Vorverlegung der Schnittzeitpunkte
Für das Jahr 2026 gibt es aufgrund der trockenen Witterung im Frühjahr eine Vorverlegung des Schnittzeitpunktes in ganz Österreich.
Maßnahmen, die die Vorverlegung betreffen
- Grünlandbiodiversitätsflächen mit späterer erster Nutzung in den Maßnahmen „UBB“ und „Bio“ mit DIVSZ codiert.
- Teilnehmer an der Naturschutzmaßnahme, die in ihrer Projektbestätigung die Auflage „NM02 Vorverlegung des Schnittzeitpunktes gemäß www.mahdzeitpunkt.at möglich“ vorfinden. Diese Vorverlegung betrifft ausschließlich diese Betriebe. Betriebe mit anderen Auflagen sind von der Vorverlegung nicht betroffen.
Welche Betriebe sind betroffen?
Für UBB- und Bio-Teilnehmer, die ihre Grünlandbiodiversitätsflächen im MFA 2026 mit DIVSZ codiert haben, gilt heuer als frühester zulässiger Nutzungstermin bei einer Vorverlegung von fünf Tagen der
10. Juni und als jedenfalls zulässiger der 10. Juli. bzw. bei einer Vorverlegung von sechs Tagen der 9. Juni und als jedenfalls zulässiger Nutzungstermin der 9. Juli.
Unverändert gilt, dass die erste Nutzung (Mahd oder Weide) frühestens zum Zeitpunkt der zweiten Mahd vergleichbarer Schläge am eigenen Betrieb erfolgen darf.
Ein vergleichbarer Schlag ist eine Grünlandfläche, die sowohl von der Wüchsigkeit als auch von der Exposition und der Bewirtschaftungsweise her mit dem DIVSZ-Schlag vergleichbar ist. Beim vergleichbaren Schlag muss sowohl die erste als auch die zweite Nutzung in Form einer Mahd erfolgen (Frühjahrsbeweidung und 2. Nutzung als Mahd gilt nicht).
Silo- und Heubetriebe sind aufgrund der meist unterschiedlichen Wirtschaftsweise nicht vergleichbar!
Trockenheitsbedingte Ausnahmeregelungen
Aufgrund der außergewöhnlichen Trockenheit im Frühjahr 2026 werden vom BMLRT Ausnahmeregelungen gewährt. Betriebe, die von diesen Regelungen Gebrauch machen wollen, müssen mittels Korrektur des MFA auf den vorzeitig genutzten Biodiversitätsflächen den Code OPUBB oder OPBIO setzen (= keine ÖPUL-Prämiengewährung für die Maßnahmen).
Im Antragsjahr 2026 kann die Nutzung von Grünland-Biodiversitätsflächen um 14 Tage vorverlegt werden, sofern auf den betroffenen Flächen keine UBB- oder Bio-Prämie bezahlt wird.
Bei der Variante DIVNFZ ist eine Verkürzung des nutzungsfreien Zeitraums nach der ersten Nutzung auf sieben Wochen (49 Kalendertage) möglich.
Praxisbeispiele
- Erste Nutzung am 19. April und zweite Mahd von einem vergleichbaren Grünlandschlag am 31. Mai – die Biodiversitätsfläche darf erst am 9. Juni bzw. 10. Juni gemäht/beweidet werden.
- Erste Nutzung am 10. Mai und zweite Mahd von einem vergleichbaren Grünlandschlag am 20. Juni – die Biodiversitätsfläche darf am 20. Juni gemäht/beweidet werden.
- Der frühestmögliche Nutzungstermin wurde im Flach-, Tennen-, Pon- und Lungau auf den 10. Juni vorverlegt. Zusätzlich kann die früheste Nutzung der DIVSZ-Flächen um 14 Tage vorverlegt werden, sofern auf den betroffenen Flächen keine UBB- oder Bio-Prämie bezahlt wird. Das bedeutet, dass die DIVSZ-Flächen im Jahr 2026 bereits ab dem 26. Mai genutzt werden dürfen, wenn auf vergleichbaren Flächen der zweite Schnitt stattfindet oder bereits stattgefunden hat.