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Breitbandausbau: Rechte kennen und aktiv mitgestalten

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05.08.2026

Der Glasfaserausbau im Flachgau bringt schnelles Internet, aber auch Eingriffe in Grundstücke. Grundeigentümer sollten ihre Rechte bei Trassenführung, Entschädigung und Rekultivierung kennen. Für betroffene Grundeigentümer sind frühzeitige Information und aktive Mitwirkung besonders wichtig.

Breitbandausbau: Rechte kennen und aktiv mitgestalten.jpg © Dürnberger
Leitungen müssen so geplant und errichtet werden, dass der Eingriff in das Eigentum möglichst geringgehalten wird. © Dürnberger

Der Ausbau moderner Glasfaserinfrastruktur schreitet mit erheblicher Unterstützung von EU, Bund und Land Salzburg im nördlichen Flachgau zügig voran. Im Jahr 2026 erfolgt die Erschließung in den Gemeinden Lamprechtshausen, Nußdorf, Koppl, Anthering, Seekirchen und Hallwang. 

Leistungsfähige Breitbandnetze sind ein wesentlicher Standortfaktor für Wirtschaft, Landwirtschaft und private Haushalte. Gleichzeitig bringt der Ausbau Eingriffe in Grundstücke mit sich, weshalb den Rechten und Interessen der Grundeigentümer besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.

Die Verlegung von Telekommunikationsleitungen ist in Österreich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) 2021 geregelt. Dieses sieht vor, dass Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Leitungen über fremde Grundstücke führen dürfen. Gleichzeitig schützt das Gesetz aber auch die Rechte der Grundeigentümer, die folgende Rechte innehaben.

Breitbandausbau: Rechte kennen und aktiv mitgestalten.jpg © Dürnberger
Ein wesentlicher Aspekt ist die ordnungsgemäße Wiederherstellung der betroffenen Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten. Darunter fällt unter anderem ein sachgerechter Bodenaufbau. © Dürnberger

Rechte der Grundeigentümer

Anspruch auf schonende Inanspruchnahme der Flächen: Leitungen müssen so geplant und errichtet werden, dass der Eingriff in das Eigentum möglichst geringgehalten wird.

Mitspracherecht bei der Trassenführung: Eigentümer können und sollen aktiv darauf
hinwirken, dass eine sinnvolle und möglichst schonende Leitungsführung gewählt wird. Beispielsweise kann eine Führung entlang bestehender Wege oder Grundstücksgrenzen bevorzugt werden. Trassen mit bestehenden Leitungseinbauten oder Drainagen sollten vermieden werden.

Anspruch auf Entschädigung: Für die Nutzung oder Beeinträchtigung des Grundstücks steht den Eigentümern eine angemessene Entschädigung zu.

Wertminderungsrichtsatzverordnung

Die Entschädigung orientiert sich unter anderem an der sogenannten Wertminderungsrichtsatzverordnung. Diese regelt, in welchem Ausmaß eine dauerhafte oder vorübergehende Beeinträchtigung des Grundstücks finanziell abzugelten ist. Die Sätze für die Entschädigung sind je nach Gemeinde unterschiedlich festgesetzt. Für Leitungen und oberirdische bauliche Infrastruktur (z. B. Verteilerkästen) gibt es unterschiedliche Sätze, ebenso wie für landwirtschaftliche Flächen und Bauland.

Notwendige Anpassungen wie Verlegung oder Entfernung der Anlage sind auf Betreiberkosten vorzunehmen, wobei beide Seiten verpflichtet sind, eine einvernehmliche und möglichst kostengünstige Lösung zu finden. Unterbleibt die rechtzeitige Verständigung oder werden falsche Angaben gemacht, können Schadenersatzpflichten entstehen. Kommt innerhalb von vier Wochen keine Einigung zustande, entscheidet die Regulierungsbehörde. Für landwirtschaftliche Flächen gilt zusätzlich, dass erforderliche Informationen für Behördenmeldungen (z. B. AMA-Meldungen) vom Leitungsbetreiber rechtzeitig bereitzustellen sind.

Freie Wahl des Internetanbieters

Ein wichtiger Hinweis für alle Bürgerinnen und Bürger: Im nördlichen Flachgau wird aktuell ein offenes Glasfasernetz errichtet. Der Ausbau einer Glasfaserleitung bedeutet dabei nicht automatisch eine Bindung an einen bestimmten Internetanbieter. In der Regel besteht Anbieterfreiheit – Nutzer können selbst entscheiden, bei welchem Provider sie ihre Internetdienste beziehen möchten, sofern das Netz entsprechend offen gestaltet ist. Dies stärkt den Wettbewerb und sorgt langfristig für bessere Preise und Leistungen.

Durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Leitungsbetreibern und Grundeigentümern kann der Ausbau effizient umgesetzt und gleichzeitig die Interessen aller Beteiligten gewahrt werden.

Breitbandausbau: Rechte kennen und aktiv mitgestalten.jpg © Dürnberger
Eine Verlegung entlang einer bestehenden Infrastruktur wie Straßen oder Wegen ist zu forcieren. © Dürnberger

Ausbauoffensive schreitet weiter voran

Der Ausbau der Breitbandversorgung wird im Jahr 2027 in den Gemeinden Seekirchen, Hallwang, Göming,
St. Georgen, Nußdorf, Dorfbeuern, Berndorf, Mattsee, Oberndorf und Seeham fortgesetzt.

In den folgenden Jahren bis 2029 ist darüber hinaus eine Netzerweiterung in Form eines Lückenschlusses in den Gemeinden Koppl, Obertrum am See, Schleedorf, Elixhausen, Henndorf, Plainfeld, Bergheim, Seeham, Berndorf, Neumarkt, Straßwalchen, Thalgau, Lamprechtshausen, Göming, Nußdorf, Köstendorf, Seekirchen, Anthering und Eugendorf geplant. 

Breitbandausbau: Rechte kennen und aktiv mitgestalten.jpg © Dürnberger
© Dürnberger
1. Kontaktaufnahme:
Die Leitungsbetreiber, welche Privatgrundstücke in Anspruch nehmen wollen, müssen dies per „Angebot“ dem Grundeigentümer schriftlich mitteilen. Mindestinhalt ist ein Angebot zur Entschädigung und eine Planbeilage mit dem geplanten Leitungsweg. Dies ist das Mindesterfordernis nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 52 TKG). Kommt keine Einigung zustande, könnte auch eine Entscheidung der Behörde (RTR – Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) beantragt werden. Die Behörde kann von beiden Seiten angerufen werden.

2. Sinnvolle Leitungsführung – aktive Mitwirkung der Eigentümer:
Ein zentraler Punkt beim Glasfaserausbau ist die Trassenführung. Grundeigentümer sollten unbedingt aktiv an der Planung mitwirken. Ziel muss es sein, eine Lösung zu finden, die sowohl den technischen Anforderungen als auch den Interessen der Eigentümer gerecht wird. Zu beachten ist insbesondere:

  • Verlegung entlang bestehender Infrastruktur (Straßen, Wege)
  • Drainagen oder bestehende Leitungseinbauten sollten nach Möglichkeit umgangen werden, da der Leitungsbetreiber im Falle einer Schädigung für die Beseitigung des Schadens zuständig ist
  • Vermeidung unnötiger Zerschneidungen von landwirtschaftlichen Flächen
  • Berücksichtigung zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks

Eine frühzeitige Abstimmung zwischen Leitungsbetreibern und Grundeigentümern hilft, Konflikte zu vermeiden und langfristig tragfähige Lösungen zu schaffen.

3. Verlegetiefe:
Insbesondere bei Acker und ackerfähigen Grünlandflächen sollte eine Überdeckung von zumindest 90 cm erfolgen, damit die Datenleitungen nicht durch die Bodenbearbeitung (z. B. Tiefenlockerer oder Bodenprobenziehung) zerstört werden können. Auch entlang von Zäunen sollte eine dementsprechend tiefe Verlegung erfolgen.

4. Ordnungsgemäße Rekultivierung:
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die ordnungsgemäße Wiederherstellung der betroffenen Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten. Die sogenannte Rekultivierung stellt sicher, dass das Grundstück wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzt wird. Dabei ist zu achten auf:

  • fachgerechten Bodenaufbau (Trennung und Wiederherstellung der Bodenschichten)
  • Wiederherstellung der Tragfähigkeit und Struktur des Bodens
  • ordnungsgemäße Saat bzw. Begrünung landwirtschaftlicher Flächen
  • Beseitigung von Baustellenschäden

Grundeigentümer sollten die Rekultivierung genau kontrollieren und gegebenenfalls Nachbesserungen einfordern, wenn die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Der entstandene Flurschaden ist vom Leitungsbetreiber zu entschädigen.

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