Deklaration von Biotieren: Sorgfalt gefragt
Aktuell treten vermehrt Probleme bei der Deklaration von Biotieren beim Verkauf auf. Falsch ausgefüllte Lieferscheine bzw. fälschlich als Bio deklarierte Tiere sind bei den Biokontrollen keine Seltenheit. Für die Schlachthöfe und Verarbeitungsbetriebe ist die Problematik deshalb so prekär, weil die Falschauslobungen oft erst mit deutlicher Verspätung auftauchen und die Erzeugnisse falsch gekennzeichneter Tiere bereits mit Biodeklaration am Markt sind.
Die Strafen sind teuer
Die Konsequenz für den Landwirt ist ein Vermerk am Prüfbericht und damit verbunden eine Meldung an die Landesveterinärdirektion. In weiterer Folge kommt es zu meist empfindlichen Geldstrafen durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft. In Extremfällen geht es bis zum Verlust der Biozertifizierung für einen Betrieb. Immer mehr im Raum steht auch die Haftungsfrage für die falsch deklarierten Produkte speziell für Exportwaren.
Zwei Arten von Falschauslobungen sind meistens die Ursachen. Zum einen sind dies Tiere konventioneller Herkunft und zum anderen Tiere mit offenen Wartezeiten nach Arzneimitteleinsatz.
Grundsätzlich dürfen am Biobetrieb nur Biotiere zugekauft und vermarktet werden. Wenn man darauf achtet, bleiben einem allfällige Komplikationen erspart. Sollten aber im Rahmen der Ausnahmeregelungen für den konventionellen Tierzukauf konventionelle Tiere am Betrieb sein, ist jedenfalls Obacht und Sorgfalt geboten. Die vorgeschriebenen Umstellungszeiten sind unbedingt einzuhalten:
- Mindestens 12 Monate und 75 % der Lebenszeit bei Rindern und Pferden
- 6 Monate bei Schafen, Ziegen und Schweinen
- 10 Wochen bei Geflügel-Fleisch, 6 Wochen bei Geflügel-Eiern
- 12 Monate bei Geweihträgern
Sollte ein Betrieb neu in Bio einsteigen und die reguläre Gesamtbetriebsumstellungszeit einhalten, gelten für alle Tiere und Milch generell zwei Jahre
Konkretes Fallbeispiel
Im Rahmen der Ausnahmeregelungen wird eine konventionelle trächtige Kalbin zur Zucht angekauft. Das Tier ist 2,5 Jahre (30 Monate alt). Diese 30 Monate werden nun als ein Viertel der Lebenszeit angesehen. Das heißt, die betroffene Jungkuh muss weitere 7,5 Jahre (90 Monate) ihres Lebens, also 75 % der Gesamtlebenszeit, auf einem Biobetrieb verbringen, um als Biokuh vermarktet werden zu können. Wird sie zum Beispiel nach sechs Jahren als Schlachtkuh verkauft, muss sie konventionell vermarktet werden. Eine Biovermarktung wäre erst im Alter von zehn Jahren (120) Monaten möglich.
Arzneimitteleinsatz
- Das behandelte Tier muss eindeutig mit Angabe der Ohrmarkennummer identifizierbar sein.
- Es muss erkenntlich sein, um welches Medikament es sich handelt, weiters die Diagnose, die Dosierung, die Dauer und die Art der Verabreichung sowie die gesetzliche Wartezeit.
- Biobetriebe müssen auf den Abgabescheinen der Medikamente die doppelte Wartezeit vermerken.
- Alle Behandlungen mit Tierarzneimitteln sind vom Tierhalter zu dokumentieren.
Wartezeiten einhalten
Im Biolandbau besteht also die Verpflichtung zur Verdoppelung der gesetzlichen Wartezeit vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln oder Tieren. Die Wartezeit beginnt immer am ersten Tag nach Beendigung der Behandlung. Für Arzneimittel ohne gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit muss im Biolandbau jedenfalls eine Wartezeit von 48 Stunden eingehalten werden.
Vorsicht bei Viehverkehr
Werden Nutz- oder Zuchttiere verkauft, welche sich noch in der im Biolandbau vorgeschriebenen doppelten Wartezeit befinden, muss dem Viehverkehrsschein eine Kopie des tierärztlichen Abgabescheines beigelegt werden. Es besteht Informationspflicht für den Verkäufer. Leider werden immer wieder Tiere in offener Wartezeit meistens unabsichtlich auch zur Schlachtung verkauft.
Schlachttiere, welche noch im Bereich einer doppelten Wartezeit sind, dürfen keinesfalls als Biotiere verkauft werden. Immer wieder gibt es dabei für Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe große Probleme.
- Beim Verkauf eines konventionellen Tieres beim Lieferschein unter dem Namen die Angabe „BIO“ nicht ankreuzen und in der rechten Spalte (Nähere Angaben) „Bio“ nicht hineinschreiben.
- Getrennte Lieferscheine bei Tieren verwenden, welche sich in einer Ausnahmeregelung befinden, um irrtümliche Biostatusangaben zu vermeiden.
- Im Zweifelsfall ist es immer besser, die Kontrollstelle oder die Landwirtschaftskammer zu kontaktieren.