Betriebe sollten jetzt die Anschlussleistung bei Strom prüfen
Die neue Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) revolutioniert die Netzentgelte und bringt weitreichende Änderungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit sich. Die wesentlichsten Änderungen betreffen einerseits die stärkere Gewichtung der Leistungskomponente bei der Berechnung der Netzentgelte sowie andererseits die Ermittlung bestehender Netzanschlussleistungen.
Stufenmodell für Anschlussleistung
Die Übergangsbestimmungen regeln, welche Anschlussleistung bei bestehenden Netzanschlüssen künftig als bereits abgegolten gilt. Maßgeblich dafür sind Mindest-, Vertrags- oder gemessene Leistungswerte. Betriebe sollten sich daher bis zum Inkrafttreten der SNE-G-V mit 1. Jänner 2027 mit ihrer individuellen Situation auseinandersetzen, dabei geplante betriebliche Entwicklungen berücksichtigen und die Beratungsmöglichkeiten der Landwirtschaftskammern in Anspruch nehmen.
Für bestehende Netzanschlüsse wird die bereits abgegoltene Anschlussleistung anhand eines dreistufigen Modells festgelegt. Maßgeblich ist der höchste der folgenden Werte:
- 10 kW,
- die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Leistung oder
- der Durchschnitt der zwei höchsten monatlichen Viertelstunden-Leistungswerte (aus zwei unterschiedlichen Monaten) des Kalenderjahres 2026 (falls noch kein Smart Meter vorhanden ist, die Messwerte aus 2027).
Eigenen Netzanschluss rechtzeitig prüfen
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die bestehende Anschluss- und Leistungssituation des Betriebes genauer zu betrachten. Insbesondere bei geplanten Investitionen in elektrische Anwendungen, etwa in den Bereichen Bewässerung, Trocknung, Elektromobilität oder Wärmeerzeugung, sollte geprüft werden, ob die vorhandene Anschlussleistung den künftigen Anforderungen entspricht.
Beispiel: Was bedeutet das in der Praxis?
- Ein Milchviehbetrieb verfügt über eine vertraglich vereinbarte Anschlussleistung von 35 kW, die zwei höchsten monatlichen Leistungsspitzen 2026 betragen durchschnittlich 52 kW. In diesem Fall gelten künftig 52 kW als bereits bezahlt, da dieser Wert höher ist als die vertraglich vereinbarte Leistung.
- Ein anderer Betrieb verfügt über eine vertraglich vereinbarte Anschlussleistung von 50 kW, gemessene Leistungsspitzen von lediglich 34 kW. Hier bleiben 50 kW als bereits bezahlte Anschlussleistung erhalten.
Die Ermittlung erfolgt mittels Smart Metern, die österreichweit ab 1. Jänner 2027 automatisch auf „Opt-In“ gestellt werden. Die Leistungsspitze eines Monats entspricht dem höchsten Wert der elektrischen Leistung eines 15-Minuten-Messintervalls (bezogene Strommenge multipliziert mit Faktor vier). Wird in Zukunft mehr Anschlussleistung benötigt als bereits als bezahlt anerkannt ist, muss für die zusätzliche Leistung ein Netzanschlussentgelt nachentrichtet werden.
Netzanschlussentgelt vs. Netznutzungsentgelt
Das Netzanschlussentgelt ist eine einmalige Zahlung, die bei der Errichtung eines Netzanschlusses an den Netzbetreiber zu leisten ist. Davon zu unterscheiden sind die laufenden Netznutzungsentgelte, die monatlich anfallen und sich künftig stärker nach der beanspruchten Leistung richten. Die Netznutzungsentgelte werden sich zukünftig zu jeweils 50 Prozent aus Arbeitspreis (verbrauchte Energie in Kilowattstunden, kWh) und Leistungspreis (beanspruchte Leistung in Kilowatt, kW) zusammensetzen.
Eine Betriebsoptimierung und netzdienliches Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten zur Senkung der laufenden Netzentgelte eröffnen. Hierzu sind in der SNE-G-V Instrumente wie der Winter-Niederarbeitspreis (WiNAP), der Sommer-Niederarbeitspreis (SNAP) und die flexible Entnahme verankert.
Kosten sparen durch Lastverschiebung
Ziel ist es, Stromverbrauch in netzdienliche Zeitfenster zu verlagern und dadurch die vorhandene Netzinfrastruktur besser auszulasten. Der Winter-Niederarbeitspreis (WiNAP) ermöglicht ab Oktober 2027 reduzierte Netzentgelte für Lastverschiebung in Zeiten geringer Netzbeanspruchung in den Wintermonaten. Mit dem Sommer-Niederarbeitspreis (SNAP) gibt es bereits ein vergleichbares Modell für die Sommermonate.
Betriebe können künftig mit ihrem Netzbetreiber vertraglich eine zeitliche Flexibilisierung ihrer Netznutzung vereinbaren und direkt von Netzentgeltreduktionen profitieren. Eine Einschränkung der Stromnutzung erfolgt bei Bedarf und ist auf maximal zweimal zwei Stunden pro Tag begrenzt. Da es in der Landwirtschaft zahlreiche Möglichkeiten zur Lastverschiebung gibt, sollten Betriebe prüfen, ob dieses Modell für sie geeignet ist.
Mit Netzkosten auseinandersetzen
Die individuellen Auswirkungen werden stark von der jeweiligen Betriebsstruktur und den tatsächlich aufgetretenen Leistungswerten abhängen. Falls noch nicht erfolgt, sollte der Smart Meter zunächst aktiviert werden. Dadurch lässt sich die bisherige Spitzenleistung ermitteln. Es wird dringend empfohlen, die eigene Anschluss- und Verbrauchssituation frühzeitig zu analysieren und geplante Investitionen in elektrische Anwendungen bei der Bewertung mitzudenken.
Die Landwirtschaftskammern werden die weitere Entwicklung begleiten und ihre Mitglieder laufend über Fachartikel, Webinare und weitere Informationsangebote bei der Umsetzung der neuen Regelungen unterstützen.
Links zum Thema
- Die Landwirtschaftskammer Salzburg hat mit der Salzburg AG eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Im „Pool Landwirtschaft“ erhalten Bäuerinnen und Bauern aus Salzburg günstigere Konditionen für Produkte der Salzburg AG. Mit Anfang Februar 2026 wurden der Arbeitstarif bei Strom angepasst. Poolmitglieder profitieren automatisch vom verbesserten Rabattsatz.
- Mit den neuen Peer-to-Peer-Verträgen wird erstmals ein einfacher privater Stromhandel in Österreich möglich. Für viele Photovoltaik-Besitzer eröffnet sich dadurch die Chance, den eigenen Solarstrom gezielter und oft auch wirtschaftlicher zu nutzen.