehmigungspflichtigem Saatgut, ob der konventionelle Einsatz beziehungsweise Zukauf gewährt wird. Wird konventionell ungebeiztes Saatgut ohne vorheriger Genehmigung zugekauft und eingesetzt, drohen im Falle einer AMA-Kontrolle strenge Sanktionen. Daher ist immer darauf zu achten, ob für das jeweilige Produkt ein Antrag notwendig ist (siehe Tabelle). Das Saatgut darf erst nach dem Erhalt der Bestätigung zugekauft bzw. eingesetzt werden. Bei der Überlagerung von konventionellem Saatgut ist Vorsicht geboten. Da ab 1. Jänner 2023 auch für konventionelles Grünlandsaatgut eine Beantragung notwendig ist, kann das aus diesem Jahr übrig gebliebene Saatgut 2023 nicht einfach verwendet werden. Vor dem Einsatz des konventionellen Saatgutes aus dem Vorjahr muss ein Antrag an die jeweilige Kontrollstelle gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag bereits zeitig nach Jahresbeginn zu stellen. Nur so kann gewährleistet werden, dass alle Vorgaben des EU-Bio-Rechtes eingehalten werden und es zu keiner Sanktion kommt. Für eine reibungslose Kontrolle ist es notwendig, die Rechnungen sowie genehmigte Anträge und Sackanhänger (Bio und konventionell) aufzubewahren. 

Tipp

Das Angebot an Bio- und Umstellungssaatgut wird ständig erweitert. Ob das gewünschte Saatgut in Bio- oder Umstellerqualität vorhanden ist, erfahren Sie bei ihrem Händler oder auf der Saatgutdatenbank der AGES. Einzelne Sorten sind jedoch nicht oder nur in geringer Menge in biotauglicher Qualität verfügbar. Diese Sorten werden auf der AGES-Liste für allgemeine Ausnahmen festgehalten. Für sie ist kein Ansuchen notwendig. Vorsicht: Die Liste wird jährlich aktualisiert. 

Links zum Thema

  • Ages: Biosaatgut Datenbank
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