Düngen im Herbst - die Verbotszeiträume kommen näher
- Für Ackerflächen (ausgenommen Ackerfutterflächen) gilt:
Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln ist bis 29. November zulässig und ab 30. November verboten. Die maximale Aufwandmenge richtet sich nach dem Stickstoffbedarf der Folgefrucht.
- Für Grünland und Ackerfutterflächen (Wechselwiese, Kleegras, Futtergräser..) gilt:
Das Ausbringen leichtlöslicher stickstoffhaltiger Düngemittel ist von 1. Oktober bis 29. November begrenzt mit 60 kg N/ha (Stickstoff ab Lager).
- Übrige landwirtschaftliche Nutzflächen (zB. Obst, Wein, Christbäume):
Generell gilt: bei der Düngerausbringung muss der Boden aufnahmefähig sein, also nicht gefroren, nicht schneebedeckt, nicht wassergesättigt.
Leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel enthalten einen wesentlichen Anteil an Nitrat- oder Ammoniumstickstoff oder an Harnstoff und können in Zeiten von Grundwasserneubildung in tiefere Bodenschichten verlagert/ausgewaschen werden. Dazu zählen: alle stickstoffhaltigen Mineraldünger, Jauchen, alle Güllen (Rindergülle, Schweinegülle, in Wasser aufgerührter Hühnerkot = Hühnergülle, Biogas, Gärreste ….), Feststoffanteil aus Gülleseparierung und flüssiger Klärschlamm.
Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel enthalten ausschließlich oder nahezu ausschließlich organisch gebundenen Stickstoff und sind deshalb weniger auswaschungsgefährdet und damit weniger streng geregelt bei der Ausbringung. Dazu zählen: Festmist (tierische Ausscheidungen mit Einstreumaterial), Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk, abgepresster Klärschlamm, organische Düngemittel.
Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel enthalten ausschließlich oder nahezu ausschließlich organisch gebundenen Stickstoff und sind deshalb weniger auswaschungsgefährdet und damit weniger streng geregelt bei der Ausbringung. Dazu zählen: Festmist (tierische Ausscheidungen mit Einstreumaterial), Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk, abgepresster Klärschlamm, organische Düngemittel.