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02.02.2026 | von Prof. Mag. Josef A. Standl

Tanzverbot des Fürsterzbischofs Colloredo traf nach Vergnügen suchende Menschen besonders im Fasching hart.

Holzmodel u..jpg © Archiv
Holzmodel für Wachsgüsse. Tanzendes Paar mit Spielleuten, Mitte des 17. Jahrhunderts © Archiv

Bauernstände streng kontrolliert

Menschenrechte und andere uns selbstverständliche „Freizügigkeiten“ gab es in früheren Jahrhunderten nicht. Schon gar nicht unter den Bauernständen. Diese wurden sogar strenger kontrolliert, als man sogenannte bürgerliche Stände kontrollierte. Arbeiterstände waren gemeinhin gar nicht verbreitet vor dem 19. Jahrhundert, mit wenigen Ausnahmen – den Bergleuten oder den Schiffleuten an der Salzach.
Colloredo.jpg © Archiv

Feiertagsreduktion festgelegt

Fürsterzbischof Graf Colloredo ordnete 1772 eine Feiertagsreduktion an, derzufolge er vielfältige Einschränkungen im Fürsterzbistum Salzburg festlegte. Drei große „Maßnahmenpakete” Colloredos zur Beeinflussung der Volksreligiosität gab es: die Feiertagsreduktion, die Einschränkungen hinsichtlich der Prozessionen und Wallfahrten und den Versuch, das traditionelle Wetterläuten und -schießen einzudämmen.
Vorangegangen war der Versuch gegen die Feiertage. Denn eine Abschaffung von Feiertagen reduzierte zugleich auch die Möglichkeit von „Müßiggängen“. Es konnte also nicht mehr so viel getanzt, „gesoffen“, unterhalten und der Arbeit fern geblieben werden. Örtlichen „Drosselungen“ etwa des ausufernden Faschingstreibens galt auch die Einführung von „Stundengebeten“ an den Faschingsenden.

Jugend sollte aus dem Wirtshaus geschafft werden

Der Tyrlachinger Vikar Tobias March aus dem Rupertiwinkel regte an, es sollten nach dem Ave-Maria-Läuten die jungen ledigen Personen aus dem Wirtshaus geschafft werden. Auch die Hausväter sollten ermahnt werden, dass sich die Kinder und Dienstleute zur rechten Zeit daheim einfänden. Er beklagte es, dass die Spielleute den „hinwekh­gehendt muthwilligen Burschen bis zum Endte des Dorffs das Gelait geben, was unter recht firchterlichen Schreyen, Juchzen, Fluchn zu geschechen pfleget und zu viilen Rauffereyen und derlei bedauerlichen Excessen“ Anlass gebe.

"Unverschambte" Wirte

Der damalige Tittmoninger Stiftsdekan Mayrhofer klagte, dass die Jugend nur so lange einen „auferbaulichen Lebenswandl“ führe, „so lang selbe auf keinen Frey-Tanz-Boden komme“. Sobald sich aber dieselbe „zu zwey, drei, viermahl bey denen Freytänzen eingefundten habe, so unterlassen dieselben alle gewohnte Andacht“. Die jungen Leute „legen ab alle Gottesfurcht und Schamhaftigkeit, fallen eim über das andermahl in das Laster der Unzucht, bleiben in solchen liederlichen Leben bis etwa der Buhler an seiner Buhlerin abgeschaffet und sie verlasset oder etwo zur unglickhseeligen Ehe schreitet“.
Auch auf die „unverschamb­ten“ Wirte ging er los, die durch Tanzverbote merklichen Schaden vorschützten und auf Bewilligung drangen. Derweilen bekannten ehrenhafte Wirte, „dass sie von denen Freytanzen wenig oder gar keinen Nutzen haben, massen jener der danzet, wenig Zech machet“.
Und der Dekan hörte auch bereits die gewerbsmäßigen Spielleute klagen, die immer das Elend von Weib und Kindern anstifteten. Die Verordnung war draußen. Es gab also im Jahre 1771 einen Fasching ohne Tanz.
Sogar der Tittmoninger Pfleger Wolf Leopold Reichsgraf von Überacker trat für die Zustimmung zur Abhaltung eines Tanzes ein. Doch der Stiftsdekan blieb stur. Der Pfleger genehmigte sie trotzdem und wurde sodann zur Verantwortung gezogen.

Verordnungen zum Tanz

1772 und 1773 folgten weitere fürsterzbischöfliche salzburgische Verordnungen, die bis zur Säkularisierung des Staates blieben. Ein Auszug daraus:
  • Freitänze sind prinzipiell verboten.
  • Tanzen wird nur gestattet bei Hochzeiten, Versprechen (Verlobungen), Abrechnungen, Zunftjahrtagen, Andingungen, Kirchweihen und großen Schießen.
  • Nur dazu berechtigten Wirten mit Brauern ist das Abhalten von Tänzen erlaubt.
  • Das Tanzen ist zwischen Kreuzauffindung und Kreuzerhöhung (3. Mai bis 14. September) gänzlich abgestellt.
  • Jeder Wirt, der einen Tanz abhalten will, muß diesen zuvor dem Pfleggericht anzeigen.
  • Der Tanzhalter hat dafür die Tanztaxe zu bezahlen.
Es folgen weitere elf Verordnungen: Wenn Frauen etwa alleine heimgingen und ohne die Begleitung von Ehepartnern, Eltern, Dienstbauern oder verheirateter Nachbarn angetroffen wurden, hatten sie eine Strafe zu bezahlen, welche höher war als ein „Jahresgehalt“ eines Knechtes.
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