Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten
Mit der Niederlassungsprämie
soll die Bewirtschaftungsaufnahme
eines landwirtschaftlichen
Betriebes unter
Forcierung einer geeigneten
landwirtschaftlichen Qualifikation
erleichtert werden. Zusätzlich
gibt es auch einen gezielten
Anreiz zu einer zeitnahen
Hofübernahme. Mit der
Erstellung eines Betriebskonzeptes
wird die zukünftige strategische
Betriebsausrichtung
geplant. Betriebliche Aufzeichnungen
kontrollieren die Umsetzung
und Einhaltung der
selbst festgelegten Ziele.
Junglandwirtin bzw. Junglandwirt
- Natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung der Niederlassungsprämie höchstens 40 Jahre (ein Tag vor 41. Geburtstag) alt ist und erstmalig einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet.
- Es wird über eine berufliche landwirtschaftliche Qualifikation in Form eines Facharbeiters oder einer höheren agrarischen Ausbildung verfügt.
- Bei juristischen Personen oder Gesellschaften muss die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung ausüben.
Erstmalige Niederlassung
- Als erste Niederlassung gilt der Zeitpunkt der Aufnahme der erstmaligen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung (SVS), wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
- Keine erste Niederlassung (keine
Stichtagauslösung):-
- Bewirtschaftungsdauer weniger als sechs Monate und keinen Mehrfachantrag oder sonstigen Förderantrag gestellt
- Bewirtschaftung ausschließlich Forstflächen und keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten
- Einheitswert der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen unter 150 Euro
- Der Antrag der Niederlassungsprämie muss innerhalb eines Jahres ab Erstniederlassung gestellt werden.
Mit Antragstellung 1. Jänner 2024 tritt folgende Änderung in Kraft:
- Die erstmalige Bewirtschaftung muss spätestens in dem Jahr des 40. Geburtstages aufgenommen werden.
- Ab der Bewirtschaftungsaufnahme ist auch ab 2024 ein Jahr Zeit, den Antrag zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann der Förderwerber bei der neuen Regelung somit bereits 41 Jahre alt sein.
- Achtung! Durch die Wirksamkeit der neuen Regelung mit 1. Jänner 2024 bedeutet das für förderwerbende Personen des Jahrgangs 1983, dass sich diese jedenfalls noch im Jahr 2023 (bis 31. Dezember 2023) niederlassen müssen, um die Altersgrenze einzuhalten.
FÖRDERVORAUSSETZUNGEN
- Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei Antragstellung. Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Dies gilt insbesondere für Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenanbaues oder allfälliger Spezialkulturen.
- Der jährliche Arbeitsbedarf des Betriebes entspricht mindestens 0,5 betrieblichen Arbeitskräften (entspricht 1.000 Arbeitskraftstunden) ab dem Zieljahr (4. Jahr der Bewirtschaftung) oder der Standardoutput des Betriebes muss mindestens 8.000 € ab dem Zieljahr betragen.
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiterprüfung eines der Lehrberufe des LFBAG (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz) idgF. oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung (z. B. Meisterprüfung) nachgewiesen werden. Liegt der Nachweis einer Facharbeiterprüfung oder höheren Ausbildung zum Zeitpunkt derAntragstellung nicht vor, so kann dieser bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der förderungswerbenden Person um ein Jahr verlängert werden.
- Es muss ein Betriebskonzept vorgelegt werden.
- Im Hinblick auf das Nitrat- Aktionsprogramm muss der Betrieb in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen verfügen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger auf den selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
- Die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung muss über die gesamte Dauer der Bewirtschaftungsverpflichtung (mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung) gegeben sein.
Niederlassungsprämie (siehe auch Tabelle):
- Basisprämie: Bei Erfüllung der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen wird die Basisprämie gewährt.
- Prämie für Eigentumsübergang: Beim Eigentumsübergang hat die Übernahme grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen. Das heißt auch die Betriebsstätte inklusive der notwendigen Infrastruktur. Vom erforderlichen Eigentumsübergang ist eine Flächentoleranz von 10 %, höchstens jedoch 3 ha ausgenommen. Der Nachweis ist innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029 zu erbringen.
- Prämie für Meisterprüfung oder höhere Ausbildung: Für die Meisterprämie ist der Nachweis innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029 zu erbringen. Es werden alle land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildungen anerkannt.
- Prämie für gesamtbetriebliche Aufzeichnungen: Zum Erhalt dieser Prämie müssen betriebliche Aufzeichnungen, mindestens in Form einer Einnahmen- Ausgaben-Rechnung mit Anlageverzeichnis, über drei aufeinanderfolgende Jahre geführt werden. Der frühestmögliche Beginn der Aufzeichnungen ist das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr, in dem die erste Niederlassung stattgefunden hat. Mit den Aufzeichnungen ist spätestens im Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr, welches der Antragstellung folgt, zu beginnen. Der Startzeitpunkt der Aufzeichnungen ist bei Antragstellung bekannt zu geben.
ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag für die Niederlassungsprämie
ist auf der Förderplattform
(DFP) über eAMA
mit Handy-Signatur oder IDAustria
zu stellen. Die zuständige
Bezirksbauernkammer
steht für Beratungen und Hilfestellungen
bei der Förderbeantragung
gerne zur Verfügung.