Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Lebensmittel
Ab 1. Juli 2026 wird für Lebensmittel, wie Milch, Butter, Joghurt, Eier, Weizenmehl, Nudeln, Brot und Gebäck, viele Gemüsesorten und für Stein- und Kernobst der Steuersatz von 10% auf einen ermäßigten Steuersatz von 4,9% gesenkt. Dies betrifft u.a. den Lebensmittelhandel, aber auch die in der Umsatzsteuer regelbesteuerte Land- und Forstwirtschaft. Das bedeutet, die Senkung gilt für Betriebe entlang der gesamten Lieferkette, wenn sie umsatzsteuerpflichtig sind oder in die USt-Option gewechselt haben.
Umsatzsteuerpauschalierte landwirtschaftliche Betriebe nicht betroffen
Die umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirtschaft, inklusive der Be- und Verarbeitung eigener land- und forstwirtschaftlicher Urprodukte im Rahmen des Nebengewerbes, ist von der Umsatzsteuersenkung nicht berührt.
Umsatzsteuerpauschalierte landwirtschaftliche Betriebe müssen beim Verkauf von Lebensmitteln (Urprodukte, Be- und Verarbeitungsprodukte aus eigener Landwirtschaft im Rahmen des Nebengewerbes) die Umsatzsteuer weiterhin wie folgt in Rechnung stellen:
Umsatzsteuerpauschalierte landwirtschaftliche Betriebe müssen beim Verkauf von Lebensmitteln (Urprodukte, Be- und Verarbeitungsprodukte aus eigener Landwirtschaft im Rahmen des Nebengewerbes) die Umsatzsteuer weiterhin wie folgt in Rechnung stellen:
- 10% an Konsument:innen und Nichtunternehmen
- 13% an ein anderes Unternehmen (z.B. Schlachthof, Molkerei, Handel, Gastro)
Umsatzsteuermodell der pauschalierten Land- und Forstwirtschaft
Umsatzsteuerpauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Als Ausgleich dafür müssen sie die erhaltene Umsatzsteuer nicht abführen. Der dafür vorgesehene Durchschnittssteuersatz ist dementsprechend festgesetzt und bleibt daher durch diese Änderung unberührt. Ausnahmen dieser Regelung betreffen z.B. den Verkauf bestimmter Getränke wie Edelbrand, Obst-, Gemüse und Beerensäfte (Zusatzsteuer 7% bzw. 10%).
Produkte mit ermäßigtem Umsatzsteuersatz von 4,9%
Der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt für folgende Produkte, wobei zur Einstufung die KN-Codes der Kombinierten Nomenklatur herangezogen werden: Details zur Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur
Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist primär die Einreihung der Gegenstände in der Kombinierten Nomenklatur (KN) maßgeblich. Damit soll die Abgrenzung zwischen den Produkten mit dem ermäßigten Steuersatz von 4,9 % und jenen mit dem Regelsteuersatz möglich sein. Es obliegt jedem Verkäufer, Produkten den korrekten Steuersatz aufgrund des KN‑Codes zuzuordnen.
- Milch einschließlich laktosefreier Milch
- Joghurt (auch mit Zutaten)
- Butter
- Frische Hühnereier
- Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren
- Frisches Obst (Äpfel, Birnen, Quitten, Steinobst nicht jedoch z. B. Beerenobst)
- Mehl und Grieß von Weizen und Dinkel
- Reis
- Speisesalz
- Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt
- Brot, Semmeln, Kornspitz (Schwarzbrot, Weißbrot, Sauerteigbrot, Mischbrot, Vollkornbrot)
- Achtung: Weiterhin gelten 10% USt für Brot und Gebäck mit Zusätzen von Honig, Eiern, Käse, Früchten und Nüssen oder Brot, Saatenbrot und Gebäck mit einem Gesamtanteil von Zucker und Fetten von über 5%.
Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist primär die Einreihung der Gegenstände in der Kombinierten Nomenklatur (KN) maßgeblich. Damit soll die Abgrenzung zwischen den Produkten mit dem ermäßigten Steuersatz von 4,9 % und jenen mit dem Regelsteuersatz möglich sein. Es obliegt jedem Verkäufer, Produkten den korrekten Steuersatz aufgrund des KN‑Codes zuzuordnen.
Weiterführende Informationen durch das Bundesministerium für Finanzen
Allgemeine Informationen zur Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Lebensmittel können über das Finanzministerium abgerufen werden. Außerdem wurde ein Fragenkatalog veröffentlicht, mit Antworten zu Zweifelsfragen und näheren Abgrenzungen der betroffenen Lebensmittel.
Durch die zeitgleiche Änderung der Registrierkassenverordnung wurde festgelegt, dass der neue Umsatzsteuer-Satz von 4,9% in der Registrierkasse als "Betrag-Satz-Besonders" zu erfassen ist.
Durch die zeitgleiche Änderung der Registrierkassenverordnung wurde festgelegt, dass der neue Umsatzsteuer-Satz von 4,9% in der Registrierkasse als "Betrag-Satz-Besonders" zu erfassen ist.