Bio-Kälberhaltung: Darauf ist zu achten!
In der ersten Lebenswoche…
Gruppenhaltung ab der 2. Lebenswoche
Gerade was das Besaugen betrifft braucht es oft ein Bündel an Maßnahmen, um Erfolge verzeichnen zu können (z.B. Tränkemengen auf mehrere Gaben aufteilen, entsprechender Saugwiderstand, Kraftfutter und Kälberheu von Beginn an, ausreichend Platzangebot, etc.). Ist es dann doch notwendig, einzelne Tiere aus der Gruppe zu nehmen, kann dies bei Vorliegen von tierärztlichen oder veterinärmedizinischen Gründen durchgeführt werden.
Die Herausnahme von Kälbern aus der Gruppe ist ab 1. Jänner 2024 dokumentationspflichtig. Neben einer Begründung für die Ausnahme von der Gruppenhaltung sind in der formlosen Dokumentation auch die betroffenen Tiere sowie der Zeitraum der Einzeltierhaltung anzugeben. Weitere Informationen zu den möglichen Ausnahmen von der Gruppenhaltung sowie über Maßnahmen zur Minderung von gegenseitigem Besaugen sind hier "Kälbergruppenhaltung am Bio-Betrieb" zusammengefasst.
Freigeländezugang ab der 2. Lebenswoche
Als Richtlinienkonform wird ein Auslauf bezeichnet, der neben dem erforderlichen Platzangebot (siehe Tabelle 1) auch eine nicht überdachte Fläche im Ausmaß von mindestens 50% der geforderten Mindestauslauffläche aufweist. Nur in Gebieten mit durchschnittlichen Jahresniederschlägen von mehr als 1.200 mm kann der Prozentsatz der überdachten Auslauffläche auf max. 75% angehoben werden.
Der erste Weidegang
Achtung Antragsstellung: Wo Genehmigungen erforderlich sind
- Enthornung
Hierbei muss zwischen zwei Antragstypen unterschieden werden. Während beim Antrag auf eine betriebsbezogene Genehmigung um Zerstören der Hornanlagen bei Kälbern bis zu einem Alter von acht Wochen angesucht wird, geht es bei der fallweisen Genehmigung um die Enthornung von Rindern, die älter als acht Wochen sind. Diese Genehmigung gilt ausschließlich für das jeweils beantragte Tier. Die betriebsbezogene Genehmigung hingegen gilt für drei Kalenderjahre. Des weiteren ist darauf zu achten, dass die Enthornung von Rindern über sechs Wochen der Tierarzt vornehmen muss. Vorher ist dies auch durch eine sachkundige Person möglich. Bei Rindern über sechs Monate ist schließlich noch eine tierärztliche Bestätigung über die Notwendigkeit des Eingriffes zu berücksichtigen. Einzig die Kastration ist nicht genehmigungspflichtig. Nasenringe/Nasenplatten dürfen eingesetzt werden, solange diese ohne Beschädigung der Nasenschweidewand angebracht werden können.
- Konventioneller Tierzukauf
Auch der Tierzukauf ist genehmigungspflichtig, wenn aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit keine Bio-Tiere zu Zuchtzwecken eingestellt werden können (ausgenommen davon sind nur gefährdete Nutztierrassen). Dabei ist im Zuge der Antragsstellung - ebenfalls übers VIS abgewickelt - ein (Nicht-)Verfügbarkeitsnachweis hochzuladen. Dieser Nachweis kann über die Bio-Tierdatenbank unter www.almmarkt.com abgerufen werden. In folgenden Fällen können unter diesen Umständen schießlich konventionelle Tiere zu Zuchtzwecken zugekauft werden:- Erstmaliger Bestandesaufbau: vorher keine Rinder am Betrieb; zahlenmäßig uneingeschränkt, jedoch max. bis zu einem Alter von sechs Monaten
- Weibliche Tiere für die Bestandeserbneuerung: Max. 10% (oder 40% bei erheblicher Vergrößerung, Rassenumstellung oder Aufbau eines neuen Produktionszweiges)
- Männliche Zuchttiere für die Bestandesergänzung: Erst im Alter von über zwölf Monate möglich
Bei Fragen zur Kälberhaltung am Bio-Betrieb steht das Referat Biolandbau gerne zur Verfügung: Tel.-Nr.: 050/6902-1450.