Tiertransport: Alle Genehmigungen noch gültig?
Tiertransporte in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind in der EU-Tiertransportverordnung und im österreichischen Tiertransportgesetz 2007 geregelt. Seither ist es auch für Landwirte unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, sich als Tiertransportunternehmer registrieren zu lassen.
Eine Verlängerung dieser Tiertransportunternehmergenehmigung ist alle fünf Jahre notwendig. Um die Landwirte bei diesem Vorgang zu unterstützen, wird die Möglichkeit einer Verlängerung bzw. Neuausstellung im Rahmen der MFA-Abgabetermine angeboten
Die Anträge werden in der BBK gesammelt und an die zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelt. Nach Prüfung der Anträge durch die BH (Prüfung über etwaige Verstöße gegen das Tierschutzrecht in den letzten drei Jahren) werden die Zulassungen an die entsprechenden Landwirte per Post ausgesandt. Für die entstehenden Kosten (Bundesabgabe und Aufwendungen der BBK) wird hierfür ein Betrag von 25 Euro verrechnet. Dies ist zum Antragstermin mitzubringen.
Die Anträge werden in der BBK gesammelt und an die zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelt. Nach Prüfung der Anträge durch die BH (Prüfung über etwaige Verstöße gegen das Tierschutzrecht in den letzten drei Jahren) werden die Zulassungen an die entsprechenden Landwirte per Post ausgesandt. Für die entstehenden Kosten (Bundesabgabe und Aufwendungen der BBK) wird hierfür ein Betrag von 25 Euro verrechnet. Dies ist zum Antragstermin mitzubringen.
Befähigungsnachweis bei über 65 Kilometern
Personen, die Tiertransporte über 65 km durchführen, benötigen einen Befähigungsnachweis. Dieser wurde erstmals 2007 für die Betriebe ausgestellt und ist unbefristet gültig. Für Personen, die diesen Befähigungsnachweis erstmalig erwerben möchten, werden vom LFI Kurse angeboten. Bei jedem Tiertransport ist dieser Nachweis mitzuführen. Für verloren gegangene Dokumente kann von der zuständigen Institution (BBK oder LFI) ein Duplikat zum Preis von fünf Euro ausgestellt werden.
Erleichterungen für Landwirte
Erleichterte landwirtschaftliche Transporte sind von der Verpflichtung zur Mitführung von Transportpapieren (Viehverkehrsschein) ausgenommen, eine Mitnahme wird jedoch empfohlen. Damit meint man Transporte, bei denen ein Landwirt seine eigenen Tiere mit eigenem Transportmittel bis 50 km Entfernung transportiert oder Tiere mit eigenem Transportmittel zur Alm bringt oder abholt (hierfür gibt es keine Kilometer-Beschränkung). Für diese erleichterten landwirtschaftlichen Transporte sind lediglich die „Allgemeinen Bedingungen für den Tiertransport“ (siehe Kasten) einzuhalten.
Für alle anderen Transporte sind Papiere verpflichtend mitzuführen und die technischen Vorschriften (z. B. überdachtes Transportmittel, Frischluft, Vermeidung des Ausfließens von Kot und Harn, Platzbedarf, Aufschrift „lebende Tiere“ ...) einzuhalten.
Bei Transportwegen über 65 km ist ein Befähigungsnachweis und eine Zulassung als Transportunternehmer erforderlich, wobei zwischen „Kurzstrecke“ (bis acht Stunden) und „Langstrecke“ (ab acht Stunden) unterschieden wird. Der Befähigungsnachweis ist für jene Person erforderlich, die den Transport durchführt oder begleitet. Die Transportunternehmergenehmigung muss auf eine am Betrieb tätige Person ausgestellt sein.
Für alle anderen Transporte sind Papiere verpflichtend mitzuführen und die technischen Vorschriften (z. B. überdachtes Transportmittel, Frischluft, Vermeidung des Ausfließens von Kot und Harn, Platzbedarf, Aufschrift „lebende Tiere“ ...) einzuhalten.
Bei Transportwegen über 65 km ist ein Befähigungsnachweis und eine Zulassung als Transportunternehmer erforderlich, wobei zwischen „Kurzstrecke“ (bis acht Stunden) und „Langstrecke“ (ab acht Stunden) unterschieden wird. Der Befähigungsnachweis ist für jene Person erforderlich, die den Transport durchführt oder begleitet. Die Transportunternehmergenehmigung muss auf eine am Betrieb tätige Person ausgestellt sein.
Allgemeine Bedingungen für den Tiertransport
so kurz wie möglich und ohne Verzögerung
transportfähige Tiere
qualifizierte Personen (Umgang mit Tieren gewohnt)
keine Anwendung von Gewalt und anderen Methoden, die die Tiere verletzen oder unnötig verängstigen
sichere Transportmittel
ausreichend Platz, Versorgung mit Wasser und Futter in angemessenen Abständen
Wohlbefinden der Tiere regelmäßig kontrollieren