14.01.2021 |
von Johanna Stummer
Covid Förderungen für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe mit Urlaub am Bauernhof / touristischer Vermietung
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2021.01.14%2F1610634168907273.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image/2021.01.14/1610634168907273.jpg?m=MzYzLDI0Mg%3D%3D&_=1610634174)
1. Härtefallfonds Phase II
- kann jeweils bis Mitte April 21 www.eAMA.at beantragt werden. Dabei ist für landwirtschaftliche Betriebe die Urlaub am Bauernhofvermietung wie folgt geregelt: (Ausschnitt aus Ausfüllhilfe und Merkblatt zum Förderansuchen Härtefallfond und Umsatzersatz – Seite 16, nachzulesen auf eAMA.)
Unter diesen Betriebszweig fallen Betriebe, die max. 10 Betten und/oder zusätzlich bis max. 5 Appartements/Ferienwohnungen anbieten. Die Vermietung einer Almhütte ist einer
Ferienwohnung gleichzusetzen. Eine Vermietung, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, fällt nicht unter diesen Betriebszweig –> über die EPU-Richtlinie bei der Wirtschaftskammer Österreich förderbar. In anderen Fällen gilt bei Vermietung durch den Betriebsführer/die Betriebsführer: - Vermietung von Privatzimmern und/oder Ferienwohnungen bis 10 Betten als luf Nebentätigkeit -> im Rahmen der Härtefallfondsrichtlinie LuF förderbar - Vermietung von Privatzimmern bis 10 Betten als luf Nebentätigkeit und bis zu 5 Ferienwohnungen als Vermietung und Verpachtung -> im Rahmen der Härtefallfondsrichtlinie LuF förderbar. Als Umsatz/Einkünfte im Betrachtungszeitraum und Umsatz/Einkünfte im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres sind die Umsätze/Einkünfte aus Privatzimmern und Ferienwohnungen zusammenzuzählen. Die Einkünfte aus Ferienwohnungen gelten diesfalls als andere Einkünfte, die zu berücksichtigen sind – siehe Punkt 4 - Vermietung von bis zu 5 Ferienwohnungen als Vermietung und Verpachtung -> im Rahmen der Härtefallfondsrichtlinie LuF förderbar. Als Umsatz/Einkünfte im Betrachtungszeitraum und Umsatz/Einkünfte im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres sind die Umsätze/Einkünfte aus Ferienwohnungen heranzuziehen. Die Einkünfte aus Ferienwohnungen gelten diesfalls als andere Einkünfte, die zu berücksichtigen sind – siehe Punkt 4.
Weitere Kriterien bitte aus dem Merkblatt entnehmen!
2. Lockdown Umsatzersatz Dezember
- bis 15. Jänner 21 zu beantragen unter www.eAMA.at
Landwirtschaftliche Betriebe mit Urlaub am Bauernhof sind auch hier wie beim Härtefallfond definiert. Die Auflagen sind wesentlich einfacher – der Mindestumsatzersatz liegt bei € 2.300,--
Landwirtschaftliche Betriebe mit Urlaub am Bauernhof sind auch hier wie beim Härtefallfond definiert. Die Auflagen sind wesentlich einfacher – der Mindestumsatzersatz liegt bei € 2.300,--
3. Familienhärtefond
Landwirtschaftliche Betriebe, die Anspruch aus dem Härtefallfond Phase II haben, sind berechtigt ab Jänner 2021 für 3 Monate auch einen Antrag aus dem Familienhärtefallfond zu stellen. Voraussetzung ist, dass mind. für ein Kind in diesem Zeitraum auch Familienbeihilfe bezogen wird. Zu den Infos und zum Antrag:
Corona Familienhärtefonds für landwirtschaftliche Betriebe | Landwirtschaftskammer - Weitere Förderungen (lko.at)
Corona Familienhärtefonds für landwirtschaftliche Betriebe | Landwirtschaftskammer - Weitere Förderungen (lko.at)
4. AWS Investitionsprämie
– bis 28. Februar 21 zu beantragen (und Beauftragung des Vorhabens)
Wer im Bereich UaB in aktivierungspflichtiges abnutzbares Anlagevermögen investiert, kann über die AWS www.aws.at einen Antrag stellen. Diese Förderung ist auch mit der von Land, Bund und EU kofinanzierten Investitionsförderung „Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten“ kombinierbar.
Wer im Bereich UaB in aktivierungspflichtiges abnutzbares Anlagevermögen investiert, kann über die AWS www.aws.at einen Antrag stellen. Diese Förderung ist auch mit der von Land, Bund und EU kofinanzierten Investitionsförderung „Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten“ kombinierbar.