Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Lebensmittel
Umsatzsteuersenkung betrifft den Lebensmittelhandel und regelbesteuerte landwirtschaftliche Betriebe
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 4,9 % betrifft u.a. den Lebensmittelhandel, aber auch die in der Umsatzsteuer regelbesteuerte Land- und Forstwirtschaft. Das bedeutet, die Senkung gilt für Betriebe entlang der gesamten Lieferkette, wenn sie umsatzsteuerpflichtig sind oder in die USt-Option gewechselt haben.
Umsatzsteuerpauschalierte landwirtschaftliche Betriebe unterliegen der Umsatzsteuersenkung nicht
Die umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirtschaft, inklusive der Be- und Verarbeitung eigener land- und forstwirtschaftlicher Urprodukte im Rahmen des Nebengewerbes, ist von der Umsatzsteuersenkung nicht berührt.
Umsatzsteuerpauschalierte landwirtschaftliche Betriebe stellen beim Verkauf von Lebensmitteln (Urprodukte, Be- und Verarbeitungsprodukte aus eigener Landwirtschaft im Rahmen des Nebengewerbes) die Umsatzsteuer wie folgt in Rechnung:
Umsatzsteuerpauschalierte landwirtschaftliche Betriebe stellen beim Verkauf von Lebensmitteln (Urprodukte, Be- und Verarbeitungsprodukte aus eigener Landwirtschaft im Rahmen des Nebengewerbes) die Umsatzsteuer wie folgt in Rechnung:
- 10% an Konsument:innen und Nichtunternehmen
- 13% an ein anderes Unternehmen (z.B. Schlachthof, Molkerei, Handel, Gastro)
Produkte mit ermäßigtem Umsatzsteuersatz von 4,9%
Der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt für folgende Produkte, wobei zur Einstufung die KN Codes der Kombinierten Nomenklatur herangezogen werden: Details zur Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur
Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist primär die Einreihung der Gegenstände in der Kombinierten Nomenklatur (KN) maßgeblich. Damit soll die Abgrenzung zwischen den Produkten mit dem ermäßigten Steuersatz von 4,9 % und jenen mit dem Regelsteuersatz möglich sein. Es obliegt jedem Verkäufer, Produkten den korrekten Steuersatz aufgrund des KN‑Codes zuzuordnen.
- Milch einschließlich laktosefreier Milch
- Joghurt (auch mit Zutaten)
- Butter
- Frische Hühnereier
- Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren
- Frisches Obst (Äpfel, Birnen, Quitten, Steinobst nicht jedoch z. B. Beerenobst)
- Mehl und Grieß von Weizen und Dinkel
- Reis
- Speisesalz
- Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt
- Brot, Semmeln, Kornspitz (Schwarzbrot, Weißbrot, Sauerteigbrot, Mischbrot, Vollkornbrot)
Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist primär die Einreihung der Gegenstände in der Kombinierten Nomenklatur (KN) maßgeblich. Damit soll die Abgrenzung zwischen den Produkten mit dem ermäßigten Steuersatz von 4,9 % und jenen mit dem Regelsteuersatz möglich sein. Es obliegt jedem Verkäufer, Produkten den korrekten Steuersatz aufgrund des KN‑Codes zuzuordnen.
Weiterführende Informationen durch das Bundesministerium für Finanzen
Allgemeine Informationen zur Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Lebensmittel, können über das Finanzministeriums abgerufen werden. Außerdem wurde ein Fragenkatalog veröffentlicht, mit Antworten zu Zweifelsfragen und näheren Abgrenzungen der betroffenen Lebensmittel. Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel. Durch die zeitgleiche Änderung der Registrierkassenverordnung wurde festgelegt, dass der neue Umsatzsteuer-Satz von 4,9% in der Registrierkasse als „Betrag-Satz-Besonders“ zu erfassen ist.