Rechtssicherheit auch mit Überbreite
Laut dem Kraftfahrgesetz (§ 39) benötigen Fahrzeuge, die die zulässige Breite von 2,55 Metern überschreiten, eine sogenannte Routengenehmigung. Vielen Betrieben ist nicht bewusst, wie rasch die Breitengrenze überschritten wird. Nicht nur Mähdrescher oder Feldhäcksler sind betroffen – auch Anpassungen der zulässigen Breiten aus sicherheitsrelevanten Gründen sowie im Hinblick auf die Befahrbarkeit sind oft notwendig. Insbesondere in Hanglagen spielen Aspekte wie Zwillingsbereifung oder breitere Reifen bei Güllefässern eine entscheidende Rolle. Diese Maßnahmen dienen der Verringerung des Bodendrucks und der Verbesserung der Standsicherheit, sind jedoch mit einer größeren Fahrzeugbreite verbunden. Darüber hinaus können auch Forstanhänger mit Kran sowie Rundballenpressen, je nach Ausstattung, die 2,55-Meter-Grenze überschreiten. In diesen Fällen ist für die Nutzung öffentlicher Straßen eine Genehmigung erforderlich. Das bedeutete bisher vor allem eines: hohen administrativen Aufwand bei der Nutzung von Gemeindestraßen.
Die Routengenehmigungen für sämtliche Bundes- und Landesstraßen im Land Salzburg können von der zuständigen Landeshauptfrau vereinfacht per Bescheid erteilt werden. Für Gemeindestraßen war dies bislang nicht möglich, es musste bei jeder Gemeinde separat um eine Routengenehmigung angesucht werden. Nach Vorbild anderer Bundesländern wird den Gemeinden nun die Möglichkeit gegeben, eine Pauschalzustimmung zur Nutzung von Gemeindestraßen zu erteilen. Der vom Land ausgestellte Bescheid der Routengenehmigung gilt dann (unter Einhaltung der darin vorgeschriebenen Auflagen) sowohl für alle Bundes- und Landesstraßen im Land Salzburg als auch für die Gemeindestraßen sämtlicher Gemeinden, die eine solche Zustimmung erteilt haben (siehe Kasten mit Liste der Gemeinden) – eine zusätzliche Einzelgenehmigung ist nicht mehr erforderlich. Für Gemeinden ohne entsprechenden Beschluss bleibt weiterhin eine gesonderte Zustimmung notwendig.
Jetzt sind die Gemeinden am Zug
Ziel ist es, Rechtssicherheit zu schaffen und gleichzeitig den bürokratischen Aufwand für die Betriebe deutlich zu reduzieren. Gerade in arbeitsintensiven Phasen wie Ernte oder Forstsaison braucht es klare und verlässliche Rahmenbedingungen. Die neue Regelung bringt eine Erleichterung und stärkt die Einsatzfähigkeit moderner Landtechnik. Damit die Regelung im ganzen Bundesland wirkt, braucht es weitere Gemeinden, die sich anschließen.
Gemeinden mit Routengenehmigung
Mit Erlangen dieser Routengenehmigung können – unter Einhaltung der darin vorgeschriebenen Auflagen – alle Bundes- und Landesstraßen in Salzburg sowie Gemeindestraßen in den unten angeführten Gemeinden, bei Einhaltung aller gemäß Kraftfahrgesetz in der geltenden Fassung kundgemachten Verkehrsbeschränkungen
(z. B.: Gewichtsbeschränkungen), befahren werden.
Bei Gemeinden, welche nicht in der Liste enthalten sind, muss neben der Bewilligung des Landes Salzburg auch eine Zustimmung bei der jeweiligen Gemeinde eingeholt werden:
- Flachgau: Dorfbeuern, Köstendorf, Nußdorf am Haunsberg
- Tennengau: Adnet, Bad Vigaun, Scheffau am Tennengebirge
- Pongau: Flachau, Hüttau, Sankt Veit, Schwarzach, Werfen
- Pinzgau: Kaprun, Viehhofen
- Lungau: Zederhaus