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­Biodiversitätswiesen: Alles was man dazu wissen muss

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18.05.2021

Die meisten haben die "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Wirtschaftsweise“ (UBB) verlängert. Damit müssen die Pflichten auch heuer erfüllt werden.

Biodiversitätswiese © Lunghammer
Der Mähzeitpunkt von Biodiversitätsflächen auf Grünland wirft oft Fragen auf. © Lunghammer

Was zählt zu den UBB-Förderverpflichtungen?

Die Erhaltung und der naturverträgliche Umgang mit Landschaftselementen, die Erhaltung des Grünlandflächenausmaßes (mit definierten Toleranzen), Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen, die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Acker- und Grünlandflächen sowie Weiterbildung.

Welche Auflagen gelten für Biodiversitätsflächen auf Grünland?

Einsatz von flächig ausgebrachten Pflanzenschutzmitteln ist nicht gestattet, Punktbekämpfung ist erlaubt. Die Biodiversitätswiese muss zumindest einmal gemäht und das Mähgut von der Fläche verbracht werden. Danach darf gedüngt, gehäckselt oder beweidet werden. Die Biodiversitätswiese ist über den gesamten Verpflichtungszeitraum am gleichen Standort zu belassen.

Wie sind Biodiversitätsflächen am Grünland zu beantragen?

Biodiversitätswiesen sind entsprechend den Nutzungen zu beantragen. Eine "einmähdige Wiese“ wird lediglich einmal gemäht. Es erfolgt keine zweite Mahd oder Beweidung. Wird eine Grünlandfläche zweimal gemäht oder einmal gemäht und einmal beweidet, ist als Nutzung "Mähwiese/-weide zwei Nutzungen“ anzugeben. Wird eine Biodiversitätsfläche dreimal genutzt, ist als Nutzung "Mähwiese/-weide drei und mehr Nutzungen“ zu beantragen. Für die Anrechnung als Biodiversitätsfläche ist die Codierung "DIV“ unerlässlich.

Wann darf gemäht werden?

Die erste Mahd darf frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen (nicht vor 1. Juni) erfolgen. Ab 1. Juli ist eine erste Mahd zulässig. Eine Beschränkung der Anzahl der Nutzungen gibt es nicht.

Muss die erste Nutzung auf Biodiversitätsflächen mit der zweiten Nutzung vergleichbarer Schläge nachgewiesen werden?

Es muss plausibel sein, dass Biodiversitätsflächen zu dem Zeitpunkt erstmals gemäht werden, wenn am Betrieb der zweite Schnitt von vergleichbaren Schlägen erfolgt. Befinden sich auf einem Grünland-Feldstück mehrere Schläge, kann der erste Schnitt der Biodiversitätsfläche mit dem zweiten Schnitt des restlichen Feldstücks gemäht werden. Sonst darf der erste Schnitt der Biodiversitätsfläche erst mit dem zweiten Schnitt von vergleichbaren Schlägen des Betriebes oder der Nachbarschaft gemäht werden. Ein beweideter Schlag darf nicht für den Vergleich herangezogen werden.

Kann man Naturschutz- als Biodiversitätsfläche beantragen?

Werden Mähwiesen aus den Maßnahmen "Naturschutz“ (Code "WF“) und "Ergebnisorientierter Naturschutzplan“ (Code "ENP“) als Grünland-Biodiversitätsfläche herangezogen, müssen diese zusätzlich mit dem Code "DIV“ in der Feldstücksliste gekennzeichnet werden. Grünland-Biodiversitätsflächen auf WF- und ENP-Flächen können jährlich geändert und müssen nicht wie Biodiversitätsflächen über den gesamten Verpflichtungszeitraum am selben Standort belassen werden.

Weitere Fachinformation

  • Botschafter für die Biodiversität kommt aus Salzburg
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