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Gewässerschonende Düngung im Herbst

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12.08.2024 | von Alexander Schmid

Zuletzt trat mit 1. Jänner 2023 eine neue Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) in Kraft. Diese brachte Änderungen für die Herbstdüngung mit sich. Weitere Kulturen, deren Entwicklung im Herbst ebenso einer zeitgerechten Versorgung mit Nährstoffen bedarf, wurden nicht berücksichtigt. Mit der am 10. Juli 2024 veröffentlichten Novelle wurde der Kreis an düngewürdigen Kulturen im Herbst erweitert. Diese Änderung betrifft vorrangig den Anbau von Sonderkulturen wie Kümmel, Erdbeeren, Heil- und Gewürzpflanzen und mehrjährige Gemüsekulturen.

Foto_ZWF.jpg © BWSB
Zwischenfrüchte können Nährstoffe in Form von Pflanzen- und Wurzelmasse speichern und so vor Auswaschung schützen. Um im folgenden Frühjahr ausreichend Mulchmaterial für die Mulchsaat zur Verfügung zu haben, sind gut entwickelte Zwischenfruchtbestände eine Grundvoraussetzung. © BWSB

Was wurde geändert?

Die novellierte Verordnung räumt für bis zum jeweils 31. August angebaute und im Folgejahr geerntete oder für mehrjährige Gemüsekulturen, Blühpflanzen zur Saatgutvermehrung oder zur Heil- und Gewürzpflanzennutzung sowie Erdbeeren die Möglichkeit der Ausbringung leichtlöslicher stickstoffhaltiger Düngemittel bis 31. Oktober ein. Darüber hinaus enthält die Novelle der NAPV eine Klarstellung im Bereich des Feldgemüsebaus. Mit der neuen Formulierung ist eine Halbierung der anzurechnenden Stickstoffnachlieferung für im Folgejahr zu erntende Kulturen, deren Anbau bereits im Herbst erfolgt, zulässig.

Mehr Details zur aktuellen Novelle der NAPV finden sie im folgenden Artikel auf LK Online: NAPV-Novelle ermöglicht Herbstdüngung zu Kümmel und Co | Landwirtschaftskammer Oberösterreich (lko.at)

Weitere Regelungen zur Stickstoffdüngung im Herbst

Die NAPV regelt, dass leicht lösliche stickstoffhaltige Düngemittel - wie z.B. Gülle - im Herbst nur mehr zu den Kulturen Raps, Gerste und Zwischenfrüchten ausgebracht werden dürfen und dies auch nur für den Fall, wenn diese Kulturen bis inklusive 15. Oktober ausgesät werden. Der Verbotszeitraum beginnt in diesem Fall am 1. November.

Alle anderen Ackerkulturen, sowie Raps, Gerste und Zwischenfrüchte mit einem Anbautermin nach dem 15. Oktober dürfen im Herbst nicht gedüngt werden. Die Sperrfrist beginnt in diesem Fall mit der Ernte der vorherigen Hauptkultur.
Beispielsweise ist eine Herbstdüngung von Winterweizen oder Wintertriticale mit Gülle daher nicht zulässig.

Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel, wie Mist oder Kompost, dürfen auf allen Ackerkulturen bis 29. November ausgebracht werden.

Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen ebenso bis einschließlich 29. November sowohl mit leicht als auch langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln gedüngt werden.

Auf sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Christbäume, Obst, Hopfen, Wein) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar verboten. Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel (Stallmist, Kompost, etc.) dürfen von 30. November bis 15. Februar nicht ausgebracht werden.

Der Tabelle 1 können die detaillierten Sperrfristen sowie die davon betroffenen Düngemittel entnommen werden.

Tabelle 1: Stickstoffdüngung – Verbotszeiträume laut Nitrataktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

Tabelle 1 Stickstoffdüngung – Verbotszeiträume laut Nitrataktionsprogramm-Verordnung (NAPV).png © BWSB
* Auf Kulturen mit einem frühen Stickstoffbedarf wie Durumweizen, Raps und Gerste, sowie für Kulturen unter Vlies od. Folie ist eine Düngung bereits ab 1. Februar zulässig. © BWSB

Strengere Vorgaben im ÖPUL beachten!

Die ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" in Oberösterreich (GRUNDWasser 2030) hat zum Ziel, die stoffliche Belastung von Gewässern zu reduzieren. Eine Maßnahme dafür ist eine reduzierte Düngeintensität. Dies wird durch eine strengere Gestaltung der Sperrfristen abgebildet. Raps, Gerste und Zwischenfruchte dürfen längstens bis 14. Oktober gedüngt werden, sofern diese bis inklusive 15. Oktober angebaut werden.
Diese strengeren Sperrfristen für teilnehmende Betreibe an dieser Maßnahme können in Tabelle 2 nachgelesen werden.

Tabelle 2: Stickstoffdüngung - Verbotszeiträume laut GRUNDWasser 2030 (OÖ)

Tabelle 2 Stickstoffdüngung – Verbotszeiträume laut GRUNDWasser 2030 (OÖ).png © BWSB
* Auf Kulturen mit einem frühen Stickstoffbedarf wie Durumweizen, Raps und Gerste, sowie für Kulturen unter Vlies od. Folie ist eine Düngung bereits ab 1. Februar zulässig. © BWSB

Stickstoffdüngung - Mengenmäßige Begrenzung im Herbst

Leicht lösliche stickstoffhaltige Düngemittel (stickstoffhaltige Mineraldünger, Gülle, Jauche, Legehühnerfrischkot, Dünn- und Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgülle, Gärrückstände und nicht entwässerter Klärschlamm (< 15% TS)) dürfen mit maximal 60 kg N/ha (ab Lager) ausgebracht werden.
Dies gilt für die Zeiträume:
  • Erntetermin der letzten Vorfrucht bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes bei Raps, Gerste und Zwischenfrüchte, welche bis inklusive 15. Oktober angebaut wurden
  • Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes bei Dauergrünland und Ackerfutterflächen

Sinnvolle Herbstdüngung von Wintergerste und Winterraps

Bestimmte Vorfrüchte wie Raps oder Leguminosen hinterlassen meist ausreichend Stickstoff für eine gute Entwicklung der Folgekulturen im Herbst. Bei diesen Vorfrüchten ist eine Düngung nicht zwingend notwendig.

Bei Wintergerste kann eine Düngung im Einzelfall überlegt werden, da eine entsprechende Entwicklung im Herbst, mit einem gut entwickelten Haupttrieb und zwei bis drei Seitentrieben notwendig ist. Falls dies auf Grund des Aussaatzeitpunktes bzw. der Stickstoffmineralisation im Boden nicht erreicht wird, kann eine Stickstoffdüngung in der Höhe von ca. 20-30 kg N jw/ha sinnvoll sein.
Bei Winterraps sind im Herbst je nach Standort und Stickstoffmineralisierung Gaben von rund 40 kg N jw/ha ausreichend.
Die Düngung von Zwischenfrüchten wurde bereits im Bauerartikel Ausgabe 25/26 19. Juni 2024 ausführlich behandelt. Link - LK Online: Düngung zur Zwischenfrucht - gewusst wie | Landwirtschaftskammer Oberösterreich (lko.at)

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Zwischenfrüchte können Nährstoffe in Form von Pflanzen- und Wurzelmasse speichern und so vor Auswaschung schützen. Um im folgenden Frühjahr ausreichend Mulchmaterial für die Mulchsaat zur Verfügung zu haben, sind gut entwickelte Zwischenfruchtbestände eine Grundvoraussetzung. © BWSB

Tabelle 1 Stickstoffdüngung – Verbotszeiträume laut Nitrataktionsprogramm-Verordnung (NAPV).png © BWSB

* Auf Kulturen mit einem frühen Stickstoffbedarf wie Durumweizen, Raps und Gerste, sowie für Kulturen unter Vlies od. Folie ist eine Düngung bereits ab 1. Februar zulässig. © BWSB

Tabelle 2 Stickstoffdüngung – Verbotszeiträume laut GRUNDWasser 2030 (OÖ).png © BWSB

* Auf Kulturen mit einem frühen Stickstoffbedarf wie Durumweizen, Raps und Gerste, sowie für Kulturen unter Vlies od. Folie ist eine Düngung bereits ab 1. Februar zulässig. © BWSB