Bäuerinnen - Post 2023
KW 16 – KFZ-Zulassung erweitern
Viele Fahrzeuge (der Landwirte) sind oft nur auf eine Person zugelassen. Es ist möglich alle Fahrzeuge (Traktoren und Autos) auf zwei Zulassungsbesitzer anzumelden.
Voraussetzung dafür ist, dass alle Zulassungsbesitzer im selben Bezirk den Hauptwohnsitz haben und der Nachweis, dass beide die rechtmäßigen Besitzer sind. Diese sogenannte Zulassungsgemeinschaft kann über den Kaufvertrag (lautend auf beide Personen) oder einem sogenannten Zwischenkaufvertrag (Musterkaufverträge gibt´s z.B. auf der ÖAMTC Homepage), ebenfalls wieder auf beide Zulassungsbesitzer ausgestellt, nachgewiesen werden. Bei der Neuanmeldung auf beide Personen sind die Kosten sehr gering. Wird im Nachhinein die Zulassung für zwei Besitzer umgeschrieben, sind die Kosten nahezu gleich hoch wie bei einer Neuanmeldung.
Der größte Vorteil bei Anmeldung auf zwei Zulassungsbesitzer ist, dass bei einem Todesfall einer Person die zweite zugelassene Person das Fahrzeug weiter in Betrieb nehmen darf und nicht warten muss, bis die Verlassenschaft abgehandelt ist. Dies kann Monate oder auch Jahre ohne betriebswichtige Maschinen heißen.
Genauere Information erhält man bei seinem zuständigen Versicherungsberater.
KW 14 – Schulungen im ÖPUL 2023
Für das neue Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft müssen bis zum 31.12.2025 Weiterbildungen absolviert werden. Je nach Maßnahme variiert die benötigte Stundenanzahl (siehe Tabelle). Die beantragten Maßnahmen sind auf der zweiten Seite des eigenen Mehrfachantrages unter MFA Angaben zu finden. Aktuelle Schulungen werden vom LFI Salzburg laufend angeboten (sbg.lfi.at). Neu ist, dass die Nachweise über den Umfang der absolvierten ÖPUL-Weiterbildungen durch den Bildungsanbieter an die AMA übermittelt werden, um einschlägige EU-Vorgaben zu erfüllen.
Schulungen zur Maßnahme „Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ finden im Rahmen der Bodenuntersuchungsaktionen in den Gemeinden bzw. Regionen statt, welche bis Ende 2025 in Zusammenarbeit mit den Ortsbauernschaften organisiert werden. Teilnehmende Betriebe erhalten rechtzeitig vor Fristende alle wichtigen Informationen.
Vorläufige zeitliche Einteilung:
Flachgau: Frühjahr/Herbst 2023 und Frühjahr 2024;
Tennengau: Frühjahr 2025;
Pongau und Pinzgau: Herbst 2024 und Frühjahr 2025;
Lungau: Frühjahr 2025.
KW 12 – Landwirtschaftliche Nebentätigkeit - Meldepflichten
Mit dem Tag der Meldung entsteht dann der Unfallversicherungsschutz für die ausgeübte Tätigkeit.
Die Einnahmen aus der gemeldeten Nebentätigkeit müssen aufgezeichnet werden und es besteht eine gesonderte Beitragspflicht.
Die Meldung der Einnahmen (=brutto) aus der gemeldeten Nebentätigkeit muss bis 30. April bei der SVS eingelangt sein, unaufgefordert!
Eine verspätete Meldung löst einen 5 %igen Beitragszuschlag aus.
Heuer wird das Meldeformular nicht mehr per Post an die betroffenen Landwirte zugesendet.
Die Meldung kann online über das SVS-Portal erfolgen oder mittels hier verfügbarem Formular.
KW 10 – Mein Bankkonto UND/ODER
Ehepartner und auch eingetragene Partner können nicht automatisch auf das Bankkonto des Partners zugreifen! Das muss mit der Bank eigens vereinbart werden.
ODER-Konto: Das ist ein Gemeinschaftskonto, über welches jeder Kontoinhaber frei und alleine verfügungsberechtigt ist.
UND-Konto: Hier können nur beide Kontoinhaber gemeinsam verfügen.
Vorsicht: Verstirbt bei einem UND-Konto ein Kontoinhaber plötzlich, hat auch der andere Inhaber keinen Zugriff mehr auf das Konto. Das Konto wird gesperrt und es wird Teil der Verlassenschaft. Nur beim ODER-Konto bleibt die Verfügungsberechtigung - der Zugriff, bei Tod eines Kontoinhabers für den anderen aufrecht.
Lautet das Bankkonto nur auf den Betriebsführer als Einzelperson, wird es im Todesfall des Kontoinhabers gesperrt und gelangt auch in die Verlassenschaft. Das gilt auch sinngemäß, wenn man für das Konto des Partners nur zeichnungsberechtigt ist.
Tipp: Die eigenen Bankberater sind die besten Ansprechpartner! Die Abwicklung einer Verlassenschaft dauert oft von sechs Monaten bis zu zwei Jahren!
KW 8 – Bildungskarenz-Tipp für junge Mütter
Anspruch besteht, wenn man seit mindestens 6 Arbeitsmonaten beim selben Arbeitgeber arbeitslosenversicherungspflichtig, durchgehend beschäftigt ist. Gibt es Anspruch auf Arbeitslosengeld, dann kann für diese Zeit Weiterbildungsgeld über das AMS bezogen werden.
Es ist ein Nachweis über die Teilnahme an einer entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme (Online-Kurse möglich, inkl. Lernzeiten) zu erbringen. Hier ist der Besuch einer Bildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden vorgesehen. Personen, die Kinder unter 7 Jahre ganztägig betreuen brauchen 16 Weiterbildungsstunden pro Woche.
Es gibt eine ähnliche Regelung für die Bildungsteilzeit bzw. den Bezug von Bildungsteilzeitgeld.
Hinweis:
Für Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, direkt nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld – Elternkarenz (Dauer mind. 6 Monate), bereits am nächsten Tag, in Bildungskarenz zu gehen.
Genauere Informationen: Beim zuständigen AMS gemäß Hauptwohnsitz. bzw. online auf www.ams.at
KW 5 – Stromtarif der Salzburg AG: Landwirtschaft OK
Dieser Stromtarif sieht für 2023 vor, dass der Arbeitspreis mit 27 Cent netto pro Kilowattstunde festgelegt wird und den Landwirten ein Rabatt von ca. 27,4 % in Form von 100 Freistromtagen gewährt wird.
WICHTIG:
Am Detailblatt der Stromabrechnung links oben kontrollieren, ob der Tarif "Landwirtschaft OK Strom" lautet. Ansonsten ist es nicht der richtige.
Der Stromkostenzuschuss des Bundes wird automatisch mit dem MFA berechnet, Details zur Abwicklung der Stromkostenbremse sind in Arbeit.
Informationen und die Formulare zum Downloaden befinden sich auf der Website unter https://sbg.lko.at
Das ausgefüllte Formular für den Umstieg an mailto:strom@lk-salzburg.at mailen.
KW 3 – Eingriffe bei Bio-Tieren
Anträge können über das VIS an die zuständige Landesveterinärdirektion gestellt werden. Betriebe mit eigenem VIS-Zugang können den Antrag selbst stellen. Die Bezirksbauernkammer steht wieder gerne als Servicestelle zur Verfügung. Die voraussichtlichen Verfahrenskosten betragen € 14,80.
Neu: Die Frist zur betriebsbezogenen Enthornung wird ab 2023 von 6 auf 8 Wochen verlängert. Die Enthornung muss mit Sedierung/Betäubung und Lokalanästhesie erfolgen. Bei Kälbern über 8 Wochen sind weiterhin einzeltierbezogene Anträge zu stellen.