Verbotszeiträume und Abstände beim Düngen beachten
Die Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung sind verpflichtend, hält man sich nicht daran, so kann es zu Geldstrafen und Sanktionen im Förderbereich kommen. Es ist darauf zu achten, dass das jeweilige Datum den Beginn und das Ende markiert und somit Teil des Verbotszeitraumes ist – das heißt, eine Düngung z. B. am Grünland ist bis Sa, 29. November bzw. ab Mo, 16. Februar erlaubt.
Für Klärschlamm gilt im Bundesland Salzburg ein generelles Ausbringungsverbot. Grundsätzlich ist das Ausbringen stickstoffhältiger Düngemittel auf folgende Böden nicht zulässig:
- gefroren: Oberflächen, die auch tagsüber nicht auftauen
- wassergesättigt bzw. überschwemmt: Schläge, die kein Wasser mehr aufnehmen (können)
- schneebedeckt: weniger als die Hälfte des Schlages schneefrei
Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.
Abstände einhalten
Um den Nährstoffeintrag in Oberflächengewässer zu minimieren, gelten bei der Düngung gesetzliche Mindestabstandsregelungen. Der Mindestabstand ist von der Art des Gewässers (stehend oder fließend) bzw. der durchschnittlichen Hangneigung im Bereich von 20 m zu Gewässern abhängig. Am Dauergrünland gilt: Bei stehenden Gewässern mit einer Hangneigung unter 10 % reichen 10 m Abstand. Darüber ist ein Abstand von 20 m einzuhalten. Der düngefrei zu haltende Bereich hin zu fließenden Gewässern bis zu einer Hangneigung von 10 % beträgt 3 m und über einer Neigung von 10 % 5 m. Wichtig: Auch bei Entwässerungsgräben sind entsprechende Abstände einzuhalten!