Wirkstoffverbote in Wasserschutzgebieten und im Rahmen des vorbeugenden Grundwasserschutzes
Die Ansicht dieser Gebiete ist im Inspire AGRAR ATLAS unter www.agraratlas.inspire.gv.at möglich und in der Newsletterausgabe 6 entsprechend beschrieben. Einzig zwei Schutz- und Schongebiete sind in NÖ von der Auflage nicht betroffen. Es handelt sich dabei um das Schongebiet Heilquellen Oberlaa südlich von Wien und das Schongebiet Heilquellen Bad Schönau südwestlich von Kirchschlag in der Buckligen Welt, da der Grundwasserspiegel in entsprechenden Tiefen liegt. Die Einhaltung der Auflagen in Schutzgebieten ist jedenfalls verpflichtend und das unabhängig von einer MFA-Abgabe oder der Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz Acker".
Im ÖPUL 2023-Programm gibt es wieder die Möglichkeit, zur freiwilligen Teilnahme an der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“. Ein Kernelement dieser Maßnahme ist der Verzicht auf folgende Pflanzenschutzwirkstoffe: Dimethachlor, Metazachlor, S-Metolachlor und Terbuthylazin.
Der Verzicht gilt jedoch "nur" in den Kulturen Mais (inkl. Saatmaisvermehrung und Zuckermais), Raps, Soja, Sorghum und Zuckerrübe. In anderen Kulturen wie zum Beispiel Ölkürbis, Senf oder Gemüse dürfen diese Wirkstoffe trotz einer Maßnahmenteilnahme, sofern sie dort zugelassen sind, auch weiterhin verwendet werden. Im Falle der Wirkstoffe Dimethachlor, Metazachlor und Terbuthylazin gilt dies aber nur dann, wenn die Flächen nicht in einem Wasserschutz- oder Schongebiet liegen. Teilnehmen können an der Maßnahme nur Betriebe, welche sich in den grün eingefärbten Gebieten der nachfolgenden Karte befinden.
Im ÖPUL 2023-Programm gibt es wieder die Möglichkeit, zur freiwilligen Teilnahme an der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“. Ein Kernelement dieser Maßnahme ist der Verzicht auf folgende Pflanzenschutzwirkstoffe: Dimethachlor, Metazachlor, S-Metolachlor und Terbuthylazin.
Der Verzicht gilt jedoch "nur" in den Kulturen Mais (inkl. Saatmaisvermehrung und Zuckermais), Raps, Soja, Sorghum und Zuckerrübe. In anderen Kulturen wie zum Beispiel Ölkürbis, Senf oder Gemüse dürfen diese Wirkstoffe trotz einer Maßnahmenteilnahme, sofern sie dort zugelassen sind, auch weiterhin verwendet werden. Im Falle der Wirkstoffe Dimethachlor, Metazachlor und Terbuthylazin gilt dies aber nur dann, wenn die Flächen nicht in einem Wasserschutz- oder Schongebiet liegen. Teilnehmen können an der Maßnahme nur Betriebe, welche sich in den grün eingefärbten Gebieten der nachfolgenden Karte befinden.